Wanddurchbruch zur Nachbarwohnung und Freilegung Fußboden

  • Stundenlanges Googlen hat mich nicht schlauer gemacht, daher poste ich meine Frage mal hier. Vielleicht hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht hat und vielleicht lässt sich der Gang zum Anwalt vermeiden.

    Aufgrund eines Wasserschadens (undichte Duschwanne) der Nachbarwohnung sind die Balken angegriffen und müssen repariert werden. Dies betrifft auch meine Wohnung, dass heißt es wird dafür eine Wand zur Nachbarwohnung durchgebrochen und der Fußboden in Flur und einem halben Zimmer geöffnet, um an die Balken zu kommen.

    Das heißt jeder spaziert da fröhlich - oder besser klettert - über die Baustelle / meine Wohnung.

    Leider gibt es nicht wirklich Klarheit, was nun unzumutbar ist. Wäre dies der Fall?

  • Zitat

    Wäre dies der Fall?


    Mit Sicherheit nicht, denn es dürfte doch wohl klar sein, dass diese Arbeiten gemacht werden müssen. Und dazu bist du als Mieter verpflichtet. Nennt sich Duldung von Reparaturen.

    Den weg zum Anwalt will ich dir nicht ausreden. Hoffentlich nimmt er das richtige Honorar.

  • Ich hoffe, mein Beitrag ist hilfreich. Bei der Suche darf man sich nicht nur von Wünschen leiten lassen.

    BGB § 555a - Erhaltungsmaßnahmen

    (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).

    (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.

    (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Das heißt jeder spaziert da fröhlich - oder besser klettert - über die Baustelle / meine Wohnung.

    Leider gibt es nicht wirklich Klarheit, was nun unzumutbar ist. Wäre dies der Fall?

    Selbst gefühlte unzumutbare Instandsetzungen müssen m.W. geduldet werden. Das heißt aber nicht, dass Du jede daraus entstehende Beeinträchtigung ersatzlos schlucken musst. Das bedeutet also, dass Du kaum bis keine Handhabe hast, die Instandsetzungsarbeiten an sich zu verhindern. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass Du deswegen regungslos in einer nicht mehr geschlossenen Wohnung mit den Sparbüchern unterm Hintern sitzen musst bis die Herren Handwerker verschwunden sind. ;)

    Es sollte m.E. also genau besprochen werden, ob und was der Vermieter gedenkt zu tun, damit eben niemand über die Baustelle in der Nachbarwohnung die nicht betroffenen Teile Deiner Wohnung betreten kann. Ich denke da z.B. an temporäre, feste Trennwände. Wenn das nicht gewollt oder nicht möglich ist, so kann es sein, dass Du vielleicht vorübergehend ausziehen musst. Ob und welchen Schadenersatz Du dann fordern kannst, weiß ich nicht. Aber die Miete kannst Du m.E. in jedem Fall mindern - je nach Schwere der Beeinträchtigung.

    Die Instandsetzung, die bei Dir da fällig ist, ist ja nicht mal eben der Austausch eines Fensters, der in 2 Stunden erledigt ist. Es wird vielmehr Deine Wohnung während der Baumaßnahmen mindestens zum Teil, wenn nicht sogar komplett unbrauchbar.

    Von einer Beratung beim Anwalt kann zumindest ich nicht pauschal abraten. Ob das nötig sein wird, kommt natürlich auch auf die Gesprächbereitschaft und dem Verständnis des Vermieters an.

  • @AjaxMH und Kolinum ich danke für eure Tipps. Mal schauen, wie ich das gewuppt bekomme. Dass ich es nicht verhindern kann ist mir klar und das will ich ja auch gar nicht. Ich bin mir halt bloss nicht über alle Möglichkeiten sicher.

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