Ein Paar Fragen zum Mietvertrag

  • Hallo zusammen,

    Mein Name ist Michi und ich möchte mit meiner Partnerin zusammen einen Mietvertrag für einen Erstbezug unterschreiben... allerdings sind dort noch ein paar Ungereimtheiten meinerseits die ich mir selber nicht ganz beantworten kann deshalb hoffe ich hier villeicht Hilfe zu finden.

    1. Der Vermieter will das Mietverhältnis auf 5 Jahre befristen mit der Begründung das er bis dahin evtl. die Wohnung selber nutzten möchte sich aber noch nicht sicher ist.

    Im noch nicht unterschriebenen Mietvertrag hat er jetzt aber keinen direkten Grund für die Befristung eingetragen sondern einfach nur "wie vereinbart" hineingeschrieben.

    Meine Frage ist jetzt : Kann ich ihn in dem Unwissen lassen das man für einen Rechtsgültigen Zeitmietvertrag einen konkreten Grund im Vertrag nennen muss ? (Um dann im Fall des Falles aus dem Vertrag vorzeitig raus zu kommen)

    Oder kann man eine Befristung so Vertraglich niederschreiben das die Befristung nur für den Vermieter gilt ?

    2. Es handelt sich bei der Wohnung um einen Neubau (Erstbezug) dennoch hat der Vermieter im Mietvertrag nur 2 Haustürschlüssel hinterlegt... Kann das richtig sein ??

    Schonmal Vielen Dank für die Mühe

    Mfg Michi

  • Hallo Michi,

    "1. Der Vermieter will das Mietverhältnis auf 5 Jahre befristen mit der Begründung das er bis dahin evtl. die Wohnung selber nutzten möchte sich aber noch nicht sicher ist.
    Im noch nicht unterschriebenen Mietvertrag hat er jetzt aber keinen direkten Grund für die Befristung eingetragen sondern einfach nur "wie vereinbart" hineingeschrieben."
    - Das könnte Deiner Überlegung entgegenkommen...:rolleyes:

    "Kann ich ihn in dem Unwissen lassen das man für einen Rechtsgültigen Zeitmietvertrag einen konkreten Grund im Vertrag nennen muss ?"
    - Ähem, DU musst ja nicht alle Gesetzesvorschriften kennen (abgesehen davon, dass eh' max. vier Jahre zulässig sind).

    "Oder kann man eine Befristung so Vertraglich niederschreiben das die Befristung nur für den Vermieter gilt ?"
    - Hmm, falls er damit einverstanden sein sollte. Weshalb sollte er sich denn selbst knebeln?

    "2. Es handelt sich bei der Wohnung um einen Neubau (Erstbezug) dennoch hat der Vermieter im Mietvertrag nur 2 Haustürschlüssel hinterlegt... Kann das richtig sein ??"
    - Wenn Ihr das akzeptiert, ja. Frage ihn doch! Jedenfalls kannst Du ohne zu fragen einen eigenen Schliesszylinder einbauen. Rückbau bei Mietende.

  • Sofern es sich um einen qualifizierten Zeitmietvertrag handelt, gilt folgenes:

    BGB § 575 - Zeitmietvertrag

    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Andernfalls müsste ein Kündigungsverzicht vereinbart werden. Das geht aber nur, wenn dieser für beide Partner Geltung hat.

    Wenn der Vermieter keine Begründung anführt, müssen Sie ihn nicht auf den Fehler aufmerksam machen. Dann hat er halt Pech.

  • Zitat

    Ähem, DU musst ja nicht alle Gesetzesvorschriften kennen (abgesehen davon, dass eh' max. vier Jahre zulässig sind).


    Nicht so ganz richtig. Diese Befristung gilt nur für Verträge mit gegenseitigem Kündigungsverzicht. Qualifizierte Zeitmietverträge (und um die geht es hier) kennen keine Einschränkung der Laufzeit.

    Zitat

    dennoch hat der Vermieter im Mietvertrag nur 2 Haustürschlüssel hinterlegt... Kann das richtig sein ??

    Warum nicht? Für jede Person 1 Schlüssel dürfte wohl reichen, oder?

  • "Wie vereinbart" ist keiner von 3 gesetzlich anerkannten Gründen (siehe Beitrag Kolinum) für eine Befristung des Mietvertrages.

    Sprich der Vertrag wäre, wenn so abgeschlossen, unbefristet. Und das für beide Parteien.

    Zitat

    Oder kann man eine Befristung so Vertraglich niederschreiben das die Befristung nur für den Vermieter gilt ?

    Könnte man in einer gesonderten Vereinbarung. Aber mal ehrlich, würden Sie sich als Vermieter darauf einlassen?

    Ich jedenfalls würde es nicht.

    Und ich würde, weder als Mieter noch als Vermieter, einen Vertrag mit so langer Bindung unterschreiben.

    Zitat

    2. Es handelt sich bei der Wohnung um einen Neubau (Erstbezug) dennoch hat der Vermieter im Mietvertrag nur 2 Haustürschlüssel hinterlegt... Kann das richtig sein ??

    Wenn nur 2 vorhanden sind, natürlich. Geht es um eine Wohnung oder ein Haus?

    Ist es eine Wohnung würde ich, falls denn der Vertrag zustande kommt, als erstes den Schließzylinder der Wohnungstür austauschen.

    Bei Haus den der Haustür.

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