Nebenkostenrückzahlung Kaution

  • Hallo

    Wir hätten eine Frage bezüglich der Rückzahlung unserer Kaution und Nebenkosten von unserem Vermieter. Wir hatten mit ihm einen Gerichtlichen Vergleich geschlossen bei dem unter anderen festgelegt wurde das er nach unseren Auszug binnen einer festgesetzten Frist die Kaution und die Nebenkosten auszuzahlen hat.(haben jedes Jahr Guthaben) Ein Übergabe Protokoll wurde angefertigt und es wurde auch bestätigt das die Wohnung Mängelfrei übergeben wurde. Nun ist die Frisst bereits seit mehreren Tagen verstrichen und er tut einfach nichts. Ein Telefonat unsererseits mit einer Nachfrage wo unser Geld bleibt wurde mit Bösartigkeiten seinerseits beendet. Was können wir tun um die Vereinbarung durchzusetzen. Müssen wir wieder mit einem Anwalt vor Gericht um eventuell einen Titel zu erwirken? Oder gibt es auch noch andere schnellere Möglichkeiten?
    vielen Dank
    Ratloser

  • [QUOTE=Hallo Ratloser,

    "Wir hatten mit ihm einen Gerichtlichen Vergleich geschlossen bei dem unter anderen festgelegt wurde das er nach unseren Auszug binnen einer festgesetzten Frist die Kaution und die Nebenkosten auszuzahlen hat."
    Ihr könnt daraus die Vollstreckung beantragen.

    "Müssen wir wieder mit einem Anwalt vor Gericht um eventuell einen Titel zu erwirken?"
    Den Titel habt Ihr doch.

  • Hallo Berny

    Danke für deine schnelle Antwort. Das klingt ja sehr positiv.Aber wie können wir die Vollstreckung durchführen und brauchen wir dafür einen Anwalt???

    vielen Dank
    Ratloser

  • Ich habe gerade im Internet einen Artikel gefunden der mich etwas Irritiert.

    Voraussetzungen

    Die wichtigste Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel. Darunter versteht man eine gerichtliche Entscheidung oder eine Erklärung einer oder mehrerer Parteien, die einen vollstreckbaren Inhalt enthalten.

    Die häufigsten Titel sind (keine abschließende Aufzählung):

    •Vollstreckungsbescheide (Ergebnis eines Mahnverfahrens)
    •Urteile jeglicher Art
    •Kostenfestsetzungsbeschlüsse
    •Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse
    •Vergleiche
    •notarielle Urkunden
    Diese Titel müssen abgesehen von den Vollstreckungsbescheiden und anderen wenigen Ausnahmen in der Regel eine Vollstreckungsklausel enthalten. Diese Klausel gestattet der obsiegenden Partei die Zwangsvollstreckung gegen ihren Gegner. Je nach dem, wie die Parteien im Erkenntnisverfahren hießen, könnte die Vollstreckungsklausel, die auf dem Titel meist am Ende oder auf der Rückseite steht, folgenden Wortlaut haben:

    "Vorstehende Ausfertigung wird dem Antragsteller/Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner/Beklagten erteilt."

    Sofern der Titel eine solche Klausel enthält, kann man von einer vollstreckbaren Ausfertigung sprechen. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass man aus anderen Unterlagen, die keine vollstreckbaren Ausfertigungen sind, die Zwangsvollstreckung nicht betreiben kann[/FONT]. Eine einfache oder beglaubigte Kopie des Titels reicht also nicht aus. Selbst aus einer Ausfertigung, die keine Vollstreckungsklausel enthält, kann in der Regel nicht die Zwangsvollstreckung betrieben werden

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