Mietvertrag, mündliche Zusage, Zusage per E-Mail

  • Hallo Community. Ich habe folgendes Problem. Ich habe eine Wohnung besichtigt, und beim Anruf der Vermieterin mündlich zur Wohnung zugesagt. Ein paar Tage später habe ich den Mietvertrag erhalten. Dann habe ich per E-Mail zugesichert, dass ich den MIetvertrag unterschrieben per Post zuschicke, später habe ich per E-Mail zugesichert, dass ich den Mietvertrag persönlich unterschrieben vorbeibringe. Bis zu dem Termin habe ich den Mietvertrag aber nicht unterschrieben. Einen Tag vor dem Termin, an dem ich den Mietvertrag abgeben wollte, habe ich im Mietvertag eine Zeile entdeckt, bei der von Schönheitsreperaturen die Rede ist, die ich übernehmen muss, wenn der Kosten 100€ nicht übersteigt. Da ich nicht bereit bin diese Kosten zu übernehmen, habe ich mein Interesse zurückgezogen, da ich den Mietvertrag noch nicht unterschrieben habe. (2 Wochen vor Mietbeginn) Jetzt erhebt die Vermieterin Schadenersatzansprüche. Das heißt, dass sie die 3 Kaltmieten (3x300€) haben möchte. Ist der Anspruch überhaupt rechtens???

  • Zitat

    habe ich im Mietvertag eine Zeile entdeckt, bei der von Schönheitsreperaturen die Rede ist, die ich übernehmen muss, wenn der Kosten 100€ nicht übersteigt. Da ich nicht bereit bin diese Kosten zu übernehmen ...


    Dann wirst Du wohl nie eine Wohnung bekommen.

    Denn dabei handelt es sich um sog. Kleinreparaturen, nicht Schönheitsreparaturen.

    Diese Klausel ist in den meisten deutschen Mietverträgen Gang und Gäbe und rechtlich zulässig.

    Die Vermieterin konnte durch Deine mehrfache Zusage davon ausgehen das Du die Wohnung mieten willst.

    Damit wäre sie durch Deine kurzfristige Absage durchaus berechtigt Schadenersatzansprüche zu stellen.

    In welcher Höhe sei mal dahin gestellt.

  • Da Sie hier mehrfach der Vermieterin Ihre Zustimmung signalisiert haben, würde ich auch davon ausgehen das die Unterzeichnung des Vertrages nur noch eine Formsache ist.

    Die beanstandete Klausel finden Sie in fast jeden Vertrag.

  • Hallo Bizkitsp,

    kannst ja noch in die Wohnung, über die Du z.Zt. einen gültigen Mietvertrag abgeschlossen hast, einziehen.

    Sollte sie jedoch inzwischen wieder vermietet sein, brauchste nur Schadenersatz für die Leerstandszeit in Höhe der anteiligen Bruttomiete zu zahlen plus den Kosten, die dem VM entstanden zur Neuvermietung.

  • Denn dabei handelt es sich um sog. Kleinreparaturen, nicht Schönheitsreparaturen.


    Dem Mietrechtslexikon (klick) zufolge gibt es durchaus auch den Begriff "Schönheitsreparatur" in solchen Klauseln.

    Die Zulässigkeit einer Höhe von 100 € für eine Einzelreparatur wird dort übrigens angezweifelt.

    @Fragesteller: Du musst auch nicht unbegrenzt viele Einzelreparaturen übernehmen. Da gibt es jährliche Höchstgrenzen. Lies mal den angegebenen Link.

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