Wenn der Vermieter auf einer Kündigung beharrt, nachdem sie zurückgewiesen wurde, ist unklar, ob die Kündigung gültig ist, oder nicht.
Wie läßt sich dann Klarheit gewinnen, ob Räumungsklage droht oder nicht?
Kann hier eine Feststellungsklage - "negativ"? "auf Leistung der Zurücknahme der Kündigung"? "auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung"? - angesetzt werden?
Danke voraus!
Strittige Kündigung - Feststellungsklage angesagt?
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Newestnik -
3. Juli 2014 um 23:08 -
Erledigt
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Zitat
Wenn der Vermieter auf einer Kündigung beharrt, nachdem sie zurückgewiesen wurde, ist unklar, ob die Kündigung gültig ist, oder nicht.
Von wem zurückgewiesen?ZitatWie läßt sich dann Klarheit gewinnen, ob Räumungsklage droht oder nicht?
Indem man den Vermieter fragt, ob er Räumungsklage einreichen will?ZitatKann hier eine Feststellungsklage - "negativ"? "auf Leistung der Zurücknahme der Kündigung"? "auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung"? - angesetzt werden?
Häh?Bitte mal etwa genauer!
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Da sind wir wieder bei den Kündigungen des Newestnik.
(Ist nicht bös' gemeint.)Ich verweise an dieser Stelle auf eines meiner Postings in einem der anderen Threads:
--> https://forum.mietrecht.de/thread/6738-be…ng-2/#post45711Leider erfährt man von Dir nie so wirklich, was eigentlich jetzt genau Sache ist. Daher hier eine ganz allgemeine Antwort:
Wenn Dir eine Kündigung zugestellt wurde und Du nicht ausgezogen bist, dann hat der Vermieter m.W. nur die Möglichkeit einer Räumungsklage. Dabei würde geklärt werden, ob er Dich rechtlich wirksam gekündigt hat oder nicht.
Ob eine Feststellungsklage Deinerseits vorher sinnvoll und überhaupt möglich ist, weiß ich nicht. Das müsste Dir aber ein Anwalt in einem kurzen Beratungsgespräch sagen können.
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Ob eine "Feststellungsklage" möglich ist, um zu klären, ob denn nun die Kündigung überhaupt wirksam ist, obwohl ich sie zurückgewiesen habe, ist aber die Frage. Und wenn ja, welche Art von Feststellungsklage, und wenn nein, wie kann man gegen eine Kündigung weiter angehen, wenn die Zurückweisung ignoriert wird? Eine unwirksame Kündigung, die dennoch im Raum steht, weil der Vermieter auf ihr beharrt ist gleichbedeutend mit einer Räumungsdrohung zum Ende der Kündigungsfrist. Wenn zu Unrecht, muß es doch einen Weg geben, den Status einer Kündigung feststellen zu lassen (die schließlich einige Vorgaben - der Form, und mit Begründung - erfüllen muß, was aber eine Kündigung nichtig machen kann, wenn diese Vorgaben nicht erfüllt sind. Und dann sollte es einen Rechtsweg geben, dies festzustellen) ..
@AjaxMH Du weißt es also nicht. Was Dein Aufgreifen meiner früheren Frage angeht: Ich habe Beispiele genannt, die meinen Fall gleichwertig sind und auch sonst sehr viele Informationen geliefert, die ein Bild der Situation vermitteln. Eine brauchbare Antwort zu Rechtsbegriffen (Staus einer Kündigung: "nichtig, unwirksam, schwebend, aber heilbar, usw"), sowie zu Rechtsmitteln und Rechtswegen (Klage? Feststellungsklage? Leistungsklage auf Rücknahme der KÜ? Kann ich die KÜ nach der Zurückweisung jetzt ignorieren? Bin ich im Recht? .. ? Deswegen frag' ich ja, weil ich es nicht weiß!?) , .. Rechtswegen, die im geschilderten Fall offenstehen, ist bisher nicht rumgekommen.
Ich muß auf die Räumungklage bis Ablauf der KÜ-Frist warten, so daß sich die Räumungsdrohung zeitlich nur zuspitzt?
Ich hätt's aber gern jetzt schon irgendwie geklärt, daß die KÜ (mE) unwirksam ist, um diese Drohung los zu sein .. ob es dafür einen Rechtsweg gibt?
Danke trotzdem für die Bemühung!
Frage ist aber noch offen.
Auf Wikipedia steht unter "Feststellungsklage" nämlich so etwa, sie finde im ausschließlich Verwaltungswesen Anwendung, also so daß eine Feststellungsklage nur gegen staatliche Organe bzw deren Titel (?) Beschlüsse (?) Verfügungen (?) irgendwas, überhaupt möglich ist .. im Netz finden sich jedoch Feststellungsklagen gegen bzw für alles Mögliche .. Meine Frage zielt darauf, ob sich mit einer "Feststellungsklage" die Rechtswirksamkeit einer Kündigung feststellen läßt? Es ist doch ein "Mietrechtforum" oder ist es mehr zum Plaudern gedacht?
Da hoff' ich immer noch, daß sich jemand mit der Rechtslage und dem Begriff "Feststellungsklage" bezüglich KÜ auskennt!
Hat z.B. jemand ein Link mit einem Beispiel einer Feststellungklageschrift, die sich nicht ums Verwaltungswesen dreht? -
Newestnik
Ok, ich geb zu, dass ich von "Feststellungsklagen" keine Ahnung habe.
Deine "Logik" versteh ich leider auch nicht. Wenn der Vermieter gekündigt und du widersprochen hast, aber nicht ausziehen willst, dann bleibt dem Vermieter der Weg der Räumungsklage. Bei dieser Räumungsklage wird das Gericht feststellen, ob die Kündigung wirksam und gerechtfertigt war oder nicht. So gesehen ist eine Räumungsklage gleichzeitig eine Feststellungsklage.
Was würdest du dir von einer zusätzlichen Feststellungsklage versprechen? Ausser zusätzlichen Kosten, wenn du verlieren solltest?ZitatEine unwirksame Kündigung, die dennoch im Raum steht, weil der Vermieter auf ihr beharrt ist gleichbedeutend mit einer Räumungsdrohung zum Ende der Kündigungsfrist.
Drohgebährden sind erlaubt. Nur Räumen darf der Vermieter nicht ohne Gerichtsurteil. Lass ihn doch mit seiner unwirksamen Kündigung auflaufen bei Gericht.
Wo ist dein Problem?ZitatBin ich im Recht? .. ? Deswegen frag' ich ja, weil ich es nicht weiß!?)
Woher sollen Mitglieder eines Forums wissen oder eine Meinung darüber haben, ob du im Recht bist, wenn du noch nichtmal bereit bist mitzuteilen warum dir gekündigt wurde und warum du widersprochen hast?
Mir zumindest ist weder der Grund der Kündigung, noch der Grund deines Widerspruchs bekannt. -
@alle: Frage ist immer noch offen. Es geht um Feststellungsklage und, ob sie zur Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung eingereicht werden kann?
Dachdeckerin: Ob ich im Recht bin oder nicht, ist nicht die Frage. Geh einfach mal davon aus für meine Frage. - Drohung ist strafbar, wie auch Nötigung, Schikane. Da bist Du falsch informiert, oder hast es nur so dahergesagt.
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Zitat
@alle: Frage ist immer noch offen. Es geht um Feststellungsklage und, ob sie zur Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung eingereicht werden kann?
Vielleicht hättest du einfach mal die Freundlichkeit dem Forum mitzuteilen, warum dir das sinnvoll erscheint. Dann wäre vielleicht der eine oder andere Forumsteilnehmer bereit für dich zu recherchieren. Deine Frage nach einer Feststellungsklage macht aber leider keinen Sinn.ZitatDrohung ist strafbar, wie auch Nötigung, Schikane. Da bist Du falsch informiert, oder hast es nur so dahergesagt.
Die Androhung einer Räumungsklage, falls eine Wohnung aufgrund einer Kündigung nicht bis zum Zeitpunkt X verlassen wird, ist NICHT strafbar. Und das ist sie selbst dann nicht, wenn ein Richter entscheidet, dass die Kündigung unwirksam war. -
Vielleicht hättest du einfach mal die Freundlichkeit dem Forum mitzuteilen, warum dir das sinnvoll erscheint. [...] Deine Frage nach einer Feststellungsklage macht aber leider keinen Sinn.
Naja, also die Frage selbst halte ich noch für nachvollziehbar und verständlich, weil - folgender Ablauf:- Vermieter kündigt dem Mieter.
- Mit Zugang der Kündigung ist das Mietverhältnis dann aufgehoben/beendet.
- Mieter widerspricht der Kündigung. Damit ist das Mietverhältnis aber formal immer noch beendet, denn nur ein Widerspruch hebt ja die einseitige, empfangsbedürfte Willenserklärung (die Kündigung) des Vermieters nicht auf.
Anmerkung:
Mehr noch: Selbst wenn der Vermieter aufmal nicht mehr den Mieter raushaben wollte, so könnte er seine Kündigung nach Zugang beim Mieter nicht einfach (einseitig) mehr zurückziehen. Das Mietverhältnis wäre schließlich mit dem Zugang der Kündigung beendet gewesen, der Vertrag wäre gelöst. Das Mietverhältnis müsste dann durch eine neuerliche Vereinbarung (neuer Mietvertrag oder vertragliche Vereinbarung zur Wiedereinsetzung des alten Mietvertrags oder dergleichen) von beiden Seiten wiederbelebt werden. - Kündigung ist also raus. Mieter zieht jetzt aber nicht aus.
- Vermieter könnte Räumungsklage einreichen ---> Der Fall würde damit irgendwann geklärt werden.
Macht der Vermieter hier aber (noch) nicht; und vielleicht macht er es auch niemals. ==> Dann hätten wir einen "Mieter" in einer Wohnung ohne einen gültigen Mietvertrag.
In diesem Zustand könnte der Vermieter aber jederzeit Räumungsklage einreichen (okay, vielleicht sind da irgendwie zeitliche oder rechtliche Grenzen, aber die Unsicherheit ist zunächst mal gegeben). Der "Mieter" hätte in diesem Zustand keinerlei Zukunftssicherheit mehr, denn es gibt ja keinen Mietvertrag.Ich anstelle des "Mieters" würde auch Sicherheit haben wollen und nach Wegen suchen, die Angelegenheit zu klären.
Ob dafür eine Feststellungsklage die richtige ist, weiß ich nicht. Solche Klagen werden häufig gar nicht zugelassen, sind also an Voraussetzungen gebunden, die möglicherweise durch Einzelheiten in der Vorgeschichte in die eine oder andere Richtung beeinflusst worden sein können.
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Ein paar Minuten später ...
@Newestnik
Hast Du mal im Internet nach z.B. "Feststellungsklage Wohnungskündigung" (oder ähnliches) gesucht? (Wenn nein, warum nicht?)
Da stößt man relativ schnell auf diesen Artikel, der sich (ziemlich) genau mit dem Thema befasst (klick) und der relativ deutlich aussagt, dass man per Feststellungsklage nicht feststellen lassen kann, ob eine Kündigung wirksam ist.
Wenn man aber einen anderen, mit der gleichen Suche gefundenen Artikel (klick) so liest, kann man dagegen scheinbar feststellen lassen, ob ein Mietvertrag noch gültig ist.
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Du vergisst bei deinen Aufzählungen den §545 BGB.
Und selbst wenn es den nicht gäbe, würde eine Feststellungsklage nichts bringen, denn wenn hier festgestellt werden würde, dass die Kündigung gerechtfertigt wäre, wäre dadurch der Vermieter immer noch nicht gezwungen Räumungsklage einzureichen.
Wäre sie ungerechtfertigt, würde der Vermieter bei einer Räumungsklage höchstwahrscheinlich scheitern.
Wobei es in beiden Fällen m.M. sogar möglich wäre, dass der Richter der Feststellungsklage anders entscheidet als der Richter der Räumungsklage. -
Du vergisst bei deinen Aufzählungen den §545 BGB.
Wer? Ich? "Bei meinen Aufzählungen"? Ich fürchte, ich kann nicht ganz folgen ...
Zum §545 BGB:
Ja, den habe ich (absichtlich) unterschlagen, denn wenn der hier im Fall gezogen hätte, gäbe es die Frage des TEs ja nicht mehr. Ich wollte ja beschreiben, wann die Frage Sinn macht.Zudem dürfen wir nicht einfach voraussetzen, dass der §545 BGB gezogen hat, denn ihm wird
- oft bereits im Mietvertrag wirksam das Licht ausgeblasen und/oder
- vom Vermieter gleichzeitig mit der Kündigung widersprochen und/oder
- spätestens vom Vermieter dann gefolgt und widersprochen, sobald er merkt, dass der Mieter nicht raus geht.
Klar, kann man jetzt nicht 100% wissen, aber ich denke - auch aufgrund der anderen Threads vom TE -, dass eine stillschweigende Verlängerung nach §545 BGB hier im Fall nicht erfolgt ist.
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[...] würde eine Feststellungsklage nichts bringen, denn wenn hier festgestellt werden würde, dass die Kündigung gerechtfertigt wäre, wäre dadurch der Vermieter immer noch nicht gezwungen Räumungsklage einzureichen.
Richtig! Aber der Mieter würde dann Gewissheit haben und vielleicht der Kündigung folgen und ausziehen. Es geht ihm - so wie ich das verstanden habe - in erster Linie um Gewissheit.Wäre sie ungerechtfertigt, würde der Vermieter bei einer Räumungsklage höchstwahrscheinlich scheitern.
Wobei es in beiden Fällen m.M. sogar möglich wäre, dass der Richter der Feststellungsklage anders entscheidet als der Richter der Räumungsklage.
Eine Räumungsklage bei bestehendem Mietvertrag würde gar nicht zugelassen bzw. abgeschmettert werden. Wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass der Mietvertrag weiter besteht, kann es ja keine erfolgreiche Räumungsklage geben. M.E. müsste der Vermieter dann zunächst erstmal eine Widerklage auf die Feststellungsklage bzw. deren Urteil einlegen (oder meinetwegen erneut und mit anderen Gründen kündigen).Oder ...?
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Endlich wird meine Frage mal verstanden und wir kommen der Sache näher ..
Zur Erinnerung, OP:ZitatWenn der Vermieter auf einer Kündigung beharrt, nachdem sie zurückgewiesen wurde, ist unklar, ob die Kündigung gültig ist, oder nicht.
Wie läßt sich dann Klarheit gewinnen, ob Räumungsklage droht oder nicht?
Kann hier eine Feststellungsklage [..] angesetzt werden?
Da sind mir Eure Rätseleien und Rückfragen, welchen Sinn eine Feststellungsklage auf Feststellung der Wirksamkeit einer KÜ machen soll, schleierhaft .. O.-o- Vermieter kündigt. Mit groben Formfehlern im KÜ-Schreiben und schwammiger Begründung zB "Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht".
- Wir, Mieter, widersprechen unter ebenso pauschalem Hinweis auf grobe Mängel der beabsichtigten Kündigung.
- Vermieter beharrt auf der Kündigung.
- [Alles jeweils schriftlich]
Nun steht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also monatelang, eine Räumungsklage - wenn auch mE ohne Aussicht auf Erfolg - des uneinsichtigen Vermieters im Raum. Damit droht, falls Vermieter irgendwie eine Räumung durchgesetzt kriegt wider Erwarten, eine Zuspitzung eines erzwungenen kurzfristige Auszugs (Räumung). Da hat man doch gerne rechtlich festgestellte Klarheit und Sicherheit - durchaus Grundrechte, vertragliche Sicherheit, Unantastbarkeit der Wohnung, sowas ..
Auch für den weiteren Verlauf dieser 'Meinungsverschiedenheit um einen drohenden erzwungenen Auszug', ist in Sachen etwaiger Heilbarkeit der unwirksamen (mal angenommen) KÜ, eine Feststellung der Unwirksamkeit, Nicht-Heilbarkeit, optimalerweise: Nichtigkeit, ein für allemal, daß da nicht irgendwas mimer erdenkliches nochmal nachkommt, mehr als sinnvoll, sondern als angesagtes Rechtsmittel die richtige Antwort auf ein Ignorieren eines Widerspruches, find' ich ..
Habe jetzt mal Wikipedia "Rechtsfrage":ZitatMit einer Feststellungsklage kann der Kläger nach § 256 I ZPO das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehren, nicht aber abstrakte oder nur gedachte (hypothetische) Rechtsfragen vom Gericht klären lassen.[1] Das Gericht wird beispielsweise nicht darüber entscheiden, ob eine Vertragspartei ein Kündigungsrecht hätte und damit einen Vertrag auflösen könnte, solange noch keine Kündigung tatsächlich erklärt worden ist.
.. und im Arbeitsrecht findet sie (die Feststellungsklage) auch auf Kündigung von Arbeitsverhältnissen Anwendung.
Es war - glaub' - das hier, Wikipedia, "Feststellungsinteresse", wo von "verwaltungsprozessualen"; "VwGO, Verwaltungsgerichtsordnung" nur die Rede ist, was mir so schien, als wäre die Feststellungsklage ein ausschließliches Rechtsmittel im staatlichen Verwaltungsapparat ..
Oder ich hab das hier, Wikipedia, "Feststellungsklage",ZitatDie Nichtigkeitsfeststellungsklage soll die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts feststellen lassen.
überbewertet, da ich ja die Nichtigkeit der KÜ festgestellt haben wollte.
Die Feststellungsklage scheint dann doch ein geeignetes Mittel zu sein ..
Jetzt müßt' ich nur noch wissen, welche Art von Feststellungsklage genau .. "positiv", "auf Fortbestand des Mietverhältnisses" (?); "negativ, auf Unwirksamkeit der Kündigung" (?); oder ganz anders, doch eine Leistungsklage "auf Leistung der Zurücknahme der Kündigungs-Willensäußerung" (??); ..
Was mit "Erschöpfung des Rechtswegs" gemeint sein könnte, Feststellungsklage ? Wikipedia, und ob und wie ich dann beweisen soll ("Beweislast" am Ende des Unterabschnitts im wiki-Link), ob das Rechtsverhältnis (also: Mietverhältnis in diesem Fall) weiterbesteht, ob da mein Widerspruch genügt, ist mir noch nebulös. -
Endlich wird meine Frage mal verstanden und wir kommen der Sache näher ..
Zur Erinnerung, OP:ZitatWenn der Vermieter auf einer Kündigung beharrt, nachdem sie zurückgewiesen wurde, ist unklar, ob die Kündigung gültig ist, oder nicht.
Wie läßt sich dann Klarheit gewinnen, ob Räumungsklage droht oder nicht?
Kann hier eine Feststellungsklage [..] angesetzt werden?
Da sind mir Eure Rätseleien und Rückfragen, welchen Sinn eine Feststellungsklage auf Feststellung der Wirksamkeit einer KÜ machen soll, schleierhaft .. O.-o- Vermieter kündigt. Mit groben Formfehlern im KÜ-Schreiben und schwammiger Begründung zB "Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht" (ohne genauere Angabe und es gab auch keinerlei Mahnung für irgendwas - so geht's ja wohl nicht!?).
- Wir, Mieter, widersprechen unter ebenso pauschalem Hinweis auf grobe Mängel der beabsichtigten Kündigung.
- Vermieter beharrt auf der Kündigung.
- [Alles jeweils schriftlich]
Nun steht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also monatelang, eine Räumungsklage - wenn auch mE ohne Aussicht auf Erfolg - des uneinsichtigen Vermieters im Raum. Damit droht, falls Vermieter irgendwie eine Räumung durchgesetzt kriegt wider Erwarten, eine Zuspitzung eines erzwungenen kurzfristige Auszugs (Räumung). Da hat man doch gerne rechtlich festgestellte Klarheit und Sicherheit - durchaus Grundrechte, vertragliche Sicherheit, Unantastbarkeit der Wohnung, sowas ("Zukunftssicherheit" trifft es auch, wenn auch nicht rechtsverbindlich (?) ) .. Schließlich hängt davon (KÜ nichtig oder wirksam) ja auch ab, wie AjaxMH schreibt, ob das Mietverhältnis überhaupt besteht .. Es wird immer gesagt, "Wenn gekündigt wurde, dann usw", aber es muß ja erstmal eine formgerechte und klar begründete KÜ vorliegen, das tut es mE nicht.
Auch für den weiteren Verlauf dieser 'Meinungsverschiedenheit um einen drohenden erzwungenen Auszug', ist in Sachen etwaiger Heilbarkeit der unwirksamen (mal angenommen) KÜ, eine Feststellung der Unwirksamkeit, Nicht-Heilbarkeit, optimalerweise: Nichtigkeit, ein für allemal, daß da nicht irgendwas mimer erdenkliches nochmal nachkommt, mehr als sinnvoll, sondern als angesagtes Rechtsmittel die richtige Antwort auf ein Ignorieren eines Widerspruches, find' ich ..
Habe jetzt mal Wikipedia "Rechtsfrage":ZitatMit einer Feststellungsklage kann der Kläger nach § 256 I ZPO das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehren, nicht aber abstrakte oder nur gedachte (hypothetische) Rechtsfragen vom Gericht klären lassen.[1] Das Gericht wird beispielsweise nicht darüber entscheiden, ob eine Vertragspartei ein Kündigungsrecht hätte und damit einen Vertrag auflösen könnte, solange noch keine Kündigung tatsächlich erklärt worden ist.
.. und im Arbeitsrecht findet sie (die Feststellungsklage) auch auf Kündigung von Arbeitsverhältnissen Anwendung.
Es war - glaub' - das hier, Wikipedia, "Feststellungsinteresse", wo von "verwaltungsprozessualen"; "VwGO, Verwaltungsgerichtsordnung" nur die Rede ist, was mir so schien, als wäre die Feststellungsklage ein ausschließliches Rechtsmittel im staatlichen Verwaltungsapparat ..
Oder ich hab das hier, Wikipedia, "Feststellungsklage",ZitatDie Nichtigkeitsfeststellungsklage soll die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts feststellen lassen.
überbewertet, da ich ja die Nichtigkeit der KÜ festgestellt haben wollte.
Die Feststellungsklage scheint dann doch ein geeignetes Mittel zu sein ..
Jetzt müßt' ich nur noch wissen, welche Art von Feststellungsklage genau .. "positiv", "auf Fortbestand des Mietverhältnisses" (?); "negativ, auf Unwirksamkeit der Kündigung" (?); oder ganz anders, doch eine Leistungsklage "auf Leistung der Zurücknahme der Kündigungs-Willensäußerung" (??); ..
Was mit "Erschöpfung des Rechtswegs" gemeint sein könnte, Feststellungsklage ? Wikipedia, und ob und wie ich dann beweisen soll ("Beweislast" am Ende des Unterabschnitts im wiki-Link), ob das Rechtsverhältnis (also: Mietverhältnis in diesem Fall) weiterbesteht, ob da mein Widerspruch genügt, ist mir noch nebulös.
Es könnte nun auch noch der logisch verquickte Fall eintreten, daß eine Feststellungsklage zurückgewiesen wird, oder gar nicht erst zugelassen, weil die Kündigung so schlecht durchgeführt wurde, daß sie niemals wirksam war, zu jeder Zeit nichtig, es also nichts festzustellen gibt, weil kein Rechtsdingens .. äh .. neues Rechtsverhältnis geschaffen wurde durch das als Kündigung beabsichtigte Schreiben, das vielleicht höchstens als Willensäußerung oder Mahnung bewertet werden kann, rechtlich .. Rechtsurwald, man weiß nie, was alles möglich ist ..Konkret sehe ich es jetzt also so, daß ich eine zivilrechtliche Feststellungsklageschrift beim Amtsgericht einreichen kann, ("positiv oder negativ"?), die aufgrund der ungenügend durchgeführten Kündigung auf Feststellung deren Nichtigkeit (?), Unwirksamkeit (?), unheilbar / heilbaren Unwirsamkeit (?) lautet. Und es genügt diesen Schriftverkehr (obiges hin- und her-Geschriebe mit Widerspruch, Beharren usw) dazu als Unterlagen einzureichen.
.. ? -
Da sind mir Eure Rätseleien und Rückfragen, welchen Sinn eine Feststellungsklage auf Feststellung der Wirksamkeit einer KÜ machen soll, schleierhaft ..
Du musst unsere Rätseleien und Rückfragen nicht ernst nehmen, wir Dein Problem aber auch nicht. Vergiss das bitte nicht.Dass ich, der Deine Frage "endlich mal" verstanden hat, überhaupt noch dabei bin, hat damit zu tun, dass mich das Thema interessiert. Und dabei nehme ich jede Rätselei und Rückfrage, sowohl von Dir als auch von jedem anderen User ernst. Das solltest Du auch tun.
Du erweckst ein klein wenig das Gefühl, als würden Dich jegliche Rückfragen, die Dich nicht interessieren, nur nerven und aufhalten. Das, was für Dich nur nervig ist, weil es von Dir anscheinend ja völlig durchschaut wird, muss für andere noch lange nicht klar sein. Warum lässt Du dann die anderen nicht an Deinem Wissen teilhaben? Sorry, aber niemand hier hat Anspruch darauf, dass nur seinen eigenen Fragen Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Das dazu - nun zum Thema:
Nun steht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also monatelang, eine Räumungsklage - wenn auch mE ohne Aussicht auf Erfolg - des uneinsichtigen Vermieters im Raum.
Nein, eine Räumungsklage steht ab dem Ablauf der Kündigungsfrist ins Haus (wenn der Mieter nicht auszieht). Vorher muss der Mieter nicht ausgezogen sein.Die Feststellungsklage scheint dann doch ein geeignetes Mittel zu sein ..
Jetzt müßt' ich nur noch wissen, welche Art von Feststellungsklage genau .. "positiv", "auf Fortbestand des Mietverhältnisses" (?); "negativ, auf Unwirksamkeit der Kündigung" (?); oder ganz anders, doch eine Leistungsklage "auf Leistung der Zurücknahme der Kündigungs-Willensäußerung" (??); ..
Hast Du meine Postings und die Links darin gelesen? Anscheinend nicht. Falls doch, schreibe doch bitte, was daran unklar ist. Dann kann man da vielleicht weiter aufsetzen bzw. anknüpfen oder aber den Zweig verlassen, falls man feststellt, dass das nicht zum aktuellen Fall passt.Was mit "Erschöpfung des Rechtswegs" gemeint sein könnte,
Genau danach kann man Herrn Guugel befragen und landet zielsicher bei Rechtswegerschöpfung.[...] und ob und wie ich dann beweisen soll ("Beweislast" am Ende des Unterabschnitts im wiki-Link), ob das Rechtsverhältnis (also: Mietverhältnis in diesem Fall) weiterbesteht, ob da mein Widerspruch genügt, ist mir noch nebulös.
Die Beweisführung in Deinem Fall dürfte sein, dass es eben nur eine unwirksame, weil unbegründete Kündigung gibt. Damit müsste dann eigentlich einer Feststellungsklage auf Fortbestand des Mietverhältnisses entsprochen werden.Aber das ist alles Konjunktiv und Hätte, Wenn und Aber, denn ob das alles so stimmt und korrekt formuliert ist, geht sicherlich über unser Wissen hier hinaus.
Das gehört alles zu den Fragen, die man einem Anwalt stellt - dann, wenn man die Sache tatsächlich angeht.
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