ZitatDer Vermieter spricht die Kündigung aus. Mit der Kündigung setzt er eine Frist.
Auch diese Überlegung ist falsch, denn der Vermieter kann keine Frist setzen, die Frist ergibt es aus dem BGB.
ZitatDer Vermieter spricht die Kündigung aus. Mit der Kündigung setzt er eine Frist.
Auch diese Überlegung ist falsch, denn der Vermieter kann keine Frist setzen, die Frist ergibt es aus dem BGB.
Was ist denn daran so schwer zu verstehen?
Für den Vermieter sind daher folgende Kündigungsfristen maßgebend:
bei einer Mietzeit bis zu 5 Jahren 3 Monate
bei einer Mietzeit von 5 Jahren bis zu 8 Jahren 6 Monate
bei einer Mietzeit ab 8 Jahren 9 Monate
Hier ist doch ganz klar auf die Mietzeit abgestellt und nicht auf das Datum, wann die Kündigung ausgesprochen wurde.
Und wann beginnt für den VM die Kündigungsfrist von 6 Monaten?
Nach 5 Jahren Wohndauer
Und wann sind die 5 Jahr um?
am 31.12.
Entscheidend ist wann dem Mieter die Kündigung zugegangen ist. In diesem Fall vor Beginn des 5. Jahres Mietdauer.
Auch diese Überlegung ist falsch, denn der Vermieter kann keine Frist setzen, die Frist ergibt es aus dem BGB.
Ich denke, Du irrst Dich. Der Vermieter setzt den Kündigungstermin in sein Kündigungsschreiben. Das Gesetz schreibt dem Vermieter lediglich eine Mindestfrist vor. Der Vermieter kann eine längere Frist und damit einen späteren Termin wählen. Wenn dem Mieter der spätere Termin nicht passt, kann er jederzeit mit 3-Monatsfrist kündigen.
Was ist denn daran so schwer zu verstehen?
[...]Hier ist doch ganz klar auf die Mietzeit abgestellt und nicht auf das Datum, wann die Kündigung ausgesprochen wurde.
Was daran schwer zu verstehen ist, beschrieb ja meine Frage dazu. ![]()
Ich bin weiter sehr skeptisch und sehe es immer noch anders. Begründung dafür:
Woher Deine Zitate mit der "Mietzeit" stammen, weiß ich jetzt nicht, aber der Begriff, den man durchaus - je nach Kontext, in dem er geschrieben steht - als Zeit zwischen Beginn und endgültigem Ende des Mietverhältnisses verstehen könnte (nicht muss), taucht so im Gesetz nicht auf. Sondern:
Der §573c Abs. 1 BGB spricht von einer Kündigung und welche Frist bei einer Kündigung zählt. Der Vermieter benennt in der Kündigung einen Kündigungstermin. Dieser ist abhängig von einer Kündigungsfrist. Was er zu dem Zeitpunkt dabei zu beachten hat ist, dass [Zitat] "nach fünf [...] Jahren seit Überlassung des Wohnraums" [Zitatende] die Frist sich verlängert.
Diesem Gesetzestext folgend, ist es für mich sehr unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber, der hier den Akt der Kündigung beschreibt, ausdrücken will, dass der Vermieter quasi in die Zukunft rechnen und erörtern muss, ob die bisherige Überlassungsdauer plus 3-Monatsfrist eine 6-Monatsfrist erfordert.
Daher denke ich nach wie vor, dass hier im Gesetz die bisherige (zum Zeitpunkt der Kündigung erreichte) Überlassungsdauer gemeint ist.
Für den Fall, dass wir anderen hier alle dennoch falsch liegen, würde ich mich über Texte/Urteile freuen, die uns überzeugen müssen.
Der 24.ste.
Mein Freund AjaxMH bellt zwar viel aber dieses Mal auch richtig
Wann die Kündigung dem Mieter zugeht ist bedeutungslos. Das kann theoretisch auch schon Jahre vorher sein.
Das Durcheinander brachte lediglich dieser ominöse 14. Dezember, welcher aber überhaupt zum Grundanliegen keine Rolle spielt.
Eine Kündigung wird ZUM Monatsende ausgesprochen. Das ist der Zeitpunkt den der Vermieter bei der Kündigung zu beachten hat.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!