Hallo zusammen,
mein Vermieter hat am 27.03.13 Modernisierungsmaßnahmen in einer Gesamtsumme von 40.664,54 € angekündigt, welche ab August laufen sollten. Der Vermieter forderte damals eine Mieterhöhung von 13,81 € monatlich ab dem 01.09.13.
Mittlerweile sind alle Maßnahmen abgeschlossen (die letzten Maßnahmen Ende Dezember 2013). Heute hab ich ein Schreiben des Vermieters mit der neuen tatsächlichen Mieterhöhung von 15,63 € sowie einer Nachzahlung von 78,15 € (für den Zeitraum 01.10.13 bis 28.02.14) erhalten.
Nun meine Frage:
"Der Vermieter kann die Mieterhöhungserklärung erst nach erfolgter Modernisierungsmaßnahme an den Mieter schicken. Die Mieterhöhung gilt ab dem dritten Monat, der auf die Ankündigung der Mieterhöhung folgt (559 b Abs. 2 Satz 1 BGB), wobei vom Zugang der Erklärung beim Mieter auszugehen ist. Geht die Mieterhöhungserklärung dem Mieter beispielsweise am 13.02.2010 zu, so schuldet der Mieter die höhere Miete ab dem 01.05.2010."
Gilt also das Datum des ersten Schreibens oder bezieht sich das BGB hier auf das endgültige Schreiben mit der tatsächlichen Mieterhöhung?
Weiterhin steht hier geschrieben:
"Weicht die Mieterhöhung um mehr als 10% von der voraussichtlichen MIeterhöhung aus der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen ab, so verlängert sich die Frist um weitere sechs Monate. Ausgehend vom obigen Beispiel, 13.02.2010, würde der Mieter die höhere Miete ab dem 01.11.2010 schulden."
Dies wäre ja der Fall, da 15,63 € einer Erhöhung von 13,18 % im Vergleich zu 13,81 € entgegensteht. Welches Datum ist denn nun verpflichtend?
Die Mieterhöhung an sich ist wohl okay, aber Nachzahlung?
Vielen Dank für eure Antworten!