Vermieter verlangt Grundsteuer

  • Um eine klare Aussage treffen zu können, fehlt uns hier der Mietvertrag.
    Es gibt Mietverträge, die einen Passus enthalten, dass Kosten die einer Einheit direkt zugeordnet werden können, auch direkt von dieser zu begleichen sind.
    Dies ist in diesem Fall mit diesem Grundsteuerbescheid der Fall.
    Sollte eine sinngemäße Klausel im Mietvertrag notiert sein, darf der Vermieter die Grundsteuer aus der Betriebskostenabrechnung auskoppeln und direkt vom Mieter abkassieren.

    Gibt es eine solche Klausel nicht, gilt die Grundsteuer als in der Betriebskostenverordnung aufgeführte Position, die bei einer gültigen Abwälzungsklausel im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden kann.

  • Um eine klare Aussage treffen zu können, fehlt uns hier der Mietvertrag.
    Es gibt Mietverträge, die einen Passus enthalten, dass Kosten die einer Einheit direkt zugeordnet werden können, auch direkt von dieser zu begleichen sind.


    Was aber - so wie #17, 1. Satz zu verstehen ist - hier nicht der Fall ist.

    Zudem denke ich, dass dieses "Direkte Begleichen" eher dann der Fall ist, wenn auch der Mieter direkt als Rechnungsempfänger eingetragen ist (was für einen Grundsteuerbescheid aber nur schwer möglich sein dürfte). Wenn im Gegensatz dazu der Vermieter eine Rechnung bekommt, muss er sie ja begleichen. Dass er sich dann ausserhalb der Nebenkostenabrechnung das Geld beim Mieter "direkt" wiederholt (oder so wie hier sogar tlw. im Voraus bezahlen lässt), läuft in meinen Augen dem Sinn einer jährlichen Nebenkostenabrechung zuwider.

  • Was aber - so wie #17, 1. Satz zu verstehen ist - hier nicht der Fall ist.

    Da hast Du höchstwahrscheinlich Recht.
    Das mit dem Direktbegleichen kenne ich insbesondere bei Sondereigentum in Form von Reihenhäusern/Einfamilienhäusern. Da hat jedes Reihenhaus einen eigenen Wasseranschluss, eigene Mülltonne, eigenen Stromzähler, etc.
    Da werden die Verträge bei den von uns betreuten Einheiten direkt mit den Mietern abgeschlossen und die Mieter zahlen direkt... Ist für die SE-Verwaltung natürlich weniger Arbeit ;)
    Da der Grundsteuerbescheid jedoch dem ET zugeht, dürfte das wirklich problematisch werden... der ET ist ja Steuerschuldner und das kann gefährlich werden, wenn der Mieter die Grundsteuer nicht zahlen würde...

  • Wieder viel Getöns um Selbstverständlichkeiten.

    Wenn Betriebskosten laut BekV vereinbart wurden, haben Sie auch die anfallende Grundsteuer zu zahlen. Ob extra oder im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ist völlig Wurscht. Sie kommen in jeden Fall Ihrer Verpflichtung nach.
    Zahlen Sie extra, achten Sie auf eine möglich Doppelberechnung und nur in vierteljährlichen Raten.
    Nicht das ganze Jahr im voraus, denn Sie wissen nie wann ein möglicher Auszug ins Haus steht.

  • Wieder viel Getöns um Selbstverständlichkeiten.


    Natürlich ist für Dich Deine Ansicht wieder "selbstverständlich". Aber bisher eben auch nur für Dich ... :rolleyes:

    Ob extra oder im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ist völlig Wurscht.


    So, wie sich die Lage aus den bisherigen Beschreibungen ergibt, ist es das sicher nicht.

    Es gibt keinen erkennbaren Grund, warum der Mieter sich um die Zahlung der Grundsteuer kümmern sollte, wo doch der Vermieter die Rechnung/den Bescheid erhalten hat. Der Vermieter ist zahlungspflichtig. Die Betriebskostenabrechnung ist dann dafür da, dass der Vermieter sich die Grundsteuer wiederholt. Abweichungen davon sind nach Aussage des Mieters im Mietvertrag nicht vereinbart.

    So, wie der Mieter hier die Lage beschrieben hat, durfte er davon ausgehen, dass die Grundsteuer in seinen Nebenkostenvorauszahlungen enthalten ist und mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung abgerechnet wird. Er musste sicherlich nicht davon ausgehen, dass er sich unterjährig darum kümmern und zahlen muss.

    Anmerkung: In der Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter dann aber keine Aufteilungsschlüssel mehr verwenden, wenn die Zuordnung einzelner Positionen ausschließlich zu einer Wohneinheit möglich ist (BGH, Urteil vom 17.4.2013, AZ: VIII ZR 252/12).

  • Es gibt keinen erkennbaren Grund, warum der Mieter sich um die Zahlung der Grundsteuer kümmern sollte, wo doch der Vermieter die Rechnung/den Bescheid erhalten hat. Der Vermieter ist zahlungspflichtig. Die Betriebskostenabrechnung ist dann dafür da, dass der Vermieter sich die Grundsteuer wiederholt. Abweichungen davon sind nach Aussage des Mieters im Mietvertrag nicht vereinbart.
    So, wie der Mieter hier die Lage beschrieben hat, durfte er davon ausgehen, dass die Grundsteuer in seinen Nebenkostenvorauszahlungen enthalten ist und mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung abgerechnet wird. Er musste sicherlich nicht davon ausgehen, dass er sich unterjährig darum kümmern und zahlen muss.
    Anmerkung: In der Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter dann aber keine Aufteilungsschlüssel mehr verwenden, wenn die Zuordnung einzelner Positionen ausschließlich zu einer Wohneinheit möglich ist (BGH, Urteil vom 17.4.2013, AZ: VIII ZR 252/12).


    Da stimme ich (noch nüchtern) voll zu.:o


  • Es gibt keinen erkennbaren Grund, warum der Mieter sich um die Zahlung der Grundsteuer kümmern sollte, wo doch der Vermieter die Rechnung/den Bescheid erhalten hat. Der Vermieter ist zahlungspflichtig.

    Entschuldigung, soviel Phantasie hatte ich nun auch wieder nicht von Ihnen erwartet

    Klar, muß der Mieter nicht die Rechnung an den Vermieter vom Amt bezahlen. Das ist schon des Vermieters Bier.
    Ich meinem Beitrag meinte ich die Zahlung an den Vermieter, welche man unabhängig von der BKV vornehmen kann. Kombri?

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (27. März 2014 um 13:34)

  • Klar, muß der Mieter nicht die Rechnung an den Vermieter vom Amt bezahlen. Das ist schon des Vermieters Bier.


    Gut. Das war allerdings nur ein Nebenthema, das aufkam, als AndreasC1977 von direkt zu begleichenden Betriebskosten, die fix einem Mieter zuzuordnen sind, sprach.

    Dem Fragesteller ging es vielmehr darum, ob der Vermieter ihm unterjährig und ausserhalb einer Betriebskostenabrechnung den Grundsteuerbescheid auf den Tisch legen und das Geld einfordern kann, so dass er, der Mieter, das daraufhin zahlen muss.

    Ich meinem Beitrag meinte ich die Zahlung an den Vermieter, welche man unabhängig von der BKV vornehmen kann. Kombri?


    Ja, schon klar. War mir aber ehrlich gesagt die ganz Zeit egal, was der Mieter tun könnte. Seine Frage war, ob er es tun muss.

  • Dem Fragesteller ging es vielmehr darum, ob der Vermieter ihm unterjährig und ausserhalb einer Betriebskostenabrechnung den Grundsteuerbescheid auf den Tisch legen und das Geld einfordern kann, so dass er, der Mieter, das daraufhin zahlen muss.


    Ich als Mieter würde es nicht machen, an meinen VM gerichtete Rechnungen zu bezahlen. Soweit kommt's wohl noch...:mad:

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