Sauberkeit vor Mitbeginn in der Wohnung

  • Hallo zusammen,

    wir haben seit dem 01.09 eine Wohnung angemietet. Aus persönlichen Gründen, konnten wir aber erst ab dem 15.09 mit der Renovierung etc. beginnnen.

    Jetzt zu meinem Problem/bzw. zur Frage:

    Das Badzimmer war dermassen verdreckt, dass ich ca. 2,5 Stunden mit putzen beschäftig war. Alter hartnäckiger Schmutz hatte sich auf dem Boden festgesetzt und die Fugen waren fast schwarz. Zudem war auch alles andere im Bad sehr dreckig (Toilette, Fenster, Badewanne etc....)

    Hinzu kommt noch, dass fast in der kompletten Wohnung (Wohnzimmer, Esszimmer, Küche und Flür) Fliesen verlegt sind, wo die Fliesenfugen ebenfalls fast schwarz waren bzw. teilweise noch sind. Außerdem waren die Fenster von außen in der ganzen Wohnung mit kleinen weißen Farbflecken versehen. Alles also ein erheblicher Zeitaufwand. Alleine das Fugenschrubben dauert ewig und der Fugenreiniger war auch nicht gerade günstig.

    Bei der Begehung/Schlüsselübergabe mit der Hausverwaltung ist mir zwar aufgefallen, dass das Bad nicht ganz sauber ist, aber ich dachte mir: kurz durchputzen und die Sache hat sich erledigt. Bei den Fugen in der restlichen Wohnung habe ich gedacht, dass diese halt komplett dunkelgrau sind. Leider ist mir dann erst später aufgefallen, dass dies Dreck ist.

    Naja nun die Frage an euch, lohnt es sich bei der Hausverwaltung nach einer Entschädigung zu fragen oder ist es einfach Pech für mich, weil ich es bei der Begehung nicht gesehen und bemängelt habe!?

    P.S. von dem Schmutz habe ich Bilder gemacht!

    Vielen Dank für eure Hilfe! :)

    Liebe Grüße

    Melli

  • Zitat

    oder ist es einfach Pech für mich, weil ich es bei der Begehung nicht gesehen und bemängelt habe!?

    Das hast du richtig erkannt. Wenn man sich eine Wohnung anschaut und dann anschließend den Mietvertrag unterschreibt, dann gilt der Zustand dieser Wohnung als vertragsgerecht. Entweder sofort bei der Schlüsselübergabe den Mund los machen und ein schriftliches Protokoll verfassen, oder man putzt hinterher den Dreck von den Schmierpuhls, die da vorher gewohnt haben.

  • BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Da geht mit Entschädigung nichts.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!