Fragen zum Kautionskonto

  • Hallo,

    in meinem neuen Mietvertrag steht unter Zusatzvereinbarungen:

    "Während des Mietverhältnisses darf sich der Vermieter aus dem Kautionsguthaben bedienen, wenn er dem Mieter den Grund und die Höhe seiner Forderung vorher schriftlich mitgeteilt hat und der Mieter dem Begehren des Vermieters binnen einer Woche nach Erhalt nicht widersprochen hat."

    Die Frist von einer Woche irritiert mich, ist das so erlaubt? Was ist denn, wenn ich im Urlaub bin und gar nicht so schnell reagieren kann?

    Ich habe bisher keine schlechten Erfahrungen bezüglich der Verwendung bzw. Rückzahlung der Kaution nach Beendigung eines Mietverhältnisses gemacht, Freunde von mir dagegen schon.
    Ist dies die einzig gültige Regelung um einer möglicherweise unberechtigten Forderung entgegenzuwirken?

  • Der Vermieter kann sich auch bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses daraus bedienen.
    Die Gründe hierfür müssen eindeutig sein. So weit, so gut.

    Eine Woche Bedenkzeit würde mich stören, auch aus den schon vin Ihnen angeführten Gründen. Grundsätzlich sehe ich keine Bedenken.

    Ein angemessener Zeitraum von 4 Wochen würde ich gutheißen.

    Sollte der Vertrag schon unterzeichnet sein, wars das!

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (5. Januar 2014 um 14:14)

  • Hallo joda,

    "in meinem neuen Mietvertrag steht unter Zusatzvereinbarungen:"
    - Also eine von Dir (mit-)unterschriebene Individualvereinbarung?

    "Die Frist von einer Woche irritiert mich, ist das so erlaubt?"
    - Hast Du das auch unterschrieben?

    "Was ist denn, wenn ich im Urlaub bin und gar nicht so schnell reagieren kann?"
    - Amtsgerichte suchen Arbeit, Rechtsanwälte Einkommen...

    "Ich habe bisher keine schlechten Erfahrungen bezüglich der Verwendung bzw. Rückzahlung der Kaution nach Beendigung eines Mietverhältnisses gemacht, Freunde von mir dagegen schon."
    - Ich kenne beides...

    "Ist dies die einzig gültige Regelung um einer möglicherweise unberechtigten Forderung entgegenzuwirken?"
    - Verstehe ich jetzt nicht, welche Regelung?
    Grundsätzlich dient die MK dazu, (berechtigte) Forderungen des VM NACH Beendigung des Mietverhältnisses zu befriedigen.
    Ich würde es drauf ankommen lassen. Sollte der VM sich dummerweise tatsächlich mal bedienen, würde er ja automatisch "seine" verbleibende Mietsicherheit reduzieren.

  • Hallo joda,

    "in meinem neuen Mietvertrag steht unter Zusatzvereinbarungen:"
    - Also eine von Dir (mit-)unterschriebene Individualvereinbarung?

    Noch ist gar nix unterschrieben.

    "Die Frist von einer Woche irritiert mich, ist das so erlaubt?"
    - Hast Du das auch unterschrieben?

    Nein.

    "Was ist denn, wenn ich im Urlaub bin und gar nicht so schnell reagieren kann?"
    - Amtsgerichte suchen Arbeit, Rechtsanwälte Einkommen...


    "Ich habe bisher keine schlechten Erfahrungen bezüglich der Verwendung bzw. Rückzahlung der Kaution nach Beendigung eines Mietverhältnisses gemacht, Freunde von mir dagegen schon."
    - Ich kenne beides...

    "Ist dies die einzig gültige Regelung um einer möglicherweise unberechtigten Forderung entgegenzuwirken?"
    - Verstehe ich jetzt nicht, welche Regelung?

    Die Regelung über den Umgang mit der Mietkaution. Gibt's Alternativen oder ist das immer so, dass der Vermieter Zugriff darauf hat, solange ich nicht innerhalb 1 Woche in Widerspruch gehe?

    Grundsätzlich dient die MK dazu, (berechtigte) Forderungen des VM NACH Beendigung des Mietverhältnisses zu befriedigen.
    Ich würde es drauf ankommen lassen. Sollte der VM sich dummerweise tatsächlich mal bedienen, würde er ja automatisch "seine" verbleibende Mietsicherheit reduzieren.

    Ich kannte es bisher auch nur für die Verwendung NACH Beendigung des Mietverhältnisses...

    Einmal editiert, zuletzt von joda (5. Januar 2014 um 23:29)

  • joda:

    "Die Regelung über den Umgang mit der Mietkaution. Gibt's Alternativen"

    - Grundsätzlich dient die MK dazu, (berechtigte) Forderungen des VM NACH Beendigung des Mietverhältnisses zu befriedigen.

    "ist das immer so, dass der Vermieter Zugriff darauf hat,"
    - Ja, während des Mietverhältnisses und i.d.R. 6 Monate danach.

    "solange ich nicht innerhalb 1 Woche in Widerspruch gehe?
    - Der Widerspruch würde eine Rechtslage nicht ändern.

  • in meinem neuen Mietvertrag steht unter Zusatzvereinbarungen:

    "Während des Mietverhältnisses darf sich der Vermieter aus dem Kautionsguthaben bedienen, wenn er dem Mieter den Grund und die Höhe seiner Forderung vorher schriftlich mitgeteilt hat und der Mieter dem Begehren des Vermieters binnen einer Woche nach Erhalt nicht widersprochen hat."


    Würde ich persönlich so nicht unterschreiben! Wie bereits hier im Thread gesagt wurde, hat der Vermieter eh während der Mietzeit unter ganz bestimmten Gründen Zugriff auf die Kaution. Warum solltest Du ihm dieses Recht quasi unter jedem, nicht von Dir innerhalb einer Woche widersprochenem Grund gewähren??

    Eine zusätzliche Vereinbarung ist m.E. unnötig. Ob sie sogar widerrechtlich wäre - so, wie etwa eine vereinbarte Zahlpflicht der Kaution in einer Summe - kann ich nicht sagen.

    Frage doch mal Herrn Guugel nach "Mietkaution Zugriff".

  • Leider stelle ich mich wohl zu dumm an um hier eine Frage zu stellen und nutze einfach mal die Antwort in der Hoffnung das ich auch eine bekomme.
    Ich habe meine Miete immer 3 bis 6 Monate im Voraus gezahlt.
    Jetzt will der Vermieter eine Gebühr von 15 Euro pro Monat wenn ich weiterhin vorab bezahle.
    Kann er diese Verlangen bzw mir vorschreiben das ich nur einen Monat im Vorab bezahlen kann.
    Eigentlich könnte er doch glücklich sein die Miete so lange im Voraus zu bekommen.

  • Hallo dummer-junge,

    "Leider stelle ich mich wohl zu dumm an um hier eine Frage zu stellen und nutze einfach mal die Antwort in der Hoffnung das ich auch eine bekomme."
    - Nein, biste wohl nicht. Es gibt hier nämlich ein Softwareproblem.

    "Ich habe meine Miete immer 3 bis 6 Monate im Voraus gezahlt."
    - Sowas lese ich zum ersten Mal... Wurde das mietvertraglich vereinbart?
    § 556b BGB sagt: "Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist."
    Üblich ist, dass die Monatsmiete bis zum dritten Werktag (lt. BGH-Urteil dritter Bankenarbeitstag) auf dem Konto des VM einzutreffen hat.

    "Jetzt will der Vermieter eine Gebühr von 15 Euro pro Monat wenn ich weiterhin vorab bezahle."
    - 1. Eine Gebühr kann er eh' nicht verlangen, denn er ist keine Behörde. Bestenfalls könnte er ein Entgelt verlangen, falls dies vertraglich vereinbart wurde. Wurde etwas diesbzgl. vereinbart?

    "Kann er diese Verlangen bzw mir vorschreiben das ich nur einen Monat im Vorab bezahlen kann."
    - Schaue in Deinen Mietvertrag!

    "Eigentlich könnte er doch glücklich sein die Miete so lange im Voraus zu bekommen."
    - Glücklich oder nicht, das Gesetz kennt keine Sentimentalitäten, sondern nur gesetzeskonforme Vereinbarungen zählen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!