Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin ein Inhaber eines festen Imbisses in Bayern.
Im Mietvertrag wurde damals festgelegt, dass um 22 Uhr geschlossen wird, sofern keine besonderen Veranstaltungen (bspw. Feste) stattfinden. Nun habe ich eine Sondergenehmigung vom örtlichen Landratsamt erhalten, dass ich täglich nur zwischen 5 und 6 frühs zumachen muss und die restlichen 23 Stunden praktisch täglich auf haben darf.
Hat jetzt die Genehmigung vom Landratsamt oder der Mietvertrag höhere Priorität und kann mich der Vermieter fristlos kündigen, wenn ich länger als 22 Uhr auf habe?
Vielen Dank für alle Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Daawuud