Sanierungsfirma verlangt kurzfristig Zutritt zur Wohnung

  • Heute stand jemand von einer Kaminsanierungs-Firma vor meiner Tür und meinte, er müsse aufgrund eines Neubezugs einer Wohnung im Stockwerk unter mir nächste Woche eine Wand bei mir aufstemmen, um sich Zugang zum Kaminsystem zu verschaffen. Vor ca. einem Monat fand die Hauptkehrung der Schornsteinfeger in unserem Haus statt - dabei wurde nichts beanstandet. Ich habe die Hausverwaltung jetzt schriftlich gebeten, mir Informationen zu dem geplanten Vorgang zukommen zu lassen.
    Meine Fragen nun:
    Kann ich darauf bestehen, dass seitens der Hausverwaltung oder Kaminsanierungs-Firma nachgewiesen wird, dass dieser Vorgang unbedingt notwendig und nur über meine Wohnung durchführbar ist?
    Und wie schnell muss ich Zugang zu meiner Wohnung für die Arbeiten gewähren? Schließlich sind das mindestens 2 Urlaubstage, die ich nehmen müsste.

    Ich würde mich sehr über Hilfe freuen!

  • Zitat

    Ich würde mich sehr über Hilfe freuen!

    Und wie soll diese Hilfe aussehen? Kläre doch zuerst das Problem mit dem Vermieter, bevor wir uns hier den Kopf zerbrechen, wie dir zu helfen ist. Nur vor Ort ist ersichtlich, was da in deiner Wohnung gemacht werden soll. Tipp von mir: Lade uns zu Kaffee und Kuchen ein, dann können wir uns ein Bild machen.


  • Ich habe die Hausverwaltung jetzt schriftlich gebeten, mir Informationen zu dem geplanten Vorgang zukommen zu lassen.

    Das ist das Erste und Vernünftigste, was man tun kann.

    Zitat

    Kann ich darauf bestehen, dass seitens der Hausverwaltung oder Kaminsanierungs-Firma nachgewiesen wird, dass dieser Vorgang unbedingt notwendig und nur über meine Wohnung durchführbar ist?

    Das wird Ihnen die Hausverwaltung mitteilen; ich sehe mich da leider außerstande.

    Zitat

    Und wie schnell muss ich Zugang zu meiner Wohnung für die Arbeiten gewähren? Schließlich sind das mindestens 2 Urlaubstage, die ich nehmen müsste.

    Aus: internetratgeber-recht.de
    4. Bloße Veränderung bzw. Umbau der Mietsache / des Gebäudes

    a) Instandhaltung bzw. -setzung und Modernisierung sind ihrerseits abzugrenzen von bloßen Veränderungen des Gebäudes (Bsp. Umgestaltung des Eingangsbereiches). Hierbei handelt es sich nicht um Instandhaltungsmaßnamen. Von § 541b BGB (= Modernisierung) werden die Veränderungen nur erfasst, wenn durch sie neuer Wohnraum geschaffen wird oder die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessert werden (Bsp. Einbau eines Fahrstuhls).

    b) Eine Abgrenzung muss ebenfalls zum Umbau des Gebäudes gemacht werden. Soll eine Mansarde mit schrägen Wänden in eine Vollgeschosswohnung umgebaut werden, so handelt es sich um eine völlige Umgestaltung und nicht um eine Modernisierung. Soll durch die Baumaßnahmen die Fläche der Wohnung um 17 % (und mehr) vergrößert werden, so muss der Mieter dies nicht dulden. Auch Maßnahmen, die lediglich der Vorbereitung der Umwandlung in Wohnungseigentum dienen, muss der Mieter nicht dulden.

    Maßstab für die Duldung von Veränderungen, die nicht unter diese Fallgruppen fallen, ist § 242 BGB (Treu und Glauben).

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