Wohung vom Vater übernommen, aber nicht Umgemeldet

  • Hallo, ich hab vor 5 Jahren die Wohnung von meinem Vater übernommen als er sich ein Haus gekauft hat, habe sie aber beim Vermieter (Wohngesellschaft) nie umgemeldet, nun hat der Vermieter geschrieben das bei der Volkszählung rauskam das mein Vater hier nicht Wohnt und ich nun zu dem Fall schriftlich Stellung beziehen muss.

    Was sollte ich am besten schreiben und kann dieses rechtliche Konsequenzen haben?

  • Fragen Sie an, worauf sich die schriftliche Stellungsnahme begründet (Verordnung, Gesetz oder ähnliches).
    Sie haben die Wohnung mietrechtlich vom Vater übernommen und sind somit Mieter.
    Was Sie da schreiben sollen? Mann, oh Mann, Sie sind doch wohl mündig oder?

  • SpeedDo:

    "ich hab vor 5 Jahren die Wohnung von meinem Vater übernommen"
    - Das bezweifele ich. Dein Vater ist nach wie vor der Mieter.

    "als er sich ein Haus gekauft hat,"
    - Er darf sich sovile Häuser kaufen wie er will oder kann... Das hat mit seinem Mietverhältnich garnichts zu tun. WO er wohnt, ist im Prinzip auch egal, Hauptsache, beim EMA ist er dort gemeldet, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat.

    "habe sie aber beim Vermieter (Wohngesellschaft) nie umgemeldet,"
    - Kannste ja auch garnicht, denn Du bist nicht Vertragspartner des VM.

    "nun hat der Vermieter geschrieben das bei der Volkszählung rauskam das mein Vater hier nicht Wohnt und ich nun zu dem Fall schriftlich Stellung beziehen muss."
    - Der VM möchte sich diesbezgl. an seinen Mieter wenden denn Du bist nicht Vertragspartner des VM.

    "Was sollte ich am besten schreiben"
    - Ich würde das Schreiben an den Vater weiterleiten.

    "kann dieses rechtliche Konsequenzen haben?"
    - Weiss ich nicht...
    Vielleicht hilft das Meldegesetz Deines Bundeslandes.

  • Zitat

    Hallo, ich hab vor 5 Jahren die Wohnung von meinem Vater übernommen als er sich ein Haus gekauft hat, habe sie aber beim Vermieter (Wohngesellschaft) nie umgemeldet,

    Heißt im Klartext der Mietvertrag läuft immer noch auf Vati?

    Rechtliche Konsequenzen?

    Vati kann die Wohnung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte gekündigt werden.

  • Heißt im Klartext der Mietvertrag läuft immer noch auf Vati?
    Vati kann die Wohnung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte gekündigt werden.


    ... auch an Töchterchen...?

  • Ich habe im Netz nach "Untermiete an Kind" und nach "Sachherrschafft Mietwohnung" gesucht:

    Wenn ich das alles nicht falsch interpretiere, dann darf ein Mieter sein Kind in die Wohnung aufnehmen. Es ist dabei egal, wo er gemeldet ist. Er darf die Wohnung auch dem Kind "überlassen".

    Er darf aber nicht die sogenannte Sachherrschaft über die komplette Wohnung abgeben bzw. verlieren!

    Das scheint hier beim Mieter (dem Vater) aber der Fall zu sein, denn er bewohnt ja - so wie es klingt - durchgehend seit mehreren Jahren keinen Teil der Wohnung mehr.

    Siehe dazu z.B.: Untermiete oder Gebrauchsüberlassung

  • Das scheint hier beim Mieter (dem Vater) aber der Fall zu sein, denn er bewohnt ja - so wie es klingt - durchgehend seit mehreren Jahren keinen Teil der Wohnung mehr.


    Naja, vielleicht hat er dort aber noch (s)eine Zahnbürste deponiert...:o

  • Den verstehe ich jetzt nicht. Stand irgendwo, dass der Vater verstorben ist?

    Ach ja richtig. Dann ist der Vater nach wie vor Mieter. Wo er nun tatsächlich wohnt, spielt für den Vermieter keine Rolle.
    Dann hat der Eingangsbeitrag nichts mit Mietrecht zu tun.

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