Hallo,
ich ziehe um und wie es wohl meist so ist, gibt es ein paar Unstimmigkeiten, was Schönheitsreparaturen und Auszugsrenovierung anbelangt.
Laut Mietvertrag wurde folgendes vereinbart:
§15 Schönheitsreparaturen
Der Miete ist verpflichtet, ohne besondere Aufforderung die laufenden Schönheitsreparaturen vorzunehmen.Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren und sämtliche Innenanstriche einschließlich der Innenseiten aller Außenfenster und Außentüren, soweit es sich nicht um Kunststoff, Aluminium oder ähnliche Elemente handelt. Sämtliche Schönheitsreparaturen sind fachgerecht durchzuführen. Zum Beispiel: Tapeten, Raufaser und ähnliche Belege dürfen nicht überklebt werden; Fenster, Türen und Fußleisten müssen vor der Lackierung vorgestrichen sein; Stoßstellen und Unebenheiten sind auszuspachteln; Heizkörper und Rohrleitungen sind nur mit Heizkörperfarbe zu streichen.
Sind bei Mietende die Schönheitsreparaturen fällig, sind diese regelmäßig in heller und/oder mit hellen Tapeten durchzuführen. Raufaser- und Strukturtapeten dürfen nur mit einer nicht füllenden Dispersionsfarbe oder einer Farbe* gleicher Art und Güte gestrichen werden.
Die Schönheitsreparaturen sind fällig und durchzuführen, wenn Art und Weise der jeweiligen Dekoration und/oder das konkrete Wohnverhalten und damit der Grad der Abnutzung der Wohnung es erfordern. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit üblicherweise nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen durchzuführen: In Küchen, Bädern, Dushen alle 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten alle 8 Jahre, in anderen Räumen (wie z.B. Boden-, Keller-, Abstell- und Hobbyräumen sowie Garagen) alle 10 Jahre, sowie sämtliche Lackarbeiten alle 10 Jahre.
Die Fristen dienen zur Orientierung und können sich nach Maßgabe des Satzes 1 verlängern oder verkürzen
(…)Der Miete ist bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines angemessenen Anteils der Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen entsprechend Ziffer 3 verpflichtet, sofern er eine renovierte Wohnung übernommen hat und seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit den letzten Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses ein Zeitraum von mehr als einem Jahr abgelaufen ist. Grundlage ist ein Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden, anerkannten Malerfachgeschäftes. Der Miete ist berechtigt, einen eigenen Kostenvoranschlag eines anerkannten Malerfachbetriebes vorzulegen.
Die Kostenbeteiligung des Mieters wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung und der Frist nach Ziffer 3 ermittelt. Dazu wird die Frist nach Ziffer 3 und die der Abnutzung der Wohnung entsprechende fiktiv angenommene Wohndauer –nicht die tatsächliche Wohndauer- ins Verhältnis gesetzt- Der Mieter kann die Erstattung des Kostenanteils abwenden, indem er die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchführt.
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§ 24 Beendigung des Mietvertrages
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Spätestens bei Ende des Mietvertrages (letzter Tag der Mietzeit) hat der Mieter den Mietgegenstand in vertragsgemäßem sauberen Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung frei von ihm zu vertretenden Schäden zurückzugeben oder dem Vermieter Schadensersatz zu leisten. Zu Schäden zählt insbesondere auch, wenn der Mieter die Räume mit ausgefallenen Farb- und Materialwahl ausgestattet hat, so dass der Vermieter oder der Nachmieter diese nicht mit üblichem Aufwand und durchschnittlichen Kosten nach eigenem Ermessen und Geschmack gestalten können. Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen trotz Fristsetzung nicht nach, so kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Dies gilt auch dann, wenn eine Fristsetzung entbehrlich ist.
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§28 Sonstige Vereinbarung
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Der Mieter übernimmt die Wohnung wie besehen und führt erforderliche Malerarbeiten in Eigenleistung durch. Bei einem evtl. Auszug ist die Wohnung in einem sauberen Zustand zurückzugeben.
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So, nun meine Fragen…
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Der Mietvertrag beinhaltet keine starren Fristen („Die Fristen dienen zur Orientierung und können sich nach Maßgabe des Satzes 1 verlängern oder verkürzen.“), daher sehe ich mich in der Renovierungspflicht.
Allerdings habe ich die Wohnung unrenoviert übernommen (siehe §28 „wie besehen“). Wohnzimmer wurde ca. 5 Monate vor meinem Einzug weiß gestrichen. Das Schlafzimmer wurde in dunkelblauer Wischtechnik vom Vormieter hinterlassen (wann dort renoviert wurde, weiß ich nicht). Ich habe bei meinem Einzug keine weiteren Schönheitsreparaturen vorgenommen, da diese nicht notwendig waren.
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Nach genau 4 Jahren Mietzeit werde ich nun aus der Wohnung ausziehen. Mein Vermieter fordert von mir nun eine komplett fachgerecht renovierte Wohnung (ich habe ein entsprechendes Schreiben erhalten) und das ganze in weiß, inkl. Heizungsanstriche usw.
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Bin ich nun tatsächlich dazu verpflichtet, die Wohnung vollständig in weiß und renoviert abzugeben? §28 besagt, dass die Wohnung sauber (und nicht weiß renoviert) abzugeben ist.
Ich gebe zu, dass das Wohnzimmer und der Flur einen neuen weißen Anstrich vertragen könnten, doch bin ich wirklich dazu verpflichtet? Da ich fristgerecht gekündigt habe, habe ich mich um keinen Nachmieter gekümmert. Nun habe ich mir überlegt, einen Nachmieter zu stellen (sofern der Vermieter den Nachmieter akzeptiert). Wenn ich mit dem Nachmieter ausmache, dass ich ihm z. B. 2 Eimer Farbe zur Verfügung stelle (denn oftmals renoviert man ja seine Wohnung nach seinen eigenen Wünschen und lässt nicht immer alles weiß) und der Nachmieter alles selbst macht, kann mein Vermieter etwas dagegen sagen und auf seine weiß renovierte Wohnung bestehen?
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Fragen über Fragen.. Vielleicht kann jemand ein bisschen Licht in diesen Mietdschungel bringen.
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Vielen Dank!