Mietanpassung (Nebenkosten) trotz Einspruch?

  • Hallo,

    im August 2009 haben wir mit unserer Nebenkostenabrechnung eine Mietanpassung um ca. 25 Euro/Monat, auf Grund unserer hohen Heizkosten, erhalten.
    Wir haben innerhalb von 20 Tagen (also innerhalb der 4-Wochen-Frist) Einspruch gegen diese Mietanpassung erhoben, da in unserer Wohnung alle Fenster (Vorkriegsfenster) undicht waren, was uns auch von einem Fachmann bestätigt wurde.
    Die Fenster wurden darauf hin am 16. Dezember 2009 bei -8 Grad Aussentemperatur in Stand gesetzt - nicht modernisiert!

    Heute haben wir eine Mahnung von unserem Vermieter über 254 Euro erhalten. Dabei handelt es sich um die Nachzahlung der Mietanpassung für etwa 10 Monate. Sind wir verpflichtet dieser Nachzahlung nachzukommen? Immerhin haben wir gegen diese Mietanpassung ja Einspruch erhoben und die Fenster wurden ja auch erst 4 Monate später, im Winter!, repariert.
    Des weiteren würde uns Interessieren, inwiefern der Vermieter trotz eines Einspruches (ohne erneutes reagieren/Schreiben zwecks Mietanpassung usw.) überhaupt berechtigt ist, diese Mietanpassung einzufordern.

    Danke im voraus

  • Hallo stollentroll,

    "im August 2009 haben wir mit unserer Nebenkostenabrechnung eine Mietanpassung um ca. 25 Euro/Monat, auf Grund unserer hohen Heizkosten, erhalten."
    Ihr habt sicherlich eine Anpassung der monatlichen Nebenkostenabschlagszahlung erhalten. Sowas ist von Seiten des VM durchaus normal, damit die Mieter vor hohen Nachzahlungen verschont werden.

    "Wir haben innerhalb von 20 Tagen (also innerhalb der 4-Wochen-Frist) Einspruch gegen diese Mietanpassung erhoben, da in unserer Wohnung alle Fenster (Vorkriegsfenster) undicht waren, was uns auch von einem Fachmann bestätigt wurde."
    Ein Einspruch ist hier rechtlich wirkungslos; wenn der Vermieter die Erhöhung (welche Euch ja nicht verloren geht) durch eine nachvollziehbarte Berechnung erklärt/erläutert/berechnet hat, ist sie für die Mieter verbindlich.

    "Die Fenster wurden darauf hin am 16. Dezember 2009 bei -8 Grad Aussentemperatur in Stand gesetzt - nicht modernisiert!"
    Ist korrekt, denn der VM ist für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich. Er muss sie auch nicht gegen Doppelglasfenster austauschen ("Bestandsschutz"), da Ihr die Wohnung ja seinerzeit so gemietet hattet.
    Ich weiss nicht, welche finanziellen oder emotionellen Probleme der VM da hat: Bin selbst VM und habe durch Ausschreibungen, also Vergleich meherer Angebote, neue Fenster, Rolläden, Türen, Zentralheizungsanlage, Wasserzwischen- und Wärmezähler zu rund 50% der Maximalpreisangebote bekommen.

    "Heute haben wir eine Mahnung von unserem Vermieter über 254 Euro erhalten. Dabei handelt es sich um die Nachzahlung der Mietanpassung für etwa 10 Monate. Sind wir verpflichtet dieser Nachzahlung nachzukommen?"
    Ja, falls die Berechnung plausibel, w.o. beschrieben, war.

    "Immerhin haben wir gegen diese Mietanpassung ja Einspruch erhoben und die Fenster wurden ja auch erst 4 Monate später, im Winter!, repariert."
    Das halte ich für nicht relevant.

    "Des weiteren würde uns Interessieren, inwiefern der Vermieter trotz eines Einspruches (ohne erneutes reagieren/Schreiben zwecks Mietanpassung usw.) überhaupt berechtigt ist, diese Mietanpassung einzufordern."
    Wurde oben bereits erklärt.

  • Hallo,
    Immerhin haben wir gegen diese Mietanpassung ja Einspruch erhoben und die Fenster wurden ja auch erst 4 Monate später, im Winter!, repariert.
    Des weiteren würde uns Interessieren, inwiefern der Vermieter trotz eines Einspruches (ohne erneutes reagieren/Schreiben zwecks Mietanpassung usw.) überhaupt berechtigt ist, diese Mietanpassung einzufordern.

    Danke im voraus

    Anhand der Nachzahlung, die Sie mit Sicherheit im vorigen Jahr leisten mussten, hat Ihr Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung erhöht. Das ist aber keine Mietanpassung, -erhöhung, auch wenn Sie das so sehen.

    Die moderate Erhöhung dieser Vorauszahlung sollte zum einen verhindern, dass während der nächsten Abrechnungsperiode wieder eine hohe Nachzahlung aufläuft, zum anderen hat der VM das Recht, von seinen Mietern solch hohe Vorauszahlungen zu fordern, dass er nicht in Vorleistung treten muss.

    Dabei ist es im Falle der Heizkosten unerheblich, dass Sie z.B. durch undichte Fenster entstanden sind. Hier hätten Sie jedoch die Möglichkeit der Mietminderung gehabt, was aber von Ihnen verschlafen wurde.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!