"komische" Mieterhöhung nach Rückerstattung der Nebenkosten

  • Hallo zusammen,

    ich habe da einige Fragen und hoffe, man kann mir hier etwas helfen.
    Ich wohne seit 2 Jahren in einer kleinen Mietwohnung.
    Als der Mietvertrag abgeschlossen wurde, erschienen mir die Nebenkosten schon recht hoch.
    Jedenfalls habe ich es so belassen, da ich lieber Geld wiederbekomme, als eine Nachzahlung tätigen zu müssen.
    Nach etwas über einem Jahr bat ich meinen Vermieter um eine Nebenkostenabrechnung, die nicht kam.
    Jetzt, im April diesen Jahres bekam ich einen kurzen Brief mit der Bitte um meine Kontodaten zwecks Rückzahlung (immer noch ohne eine Kostenaufstellung)
    Nach 2-3 Wochen war ein doch recht großer Betrag da, was mich bei den Nebenkosten nicht wunderte.

    Dann aber 2 Monate später, bekam ich einen weiteren Brief, mit der Ankündigung, das meine Grundmiete um 45€ (bisherige 240€) erhöht werde, teile der Nebenkosten dafür aber gesenkt werden. In dem Brief war zwar eine Aufstellung der neuen Miete, aber kein Grund angegeben.
    Ich war leider blauäugig, hab es unterschrieben und weggeschickt. Das man sich da "Bedenkzeit" geben darf, wusste ich nicht.
    Mir kommt es so vor als ob er, egal wie, den Endbetrag "braucht" um seine Kosten abzudecken.Denn normalerweise senkt man doch bei einer Nebenkostenrückerstattung die Nebenkosten und erhöht nicht gleichzeitig die Miete?!
    Kann ich, weil er keinen Grund angegeben hat,ich es aber unterschrieben habe, noch etwas machen?

    Danke im vorraus.
    LG Tesska

  • BGB § 558 b Zustimmung zur Mieterhöhung
    (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
    (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
    (3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558 a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Miete und Neben(Betriebs)kosten sind 2 verschiedene Baustellen. Für eine Mieterhöhung benötigt der Vermieter gesetzlich zugelassene Gründe (Mietspiegel, Vergleichswohnungen etc.). Betriebskostenvorauszahlungen müssen jährlich abgerechnet werden, betreffen also nicht die Miete.

    Zitat

    Kann ich, weil er keinen Grund angegeben hat,ich es aber unterschrieben habe, noch etwas machen?


    Das kann dir nur ein Anwalt für Mietrecht sagen, ob da trotz deiner Unterschrift noch was zu machen ist.

  • Hallo Tesska,

    auch ich kann Dir nicht sagen, ob an der erfolgten Nettomiete-Erhöhung nachträglich noch etwas "zu machen" ist.
    Die Betriebskosten sind zwingend jährlich (schriftlich!) abzurechnen. Sollte der VM dies verweigern, wüsste ich nicht wofür ich überhaupt monatlich hierfür Abschläge zahlen sollte.

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