Wohnung unbewohnbar Instandsetzung nun schon über 1 Jahr

  • Hallo,

    wir haben eine zwei zimmer wohnung über den arbeitgeber in einem personalwohnhaus gemietet.

    nach einem knappen jahr wurde die wohnung wegen feuchtigkeit und Sschimmel unbewohnbar.

    der vermieter zeigte sich "Kulant" und gab uns eine kleine wohnung kostenfrei, und stellte auch die gemietete wohnung kostenfrei.

    da sich die kleine wohnung als zu klein für uns herausstellte, haben wir uns eine größere wohnung weiter weg gesucht. meine frau blieb und mietete ein möbeliertes appartement im personalwohnhaus an. das haben wir alles auf unsere kosten gemacht. hätten wir warscheinlich nicht müssen, aber egal.

    die große wohnung haben wir nicht gekündigt. nur die schlüssel wurden zur renovierung abgegeben.

    zwischenzeitlich wurde das eine zimmer instandgesetzt und an einen mitarbeiter zur verfügung gestellt. dieser ist aber wieder raus.

    die instandsetzung des zweiten, mehr betroffenen zimmers stockte.

    jetzt wird im personalwohnhaus eine etwas kleinere, aber für uns passende wohnung frei.
    jetzt haben wir den vermieter gebeten uns diese als ersatz zur verfügung zu stellen. wir wollen endlich wieder zusammen wohnen.

    heute kam die antwort vom vermieter das wir die wohnung ncht bekommen werden. und anspruch auf die alte wohnung hätten wir auch nicht mehr. die schlüsselrückgabe ist gleichzusetzen mit der kündigung.

    Lt. MV muss die kündigung aber schriftlich erfolgen. und lt. bgb ja sowieso.

    wir haben daraufhin dem vermieter jetzt eine frist zur intstandsetzung von einem monat gesetzt.

    sogleich kam eine antwort, das das bewohnbare zimmer bereits von 01.08. bis januar wieder vermietet ist.

    welche möglichkeiten stehen uns offen wieder in unsere wohnung zu kommen?

    habt dank für eure hilfe.

  • Zitat

    die schlüsselrückgabe ist gleichzusetzen mit der kündigung.

    Der iss ja süß.

    Zitat

    welche möglichkeiten stehen uns offen wieder in unsere wohnung zu kommen?

    Fachanwalt nehmen und auf Herausgabe der Mietsache klagen.

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