Hallo!
Mein Freund und ich sind letztes Jahr im Oktober in eine schöne Wohnung gezogen: 100 qm, 4 Zimmer, Bad + Gäste-WC. Wir waren die Ersten, die sich damals die Wohnung angesehen haben und da haben uns die Vormieter schon gesagt, dass die Küche drinbleiben kann im Tausch gegen die Renovierungspflicht. Wir erklärten uns einverstanden (der Wohnungsmarkt in unserer Stadt ist sehr überlaufen und wir besitzen keine eigene Küche) und wurden zur Wohnungsverwalterin weitergeleitet. Bei der Vertragsunterzeichnung sind wir die Punkte im Vertrag gemeinsam durchgegangen. Es ist ein Vertrag von Haus & Grund mit folgendem Passus bezüglich der Schönheitsreparaturen:
§ 18 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter ist verpflichtet, ohne besondere Aufforderungen auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen.
2. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren innerhalb der Mieträume sowie sämtliche Anstriche, insbesondere der Anstrich von Decken, Wänden, Holzteilen, Heizkörpern mit Heizrohren einschließlich der Innenseiten aller Außenfenster und Außentüren, soweit es sich nicht um Kunststoff-, Aluminium- oder ähnliche Elemente handelt. Sämtliche Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen. Die Räume müssen beim Auszug in einer Farbgestaltung zurückgegeben werden, die dem durchschnittlichen und üblichen Geschmacksempfinden entspricht.
3. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen fällig:
a) In Küchen und Kochnischen, Bädern und Dusche: alle 5 Jahre
b) In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 8 Jahre
c) in sonstigen Räumen wie zb Boden, Keller und Abstellräumen: alle 10 Jahre
Je nach Renovierungsbedarf können die Fristen länger oder kürzer sein. Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
Die Wohnungsverwalterin war über die Pläne unserer Vormieter, Küche gegen Streichen zu tauschen, informiert und meinte ausdrücklich, die Küche sei ja kaum noch was wert und Streichen läge finanziell in keinem Verhältnis. Wir könnten hier und jetzt auch auf die Küche verzichten und unsere Vormieter müssten streichen. Aber wir haben uns (zugegeben mit plötzlichen Bauchschmerzen) für die Küche entschieden (zum damaligen Zeitpunkt dachten wir noch, wir würden ewig in der Wohnung bleiben, haben aber durch unsere Wohnungszusammenlegungen und Umzüge einfach keine Zeit gehabt, nach einer neuen Küche zu gucken). Die Verwalterin hielt das in "§17 Zustand der Mieträume" fest:
Der Mieter verpflichtet sich vor seinem Einzug, oder, falls dies nicht möglich ist, bis spätestens zum "...Datum (hier nichts eingetragen)..." folgende Arbeiten in den Mieträumen vornehmen zu lassen:
(Individualklausel:) "Die Mieter übernehmen die Küche des Vormieters und führen als Gegenleistung die fachgerechte Einzugsrenovierung der Wohnung durch. Bei Auszug verpflichten sich die Mieter zur Renovierung der Wohnung gemäß §18 des Mietvertrages."
Sie sagte auch sehr deutlich nochmal mache sie so eine Pflichtenübertragung auf Nachmieter nicht mit, dafür sei in den letzten Jahren sowas zu oft vorgekommen und die Wohnung müsse nun aber wirklich mal wieder gestrichen werden.
Wir haben die Wohnungsübergabe schon vor Mietbeginn (1.10.) am 24.09. gemacht und vor unserem Einzug wollte die Verwalterin nochmal Handwerker durch die Wohnung schicken. Diese brauchten leider die ganze Woche, bis zu unserem Einzug am 28.09., sodass wir nicht wie vereinbart vorher streichen konnten.
Jetzt haben wir zum 31.08. gekündigt und haben somit nur 11 Monate in dieser Wohnung gelebt. Unser Umzug rückt immer näher und uns quält die Frage, ob wir nun tatsächlich in einem solchen Umfang wie im Mietvertrag beschrieben zur Renovierung verpflichtet sind.
Müssen wir ALLE Räume streichen? Auch Fenster, Türen, Heizungen, wie beschrieben? Und gibt es möglicherweise eine Möglichkeit wenigstens Geld vom Vormieter für die Kosten des Malerbedarfs zu verlangen? Denn weiter in §18 steht geschrieben:
4. Soweit bei Beendigung des Mietverhältnisses die Renovierungsfristen gem. Ziff. 3 seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht vollständig abgelaufen sind, hat der Mieter eine zeitanteilige, nach vollen abgelaufenen Jahren gestaffelte Quote der Kosten einer zukünftig fälligen Renovierung entsprechend dem tatsächlichen Abnutzungsgrad (Abnutzungsquote) zu tragen. Die Abgeltungsquote ist auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages eines Fachbetriebs zu berechnen.
Berechnungsbsp.:
Der Renovierungsturnus beträgt regulär 5 Jahre. Das Mietrverhältnis wird nach vier Jahren beendet. Der Mieter hat die Wohnung im üblichen Umfang abgenutzt. Die Abgeltungsquote errechnet sich wie folgt:
Tatächliche Wohndauer 4 Jahre
Fälligkeit der Renovierung nach 5 Jahren
Abgeltungsquote 4/5
Ist von einer unterdurchschnittlichen Abnutzung der Wohnung auszugehen, ist der Vermieter verpflichtet, die Abgeltungsquote zu reduzieren.
Berechnungsbsp.:
Der Renovierungsturnis beträgt regulär 5 Jahre. Das Mietverhältnis wird nach 4 Jahren beendet. Der Mieter hat die Wohnung so weit abgenutzt, wie es nach zwei Jahren zu erwarten wäre. Die Reguläre Renovierungsfrist von 5 Jahren verlängert sich auf 10 Jahre. Die Abgeltungsquote errechnet sich wie folgt:
Tatsächliche Wohndauer 4 Jahre
Fälligkeit der Renovierung nach 10 Jahren
Abgeltungsquote 4/10
Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen.
Haben wir da, trotz der Küchenübernahme, Möglichkeiten etwas vom Vormieter zu verlangen um wenigstens unsere Kosten zu decken?
Oder haben wir in vollem Umfang einfach Pech gehabt?
Lieben Dank für eure Meinungen.