Kündigung lt. Vertrag erst nach 1 Jahr - wirksam?

  • Hallo Liebe Community,

    ich wollte mal fragen, ob folgende Klausel im Mietvertrag wirksam ist, da ich gerne vorher aus dem Mietvertrag raus kommen möchte:

    1. Das Mietverhältnis beginnt voraussichtlich zum 1.5.2013. das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann erstmals nach Ablauf des ersten Mietjahres gekündigt werden. Kündigungsfristen siehe 2.) Der Vermieter haftet nicht für die rechtzeitige Bereitstellung (Übergabe) der Wohnung, soweit den Vermieter hieran kein Verschulden trifft.

    2. Kündigungsfristen zu 1.)
    Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats erfolgen, durch den Vermieter unter Angabe sämtlicher Kündigungsgründe und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht. ...

    => bei Punkt 1. steht nicht direkt, dass dies für beide Parteien gilt. Habe ich daher eine Chance auf ein Recht der 3 monatigen Frist?

    Vielen Dank für eure Hilfe. :)

  • Hallo 90toha89,

    "1. Das Mietverhältnis beginnt voraussichtlich zum 1.5.2013. das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann erstmals nach Ablauf des ersten Mietjahres gekündigt werden."
    - Halte ich für korrekt.

    "2. Kündigungsfristen zu 1.)
    Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats erfolgen, ..."
    - Korrekte übliche Klausel.

    "bei Punkt 1. steht nicht direkt, dass dies für beide Parteien gilt."
    - Braucht auch nicht, das wäre eher bei Zeitmietverträgen der Fall. Hier ist es jedoch ein legaler für beide Parteien geltender KdgAusschluss für eine bestimmte Zeit ab Mietbeginn, denn welcher VM möchte schon gerne Kurzzeitmieter?

  • => bei Punkt 1. steht nicht direkt, dass dies für beide Parteien gilt.


    Dort ist vom Mietverhältnis die Rede, welches erst nach einem Jahr kündbar ist. Das gilt damit für alle Parteien, die es überhaupt kündigen könnten.

  • Zitat

    Habe ich daher eine Chance auf ein Recht der 3 monatigen Frist?

    Die hast Du immer.

    Erstmals jedoch am 1.5.14, wenn denn das Mietverhältnis dann begonnen hat, zum 31.7.14

    Das Mietverhältnis betrifft beide Parteien.

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