Haustierhaltung verschiedene VM im Mehrfamilienhaus

  • Guten Tag, ich beschreibe mal mein Anliegen:

    Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus wo es verschiedene Vermieter zu jeder Wohnung gibt.
    Ein Nachbar von mir hält sich einen Schäferhund hat aber einen anderen Vermieter.
    Könnte mir mein Vermieter jetzt die Haltung eines Hundes untersagen ?
    Da ich gelesen habe der Vermieter könnte mir eine Haltung des Hundes nicht untersagen wenn ein Nachbar im gleichen Haus ebenfalls einen Hund hält, gillt das jetzt auch wenn es zwei unterschiedliche Vermieter sind?

    Danke schon mal im vorraus.

    MfG


  • Da ich gelesen habe der Vermieter könnte mir eine Haltung des Hundes nicht untersagen wenn ein Nachbar im gleichen Haus ebenfalls einen Hund hält


    .....und bitte wo gelesen?

  • Also im Mietvertrag steht Zustimmungsbedürftige Handlungen des Mieters : die Tierhaltung (ausgenommen sind ziervögel und fische ü.ä)


    Das mit der Tierhaltung wenn der Nachbar auch einen Hund hat habe ich im Internet auf einer Mieter Recht Seite gelesen welche dies ist müsste ich aber nochmal nachschauen

  • Zitat

    Mieter Recht Seite gelesen welche dies ist müsste ich aber nochmal nachschauen


    Vergiss es. Du schreibst doch selbst, dass es bei euch mehrere Vermieter gibt, also wohnst du in einer vermieteten Eigentumswohnung, richtig? Demnach müsste dir dein Vermieter die Haltung eines Hundes erlauben. Und wenn er das nicht macht, müsstest du ihn auf die Haltung des Kläffers verklagen.

  • Das mit der Tierhaltung wenn der Nachbar auch einen Hund hat habe ich im Internet auf einer Mieter Recht Seite gelesen welche dies ist müsste ich aber nochmal nachschauen


    Das wäre nett. Es interessiert mich nämlich. Dabei ist es mir auch erstmal egal, dass es in Deinem aktuellen Fall mehrere Vermieter sind und die Internetseite vielleicht nur von einem einzigen Vermieter spricht.
    Danke. :)

  • Okay, aber da kann ich kein zementiertes Recht auf Tierhaltung herauslesen, nur weil andere Mieter auch schon ein Tier haben.

    Ich lese da viel von "kann" und "nicht ohne weiteres" und dergleichen. Typisches Rechtsgeschwafel eben (nicht negativ gemeint - ich schreibe hier teilweise selbst so!), weil immer wieder Einzelfallbetrachtungen notwendig sind und niemand im Vorfeld so quer denken kann, wie ein Richter am Ende vielleicht entscheidet. ;)

    Für mich bleibt es beim "Haustierverweigerungsrecht" des Vermieters, auch wenn das in Einzelfällen sicherlich auch mal erfolgreich anfechtbar ist.

  • Hallo Forum-Mitglieder,

    ich bin dabei einen Mietvertrag zu unterschreiben und verstehe einen Paragraph nicht. Bedeutet der Paragraph, dass ich die Wohnung 4 Jahre mieten muss?

    " Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 0 Monaten (höchstens 47 Monate seit Abschluss des Mietvertrags) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraumes mit der gesetzlichen Frist (§ 573c BGB) zulässig und muss schriftlich erfolgen. Ausgenommen vom Kündigungsverzicht sind - neben Kündigungen aus wichtigem Grund - ordentliche Kündigungen wegen Pflichtverletzungen der anderen Vertragspartei."

    Ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen und verbleibe mit

    freundlichen Grüßen

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