Frage zum unkündbaren 4-Jahresvertrag

  • Hallo, ich habe eine Frage:


    Wir besichtigten eine Wohnung und unser möglicher, zukünftiger Vermieter schickte uns per Mail einen Tag nach der Besichtigung die Zusage. Als möglicher Mietbeginn wurde der 01.01.2015 vereinbart.


    Hier folgender Wortlaut:

    „Gerne bestätige ich Ihnen Ihre mündliche Zusage unsere Wohnung in #####, aufgrund der Besichtigung am #####, zusammen mit Ihrer Frau nach der Beschreibung der Anzeige im Immo-Scout24 zum 01.01.2014, unbefristet, aber anfänglich für beide Seiten des Vertrages bindend auf 4 Jahre unkündbar, bis auf die üblichen Ausschlüsse wie Sonderkündigungsrecht bzw. begründete fristlose Kündigung, zu mieten.“


    1.) Ist der unkündbare 4-Jahresvertrag nach diesem Wortlaut grundsätzlich wirksam oder unwirksam unabhängig davon, dass hier der falsche Mietbeginn angesetzt wurde (dieser liegt ja bereits in der Vergangenheit) )?

    2.) Ist der unkündbare 4-Jahresvertrag mit zusätzlich falschem Mietbeginn wirksam oder unwirksam?


    Vielenn Dank vorab schon mal

  • Es kommt darauf an, wie das Inserat lautet und was Sie zugesagt haben.

    Es muss Einigung über die wesentlichen Mietbedingungen, d. h. Mietgegenstand, Mietdauer und Höhe der Miete, bestehen.
    Wenn Sie keine Zusage über einen Kündigungsverzicht gegeben haben, hat sich das erledigt.

  • Zitat

    „Gerne bestätige ich Ihnen Ihre mündliche Zusage unsere Wohnung in #####, aufgrund der Besichtigung am #####, zusammen mit Ihrer Frau nach der Beschreibung der Anzeige im Immo-Scout24 zum 01.01.2014, unbefristet, aber anfänglich für beide Seiten des Vertrages bindend auf 4 Jahre unkündbar, bis auf die üblichen Ausschlüsse wie Sonderkündigungsrecht bzw. begründete fristlose Kündigung, zu mieten.“

    Das Mietbeginndatum ist ja wohl offensichtlich ein Tipfehler.

    Der Ausschluß der ordentlichen (fristgerechten) Kündigung kann wirksam vereinbart werden/sein, wenn er für beide Parteien gelten soll und ab Vertragsabschluß (nicht Mietbeginn) für maximal 45 Monate, also 3 Jahre + 9 Monate, gelten soll.

    Hier mehr zum Thema Kündigungsverzicht

    Vorsicht aber wenn die Vereinbarung individuell, also außerhalb des Mietvertrages, geschlossen werden soll. Dann nämlich kann auch ein längerer Kündigungsverzicht wirksam vereinbart werden.

  • Der Passus ist wirksam. Mal davon abgesehen, dass ich sowas nie unterschreiben würde.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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