Hallo
Mal angenommen, eine komplette Siedlung ist von einem Legionellen-Befall betroffen. Und es würde ein Duschverbot ausgesprochen werden.
Gesundheitliche Risiken bestehen also nur beim duschen, nicht baden. Daher würde sich eine Mietminderung von 10 Prozent ergeben.
Aber es gibt ja auch Wohneinheiten ohne Badewanne. Sind diese dann nicht schlechter gestellt? Ist dies gerecht? Rein theoretisch würde solchen Mietern eine höhere Mietminderung oder eine Duschersatz überhaupt zustehen?
Oder wäre es einfach nur Pech? Es handelt sich meist ja auch nicht um nur 1-2 Tage
Legionellen - Duschverbot - Mietminderung
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Mayforest -
20. Februar 2014 um 14:45 -
Erledigt
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Vergessen Sie das.
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
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Mal angenommen, eine komplette Siedlung ist von einem Legionellen-Befall betroffen.
Das hat der VM nicht zu verantworten, Mietmnderung kann also nicht daraus abgeleitet werden.
Gibt es denn irgendwo (wo?) solch einen Fall? -
Das hat der VM nicht zu verantworten, Mietmnderung kann also nicht daraus abgeleitet werden.
Für eine Mietminderung aufgrund eines Mangels ist die Verantwortung des Vermieters nicht ausschlaggebend. Es ist lediglich auf eine verminderte Tauglichkeit abzustellen. Wenn die Dusche nicht benutzbar ist, dann ist das sicherlich keine lediglich "unerhebliche Minderung der Tauglichkeit".
Das Verschulden des Vermieters spielt lediglich für die Frage eine Rolle, ob dem Mieter zusätzlich zur Mietminderung auch noch Schadensersatz zusteht.
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