Kündigungsrecht?

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    Hallo zusammen, ich hab da doch mal eine frage zum Kündigungsrecht. In meinem Vertrag habe ich ein Kündigungsverzicht über 1 Jahr. An sich kein Problem,bin ja schon über das Jahr hinweg. Es geht also eher um das Prinzip.

    Nun steht dort,das ich erst nach einem Jahr kündigen darf, was mich wurmt. Dort steht nur was von mir. Müsste das gleiche nicht auch dann für den Vermieter gelten, von einer fristlosen Kündigung abgesehen!?

    Unter Punkt 2 steht nur was von mir und das ich ein jahr lang nicht kündige. Vom Vermieter garnichts wie ihr sehen könnt. Unter Punkt 3, steht das der Vermieter eine ordentliche Kündigung nach den Gesetzlichen Bestimmungen durchführen kann.

    Muss nicht für beide seiten das gleiche gelten? Und wäre deshalb dieser Teil ungültig, also das mit dem Jahr verzicht?

    Weiterhin stört mich das datum wann dieses Jahr eigntlich abgelaufen wäre. Hier im Vertrag steht zum 28.02.2014. Dies entspricht meinen Mietbeginn zum 01.03.2013! Allerdings habe ich irgendwo gelesen das nicht der mietbeginn für sowas zählt sondern das datum des vertrag abschlusses, damit hätte das jahr kündigungsverzicht irgendwann am 15.02.2014 ablaufen müssen. oder ist das richtig so?


    was sagt ihr dazu, ist das so alles rechtens?

    gruß andi

  • Nun steht dort,das ich erst nach einem Jahr kündigen darf, was mich wurmt.


    Das stand bei Unterschrift aber auch schon da, oder? ;)

    Dort steht nur was von mir. Müsste das gleiche nicht auch dann für den Vermieter gelten [...]!?


    Nein. Kündigungsverzichte können per Individualvereinbarung einseitig vereinbart werden. Ob das, so wie es da steht, eine Individualvereinbarung ist bzw. im Zweifel vor einem Richter als solche durchgehen würde, kann ich so jetzt nicht beurteilen.

    Weiterhin stört mich das datum wann dieses Jahr eigntlich abgelaufen wäre. Hier im Vertrag steht zum 28.02.2014. Dies entspricht meinen Mietbeginn zum 01.03.2013! Allerdings habe ich irgendwo gelesen das nicht der mietbeginn für sowas zählt sondern das datum des vertrag abschlusses, damit hätte das jahr kündigungsverzicht irgendwann am 15.02.2014 ablaufen müssen. oder ist das richtig so?


    Wie kommst Du denn auf "ein Jahr"?
    Da steht eine Auschlussfrist bis zu einem Datum (hier: 28.02.14). Da hätte (innerhalb einer gewissen Zeitspanne natürlich nur) auch jedes andere Datum stehen können, z.B. meinetwegen 10.01.15.

    Wenn kein bestimmtes Datum angegeben wäre, sondern tatsächlich von einem "Ausschluss für 1 Jahr" die Rede wäre, dann würde das ab Vertragsdatum zählen.

  • Zitat

    Nun steht dort,das ich erst nach einem Jahr kündigen darf, was mich wurmt. Dort steht nur was von mir.

    Das wäre bei einem Staffelmietvertrag wirksam. Da kann auch einseitig nur für den Mieter ein Kündigungsverzicht vereinbart werden.

    Zitat

    Weiterhin stört mich das datum wann dieses Jahr eigntlich abgelaufen wäre. Hier im Vertrag steht zum 28.02.2014. Dies entspricht meinen Mietbeginn zum 01.03.2013! Allerdings habe ich irgendwo gelesen das nicht der mietbeginn für sowas zählt sondern das datum des vertrag abschlusses,

    Was nur bei dem erlaubten Maximalzeitraum des Kündigungsverzichtes von 48, besser gesagt 48 minus 3, Monaten relevant wäre.

    Meine Antwort bezieht sich auf diesbezügliche Vereinbarungen in einem Formularmietvertrag.

  • Nur, um es zu verdeutlichen:

    Das wäre bei einem Staffelmietvertrag wirksam. Da kann auch einseitig nur für den Mieter ein Kündigungsverzicht vereinbart werden.

    Meine Antwort bezieht sich auf diesbezügliche Vereinbarungen in einem Formularmietvertrag.

    Als Individualvereinbarung geht das in jedem Mietvertrag. Und auch in Formularmietverträgen können Individualvereinbarungen hinzugefügt werden.

    Was nur bei dem erlaubten Maximalzeitraum des Kündigungsverzichtes von 48, besser gesagt 48 minus 3, Monaten relevant wäre.


    Ich denke: Nicht nur beim Maximalzeitraum. (Siehe mein erstes Posting #2, letzter Satz).

  • Zu § 5 Punkt 2:

    Ein solcher Verzicht ist laut BGH auch mit vorgedruckten Erklärungen im Mietvertrag zulässig – sofern der Kündigungsverzicht für beide Seiten gilt, also auch für den Vermieter (Az: VIII ZR 294/03 sowie Az: VIII ZR 379/03).

    Das liegt hier aber nicht vor. Siehe:K

    Zu § 5 Punkt 1:
    "Sollte die Bezugsfertigkeit später eintreten, sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
    Das ist völliger Nonsens.

    Mit Beginn des Mietvertrages schuldet der Mieter den Mietzins(BGB § 535). Kann er die Sache unverschuldet nicht nutzen, so steht ihm wohl ein Anspruch auf Schadenersatz zu. In Absatz 4 ist eine solche Vereinbarung schon von vornherein ausgeschlossen.

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

    (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

  • Hallo,danke für die antworten. Ja,das stand auch schon bei meiner Unterschrift alles so drin ;)

    Wie gesagt, bei mir wäre dieses Jahr eh schon rum. Mir geht es nur um das Prinzip. Es steht dort zwar nicht direkt " 1 Jahr", ab das Datum ist halt so gewählt das man auf 1 Jahr kommt bevor man selbst kündigen könnte.

    Es leuchtet mir ja auch weshalb sowas in einem Mietvertrag steht, dann sollte aber in Falle der gleichberechtigung dies auch für den Vermieter gelten, halt mit ausnahme der fristlosen.

    Da gefällt der Beitrag von Kolinum, ich glaube der zielt doch auf diese art von gleichberechtigung oder nicht? Kann auch sein das ich das noch nicht ganz verstehe was dort steht.

    Gruß andi

  • Zitat

    Es leuchtet mir ja auch weshalb sowas in einem Mietvertrag steht, dann sollte aber in Falle der gleichberechtigung dies auch für den Vermieter gelten,

    Im "Normalfall" ist das auch nur so wirksam. Ausnahme Staffelmietvertrag. Hier wäre auch ein einseitiger Kündigungsverzicht für den Mieter zulässig/wirksam.

  • "Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) werden damit die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht missachtet, es werde lediglich freiwillig auf das Kündigungsrecht verzichtet (Az: VIII ZR 81/03). Ein solcher Verzicht ist laut BGH auch mit vorgedruckten Erklärungen im Mietvertrag zulässig – sofern der Kündigungsverzicht für beide Seiten gilt, also auch für den Vermieter (Az: VIII ZR 294/03 sowie Az: VIII ZR 379/03)."

    so wie sich das liest wäre mein Vertrag, oder zumindest der Kündigungsteil unwirksam. Zumindest liest sich mein Vertrag so als würde nur ich auf das Recht der Kündigung bis zu dem eingetragenen Datum Verzichten. Von meinem Vermieter steht dort aber mal gar nichts.

    Gruß andi.

  • Nein, lesen Sie den Beitrag nochmals gaaaanz laaangsaaam.
    @anitarie erwähnte hier die Ausnahme bei einem Staffelmietvertrag. Da Sie keinen haben gibt es auch keine Ausnahme.
    Verstanden!

  • hi, ich rede gerade vom beitrag auf focus.de! da steht nichts von staffelmietvertrag.

    da gibt es noch "Individualmietverträgen"! die werden wohl anders bewertet.

    gruß

    Einmal editiert, zuletzt von andiausnrw (10. Juli 2014 um 13:03)

  • da gibt es noch "Individualmietverträgen"! die werden wohl anders bewertet.


    Liest irgendjemand meine Postings? :confused:

    Da habe ich das von Anfang an (Stichwort: Individualvereinbarung) geschrieben.

    a.) Die Klausel in dem hier angesprochenen Mietvertrag des Threaderstellers ist immer gültig, wenn sie als Individualvereinbarung angesehen werden kann. Wenn sie das ist, ist es auch völlig egal, ob und was der Mietvertrag darstellt und ob die Miete in ihm gestaffelt ist oder nicht. Auch ein Formularmietvertrag kann individuelle Vereinbarungen enthalten.

    b.) Dadurch, dass der Mietvertrag für diesen Kündigungsausschluss eben genau ein spezielles Datum enthält, welches nicht in einen Vordruck eingetragen wurde (sondern die ganze Klausel im Fließtext da steht), sieht der Vertrag (für mich persönlich!) sowieso wie ein Individualvertrag aus. In einem Individualvertrag (naturgemäß dann bestehend aus lauter Individualvereinbarungen) wäre die Klausel dann auch gültig.

    c.) Nur in einem Formularmietvertrag, der keine Staffelmiete enthält, wäre die Klausel ungültig.

    Einmal editiert, zuletzt von AjaxMH (10. Juli 2014 um 13:53)

  • Also gut, demnach habe ich eine Individual-Mietvertrag und die Klausel mit dem Kündigungsverzicht ist gültig? Staffelmiete gibt es hier nicht,dürfte aber auch in dem Fall egal sein?

    Aber dennoch ist das hier für mich eher ein Formularmietvertrag, dies hier ist eine recht große Siedlung, hier erhält jeder Mieter den gleichen Mietvertrag.Mal von Wohnungs,datum usw. abgesehen. Und falls dies hier ein Formularmietvertrag ist, dann zählt dieser Kündigungsverzicht nicht mehr weil der Vermieter nicht mit dargestellt wird oder?

    Ich lese deine Postings schon, ich finde dass das alles nur schwer verständlich ist, also das Mietrecht.

    Gruß Andi

    Einmal editiert, zuletzt von andiausnrw (10. Juli 2014 um 14:04)

  • Also gut, demnach habe ich eine Individual-Mietvertrag und die Klausel mit dem Kündigungsverzicht ist gültig? Staffelmiete gibt es hier nicht,dürfte aber auch in dem Fall egal sein?


    Ich kann's nicht mehr anders schreiben, als wie ich es jetzt mehrfach getan habe.

    Aber dennoch ist das hier für mich eher ein Formularmietvertrag, dies hier ist eine recht große Siedlung, hier erhält jeder Mieter den gleichen Mietvertrag.


    Genau das ist der wackelige Punkt. Du hast völlig richtig erkannt, dass ein Formularmietvertrag nicht unbedingt wie ein Formular aussehen muss, um trotzdem einer zu sein. Du kannst also gerne von diesem, Dir angenehmeren Fall ausgehen. Ich werde Dich nicht hindern. Für mich sieht er halt anders aus. :) Die entgültige Interpretation würde im Zweifel ein Gericht vornehmen.

    Mal von Wohnungs,datum usw. abgesehen.


    Genau wegen dem Datum könnte das aber dann zumindest eine Individualvereinbarung (innerhalb welcher Art von Vertrag auch immer) sein.

    Und falls dies hier ein Formularmietvertrag ist, dann zählt dieser Kündigungsverzicht nicht mehr weil der Vermieter nicht mit dargestellt wird oder?


    Wenn das ein Formularvertrag ist und das keine Individualvereinbarung ist, ja!
    Und auch hier wieder: Die entgültige Interpretation würde im Zweifel ein Gericht vornehmen.

    Ich lese deine Postings schon, ich finde dass das alles nur schwer verständlich ist, also das Mietrecht.

    Genau. In diesem Fall kann Dir höchstwahrscheinlich auch keiner hier sagen, ob und was genau Dein Vertrag und die Vereinbarung darin darstellt. Auch ich kann nur sagen, wie es für mich aussieht. Deswegen die ganzen Wenns und Falls...

  • Schwere Sache also ;) Ich hab das mal hier rausgesucht.

    Formularmietvertrag
    Bei den meisten im Bereich der Wohnraummietverträge verwendete Mietverträge sind heute sogenannte Formularmietverträge. Um einen Formularmietvertrag handelt es sich grundsätzlich immer dann, wenn der Inhalt des Vertrags nicht individuell zwischen den Parteien ausgehandelt sondern einseitig, in der Regel vom Vermieter, gestellt wird. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass der Vertragsinhalt auch den gesetzlichen Regelungen über den Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 ff. BGB genügen muss (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).

    In der Praxis sind also an den Inhalt eines Formularmietvertrags oftmals strengere Anforderungen zu stellen. Begründet wird dies damit, dass die schwächere Vertragspartei – der Mieter – in der Regel kaum eine Möglichkeit hat, den Vertragsinhalt zu beeinflussen.

    Neben dem Formularmietvertrag getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter gehen Regelungen, die in einem Formularmietvertrag enthalten sind, vor. In den Formularvertrag handschriftlich eingefügte Daten stellen jedoch keine individuelle Vereinbarung dar, sondern sind Bestandteil des Formularmietvertrags.

    Um eine Individualvereinbarung handelt es sich, wenn die einzelnen Inhalte des Mietvertrags nicht einseitig gestellt, sondern von den Vertragsparteien individuell ausgehandelt werden (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB).

    gruß


    Also danach hört es für mich eher nach einen Formulamietvertrag an, ausgehandelt wurde und konnte auch nichts, es war alles vom Vermieter so vorgegeben.


  • b.) Dadurch, dass der Mietvertrag für diesen Kündigungsausschluss eben genau ein spezielles Datum enthält, welches nicht in einen Vordruck eingetragen wurde (sondern die ganze Klausel im Fließtext da steht), sieht der Vertrag (für mich persönlich!) sowieso wie ein Individualvertrag aus. In einem Individualvertrag (naturgemäß dann bestehend aus lauter Individualvereinbarungen) wäre die Klausel dann auch gültig.

    Da verstehst Du das Prinzip des Formularmietvertrages falsch.
    Jeder Mietvertrag, der irgendwo auf Deiner Vermieterfestplatte abgespeichert ist, und wo Du für jeden Deiner Mieter nur noch "personalisierst", ist ein Formularmietvertrag. Wenn Du also zwei Mietverträge erstellt hast, wo nur die wesentlichen Daten geändert werden (Miethöhe, Mietername, Wohnungslage, Fläche, Einzugsdatum, etc.), aber der ansonsten den gleichen Inhalt hat, ist ein Formularmietvertrag.
    Da müssen keine Striche und Ankreuzfelder sein, die Du nur ausfüllst.

    Oder ganz deutlich: Fast jeder Vermieter, der mehr als 1 Wohnung vermietet und somit immer auf die gleiche Vorlage für seinen Mietvertrag zurückgreift, hat einen Formularmietvertrag.
    Und jeder gewerbliche Vermieter, wie auch wir mit 2.000 Einheiten nur in Berlin, haben Formularmietverträge, da die alle aus einer Vorlage stammen, wo nur bestimmte Stellen auf den jeweiligen Mieter angepasst werden.

  • Da verstehst Du das Prinzip des Formularmietvertrages falsch.[...]
    Da müssen keine Striche und Ankreuzfelder sein, die Du nur ausfüllst.


    Das ist mir schon klar.

    -->

    Genau das ist der wackelige Punkt. Du hast völlig richtig erkannt, dass ein Formularmietvertrag nicht unbedingt wie ein Formular aussehen muss, um trotzdem einer zu sein.
    [...]
    In diesem Fall kann Dir höchstwahrscheinlich auch keiner hier sagen, ob und was genau Dein Vertrag und die Vereinbarung darin darstellt. Auch ich kann nur sagen, wie es für mich aussieht. Deswegen die ganzen Wenns und Falls...

  • Ich lese deine Postings schon, ich finde dass das alles nur schwer verständlich ist, also das Mietrecht.


    Manchmal schon, sofern besonders kluge Leute hier in ausschweifender Form einfache Dinge elefantieren.

    Sie haben es richtig begriffen. Das ist ein Formularmietvertrag und demnach diese Klausel ungültig.
    Weitere Beiträge bringen keine neuen Erkenntnisse, welche für Sie relevant werden.

  • Okay, dann bedanke ich mich recht herzlich für die doch ordentliche teilnahme.

    Ja, auch bei mir ist es eine große Gesellschaft, mit mehreren Hundert Wohnungen. Hätte mich schon mehr als verwundert wenn dies dann alles Individual Verträge wären.

    Gruß andi

  • Okay, dann bedanke ich mich recht herzlich für die doch ordentliche teilnahme.

    Ja, auch bei mir ist es eine große Gesellschaft, mit mehreren Hundert Wohnungen. Hätte mich schon mehr als verwundert wenn dies dann alles Individual Verträge wären.

    Gruß andi

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