Kaution wurde innerhalb des laufenden Mietverhältnisses freigegeben. Was nun?

  • Hallo,

    wir haben gerade folgenden Fall.
    Ein Vermieter hat innerhalb des laufenden Mietverhältnisses die Kaution bei der Bank aufgelöst, da der Mieter diese bei einer anderen Bank (bessere Zinskonditionen) anlegen wollte.
    Klar das war natürlich eine gut gemeinte Aktion aber doch super riskant.
    Jetzt hat der Mieter das Geld natürlich erhalten und es gibt bis heute keine Nachricht, das das Geld erneut angelegt wurde und verpfändet wurde.

    Wie kann der Vermieter nun vorgehen? Zahlungsklage? oder sogar Kündigung des Mietverhälnisses?

    Wir wären für Beiträge dankbar.

  • Naja, der Vermieter hat die Kaution ja freiwillig aus der Hand gegeben. Das hätte er - denke ich - nicht gemusst. Daher jetzt gleich zu klagen oder zu kündigen (keine Ahnung, ob er das deswegen dürfte), wäre vielleicht etwas "too much". Leider schreibst Du nicht, wie lange das alles schon her ist.

    Wäre ich Vermieter, würde ich als erstes dem Mieter unmissverständlich und schriftlich auffordern, innerhalb von 14 Tagen irgendetwas zu liefern, das des Vermieters "Sicherungsbedürftnis" befriedigt und die Kautionsvereinbarungen aus Mietvertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen erfüllt.

    Alles andere wäre für mich ein späteres Kapitel.

  • Von bescheidene Intelligenz sind wir alle mal bedroht.
    Dem Vermieter steht es frei auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten. Er kann diese jederzeit wieder zurückgeben, was wohl hier geschah. Durch die freiwillige Rückgabe hat er darauf verzichtet. Die im Mietvertrag vereinbarte Hinterlegung wurde im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.
    Eine neue Forderung auf Zahlung sowie die Inbeachtnahme einer Kündigung oder gar Zahlungsklage wäre ein Witz und halte ich für Unsinn. Sie können nur noch bitten.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (24. Januar 2014 um 11:31)

  • Sie können nur noch bitten.


    Kommt natürlich auch drauf an, welche Vereinbarungen getroffen wurden.

    Die im Mietvertrag vereinbarte Hinterlegung wurde im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.


    Das müsste doch irgendwo expliziet stehen, oder nicht?

  • Ich wüsste nicht, wo. Fakt ist doch, das der Vermieter die Kaution aus freien Stücken zurückgegeben hat. Da gibt es nichts rechtszuverdrehen.
    Einmal hüh, einmal hot.

  • Zitat

    Wäre ich Vermieter, würde ich als erstes dem Mieter unmissverständlich und schriftlich auffordern, innerhalb von 14 Tagen irgendetwas zu liefern, das des Vermieters "Sicherungsbedürftnis" befriedigt und die Kautionsvereinbarungen aus Mietvertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen erfüllt.

    Wäre ich Mieter würde ich dem Vermieter was husten

  • Ihr setzt einfach voraus, dass es keine gültigen Vereinbarungen (mündlich, schriftlich) über die "Verlagerung" der Kaution gegeben hat.

    Ich hingegen habe das nicht einfach so vorausgesetzt, weil es mir völlig abwegig erscheint. Daher schrieb ich:

    [...] irgendetwas zu liefern, das [...] die Kautionsvereinbarungen aus Mietvertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen erfüllt.

    Ihr unterstellt hier eine Leichtsinnigkeit des Vermieters, dass er einfach so mal eben das Kautionssparbuch auflöst. Ich unterstelle das nicht, sondern glaube da einfach mal den Schilderungen, dass es eine Absprache/Vereinbarung gab.

    Sollte der Vermieter nun die Existenz dieser Absprache/Vereinbarung im Ernstfall nicht beweisen können (... was wir aber nicht wissen), würde ich trotzdem dem Mieter niemals empfehlen, auf doof zu machen und "dem Vermieter etwas zu husten".

    Einmal editiert, zuletzt von AjaxMH (24. Januar 2014 um 17:55)

  • Eine Bitte des Vermieters um Rückgabe ist jederzeit möglich. Ich anstelle des Mieter würde das sicher tun. Einen Anspruch darauf hat der Vermieter nicht mehr. Da das im gegenseitigen Einverständnis erfolgte, ist es rechtlich gesehen ein mündlicher Änderungsvertrag, wenn Sie es denn nun so wollen.

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