Muss ich als Mieter die Nachfüllung und Entlüftung einer Therme zahlen?

  • Hallo,

    Ich hatte am 13.05 morgens festgestellt, dass meine Gasheiztherme nicht ansprang.
    Dann hatte ich die Hausverwaltung angerufen. Sie hatte als Auftraggeber einen Termin bei einer Haustechnik- Firma am nächsten Tag für mich vereinbart. Früheren Termin gab's nicht.

    Der Techniker war, wenn überhaupt, 10 Minuten bei mir gewesen. Er hatte sofort das Problem erkannt. Nach dem Nachfüllen funktionierte die Therme wieder. Und er hatte die Therme noch entlüftet.

    Heute habe ich eine Rechnung dafür von der Hausverwaltung bekommen. Die Rechnung wurde von der Haustechnik- Frima erstellt. Die Hausverwaltung hat die Rechnung an mich weiter geleitet.
    Die Kosten bestehen aus einer Pauschale und aus einer Arbeitszeit von einer Stunde, sind insgesamt über 55 €.
    Die Hausverwaltung will gemäß meinem Mietvertrag mit der kleine- Reparatur- Klausel, dass ich die Rechnung zahle.

    1. War das eine kleine Reparatur? Ich sehe die Nachfüllung und Entlüftung als eine Instandhaltung bzw. eine Wartung.

    2. Bei der Wohnungsübergabe hat die Hausverwaltung mir gesagt, dass ich die Therme nicht selber einstellen darf. Die Hähne sind obwohl in meinem Badezimmer, aber heißt es in diesem Fall trotzdem, dass ich unmittelbaren Zugriff darauf haben?

    3. Also hat die Hausverwaltung recht, dass die kleine- Reparatur- Klausel in diesem Fall wirkt, deshalb ich die Kosten übernehmen muss?

    4. Muss ich die kompletten Kosten übernehmen? Die Hausverwaltung hat als Auftraggeber die Haustechnik- Firma ausgesucht. Der Techniker war nur 10 Minuten bei mir gewesen, aber als Arbeitszeit wird 1 Stunde abgerechnet.


    5. Ich habe die Hausverwaltung so angeboten, dass ich nur die Pauschale und die 1 Minuten zahle und die Hausverwaltung als Auftraggeber die restlichen 50 Minuten zahlt?
    Kann ich auf eine positive Rückmeldung erwarten?

    Vielen Dank und viele Grüße

  • Hallo wengnez,

    eine Störungsbehebung fällt nicht unter die Kleinreparaturklausel, sondern sie hat gem. § 535 BGB auf Kosten des Vermieters zu erfolgen.

  • eine Störungsbehebung fällt nicht unter die Kleinreparaturklausel, sondern sie hat gem. § 535 BGB auf Kosten des Vermieters zu erfolgen.


    Wo steht das, dass das nicht als Kleinreparatur gesehen werden darf? Eine Reparatur ist ja so gesehen immer eine Behebung einer Störung. Also so pauschal kann man das m.E. nicht sehen ...

    Die Frage ist m. E. einzig, ob ein Mieter die Therme in seinem ständigen Zugriff hat (und evtl. noch, ob die Störung durch eine unterlassene Wartungspflicht (falls ja, wessen Pflicht?) verursacht wurde).

    Hier (klick) wird das Amtsgericht Hannover erwähnt, das den Zugriff des Mieters verneint.
    Aber das muss natürlich nicht die einzige (Richter-)Meinung sein und könnze zudem (wie immer) einen anders gelagerten Einzelfall betreffen.

  • Reparaturen und die Behebung von Störungen an der Heizungsanlage muß der Vermiete zahlen. Und zwar komplett, egal wie hoch oder niedrig die Kosten sind. Mit Kleinreparatur hat das nichts zu tun.

    Zu 5.: Du mußt nicht einen Cent zahlen.

  • Aber Wartungskosten gehen immer zulasten des Mieters, auch bei Thermen.

    Wartungskosten, wenn denn vertraglich vereinbart, werden im Rahmen der NK-Abrechnung und nicht separat abgerechnet.

  • Eine Wartung und eine Reparatur sind zwei verschiedene Dinge.
    Hier liegt ein plötzliches Versagen der Therme vor. Die Reparaturkosten müsste in diesem Fall der Vermieter tragen. Die Kleinreparaturklausel würde ich aussschließen.
    Eine Wartung ist lediglich eine Überprüfung der Anlage in periodischen Zeitabständen. Die Kostenübernahme hierfür ergibt sich aus den vereinbarten Betriebskosten.

  • Eine Reparatur ist ja so gesehen immer eine Behebung einer Störung. Also so pauschal kann man das m.E. nicht sehen ...


    Na schön, jedoch unterliegt die Therme nicht dem ständigen gewollten Zugriff des Mieters wie bspw. Tür- und Fenstergriffe, Wasserarmaturen u.ä.

  • Hallo wengnez,

    eine Störungsbehebung fällt nicht unter die Kleinreparaturklausel, sondern sie hat gem. § 535 BGB auf Kosten des Vermieters zu erfolgen.

    Das sehe ich auch so.

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