Nutzungsausgleichszahlungen/ Wohnen trotz Vertragsende

  • Hallo Forum,
    ich habe da ein etwas kniffeliges Problem. Ich wohne in einem lauten Mehrparteienhaus im Streit. Da ich nachts durch Mieterlärm dauerhaft nicht mehr schlafen kann und die Probleme auch nicht abzustellen waren, kündigte ich meine Wohnung. Die Kündigungsfrist endete am 30.04. Ich schaffte es bis heute aus gesundheitlichen Gründen und auch wegen ungeeigneter Wohnungsangebote, nicht, eine neue Wohnung anzumieten. Ich zahlte mittlerweile schon dreimal Nutzungsausgleich...in derselben Höhe, wie auch die Miete ist.
    Der Vermieter verweigert jeglichen Kontakt mit mir. Ich wollte ihn fragen, ob das ok ist, was ich da so fabriziere, aber ich bekomme keinen Kontakt seit Monaten. Ich habe Angst, was da kommen könnte. Vor ein paar Tagen wies mich jemand darauf hin, ich sollte mal klären, ob ich nach so langem "vertragsfreiem" Wohnen nicht automatisch wieder im Vertrag bin. Genau das ist jetzt meine Frage, denn dann kann ich ja nicht ausziehen, sondern müßte erst wieder kündigen, wenn ich nicht zwei Wohnungen zahlen will.
    Wie ist derzeit meine rechtliche Lage?

    Einmal editiert, zuletzt von Tatjana (10. Juli 2014 um 13:32)

  • Falls die Anwendung des §545 BGB irgendwo in einer Vereinbarung (Mietvertrag z.B.) ausgeschlossen wurde oder der in ihm erwähnten Stillschweigenden Verlängerung widersprochen wurde, dürfte Dein Mietverhältnis m.E. formell beendet sein.

    Andernfalls - also wenn der Paragraph Anwendung bei Euch gefunden hat und niemand der Stillschweigenden Verlängerung widersprochen hat - ist Dein Mietverhältnis m.E. weiterhin gültig und müsste in der Folge erneut gekündigt werden.


    Es wäre natürlich sinnvoll, wenn sich Vermieter und Mieter über den Status Quo einig wären.

  • Falls die Anwendung des §545 BGB irgendwo in einer Vereinbarung (Mietvertrag z.B.) ausgeschlossen wurde oder der in ihm erwähnten Stillschweigenden Verlängerung widersprochen wurde, dürfte Dein Mietverhältnis m.E. formell beendet sein.

    Andernfalls - also wenn der Paragraph Anwendung bei Euch gefunden hat und niemand der Stillschweigenden Verlängerung widersprochen hat - ist Dein Mietverhältnis m.E. weiterhin gültig und müsste in der Folge erneut gekündigt werden.


    Es wäre natürlich sinnvoll, wenn sich Vermieter und Mieter über den Status Quo einig wären.

    Genau so ist es.

    Wurde der §545 BGB ausgeschlossen, musst Du damit rechnen, dass Du eine Räumungsklage erhälst.

  • Leider verweigert der Vermieter jeglichen Kontakt, auch per Einschreiben/ Rückschein bekomme ich nur den Rückschein zurück aber keine Antwort. Ca. mittlerweile 10 Mails, und noch eine SMS blieben unbeantwortet.

  • Ach ja, ich habe den gelben Mietvertrag in Form einer losen Blattsammlung, total schlampig. Die hatten an dem Tag nichts anderes. Einen §545 konnte ich dort nicht finden.

  • In Ihrem Mietvertrag werden Sie diesen § nicht finden. Das wäre auch unüblich.

    AndreasC1977 nimmt lediglich Bezug auf diesen Paragrafen.

    Zum Nachlesen:

    § 545 BGB Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisse
    Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

    1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,

    2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

    Ob hier was "erklärt" wurde oder nicht sollten Sie aber am besten selbst wissen.

  • In Ihrem Mietvertrag werden Sie diesen § nicht finden.


    Das ist eine kühne Behauptung, ohne den Mietvertrag selbst genau zu kennen.

    Das wäre auch unüblich.


    Auch das würde ich nicht unbedingt unterschreiben. Deine Erfahrung mag das sein, meine ist eine andere.

    In 2 von 3 Mietverträgen, mit denen ich näher zu tun habe/hatte, steht drin, dass es keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses geben kann, wenn der Mieter bei Mietverhältnisende nicht auszieht. Einer davon erwähnt dabei sogar direkt die Abweichung von eben diesem §545 BGB, der diese stillschweigende Verlängerung ansonsten ermöglichen würde.

    Durch die in Deutschland geltende Vertragsfreiheit können viele Paragraphen des BGB durch vertragliche Vereinbarung ausgehebelt werden. Dieser gehört dazu.

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