Zustand der Wohnung bei Erstbezug nach Renovierung

  • Habe ab 01.06. eine Wohnung gemietet.
    Die Wohnung wurde komplett Renoviert und im Internet als Erstbezugswohnung gehandelt(Makler).
    Nun war ich die Tage drin und es ist immer noch dreckig.
    Baustaub von den Renovierungsarbeiten ist überall in der Wohnung, das Klo wurde wohl während der Bauzeit von den Handwerkern mitbenutzt und ist auch nicht wirklich "neu" so wie man es bei "Erstbezug" eigentlich erwarten kann?!
    Auch gibt es an den Wänden die eigentlich neu gestrichen sind an ein paar Stellen Schönheitsfehler (Fahrer, Schmierer).
    Wie soll ich mit der Situation umgehen?
    Im Mietvertrag (Standardmietvertrag) ist nichts weiter vermerkt.

    Ich habe mit einem andere Mieter der schon zum 01.05. in die Wohnung über mir eingezogen ist gesprochen, er sagte mir auch das ihm die Wohnung noch recht dreckig übergeben wurde. Er hat diesbezüglich allerdings nichts weiter unternommen und selbst gereinigt.

    Hat jemand ein paar Infos für mich, oder evtl sogar einen Gesetzestext?

    Vielen Dank vorab.

  • Bis zum 1.6. sind es ja noch ein paar Tage.

    Alle Mängel sollten bei Übergabe der Wohnung in einem Protokoll festgehalten werden.

    Ist der Vermieter für deren Beseitigung verantwortlich ihn nachweisbar, mit Fristsetzung, dazu auffordern.

    Gesetzestext, wofür? Das eine Wohnung sauber und ohne Schönheitsfehler bei Mietbeginn zu übergeben ist?

    Einen solchen gibt es nicht. Es zählt allein was vertraglich dazu vereinbart wurde.

  • Dreck zählt nicht als Mietmangel, da er vom Mieter problemlos beseitigt werden kann.
    Es kommt oft vor, dass sich bei Renovierungsarbeiten auf Bodenfliesen oder Wandfliesen eine Staubschicht legt.
    Ist zwar ärgerlich für den Einziehenden, erst einmal putzen zu müssen, aber kein Mangel.

    Dass die Wohnung renoviert wurde, scheint ja nicht falsch zu sein. Somit ist die Aussage Erstbezug nach Renovierung nicht falsch.
    Renovierung beinhaltet nicht eine vollständige Kernsanierung. Renovierung beinhaltet meistens nur malermäßige Überarbeitung.
    Die Toilettenkeramiken müssen dabei nicht ausgetauscht werden. Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
    Es gibt keine gesetzlich verankerte Definition von Renovierung. Prinzipiell würde schon das bloße Streichen der Wände eine Renovierung darstellen.
    Die Kratzer / Streifen, o. ä. würde ich im Protokoll notieren lassen. Sie sollten sich eine Kopie geben lassen.
    Und dann können Sie u. U. Mängelbeseitigung verlangen, wenn die Wohnung als renoviert angemietet haben.

  • § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Sorry, auch der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, das der Vermieter nicht auch noch das Putzen bei einem Mieter übernehmen muß.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!