muss nach Auszug renoviert werden oder reicht besenrein?

  • Hallo,

    ich habe maleinige Sachen aus dem Mietvertrag rausgeschrieben...

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    1. Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, sobald er sie bemerkt, dem Vermieter anzuzeigen.
    2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die nach dem Einzug durch ihn, seine Familienmitglieder, Hausgehilfen, Untermieter, sowie die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und dergleichen schuldhaft verursacht werden.
    3. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten seinerseits nicht vorgelegen hat.
    4. Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Koste *) – der Mieter – der Vermieter. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren bzw. Anstreichen der Wände und Decken, der Anstrich der Böden bzw. die Reinigung der Teppichböden, das Streichend er Heizkörper einschließlich der Heizrohre und der Versorgungsleitungen, das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
    Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten – ohne Berücksichtigung im Mietpreis – übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen. Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen hat der Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.
    5. Die kleinen Instandhaltungen und Instandsetzungen (Kleinreparaturen) sind vom Vermieter auf – eigene Kosten - Kosten des Mieters auszuführen, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner schuldhaft verursacht sind. Die kleinen Instandhaltungsarbeiten sind regelmäßig und fachgerecht durchzuführen.
    Kleinreparaturen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, WC- und Badeinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster und Türen, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen usw. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Mieter besteht nur bis zu 52€ je Einzelreparatur und für eine jährliche Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresnettomiete, höchstens jedoch 154€ pro Jahr. Die jährliche Gesamtsumme berechnet sich ab dem Vertragsbeginn. Beginnt oder endet das Vertragsverhältnis unterjährig, so berechnet sich die jährliche Gesamtsumme aller Einzelreparaturen im ersten bzw. letzten Jahr des Mietverhältnisses zeitanteilig.
    Der Mieter erklärt, dass die beim Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind.
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    (Die Fußnoten)
    1) Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre. In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. Die vorgenannten Fristen beginnen mit dem Mietverhältnisses bzw. ab dem Zeitpunkt der letzten vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparatur. Die Fristen sind nicht zwingend, sie gelten nicht, wenn und soweit des Zustandes der jeweiligen Räume die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht erforderlich ist.
    2) Die Parteien können vereinbaren, dass sich die Kleinreparaturklausel auf weitere Teile der Mietsache erstreckt, deren Zustand und Lebensdauer vom häufigen Umgang des Mieters abhängt. Die Teile der Mietsache sind namentlich zu bezeichnen"

    Kann man daraus jetzt erkennen, ob die Wohnung komplett neu renoviert werden muss? Der Vermieter forderte das gerade per Telefon.

    Vielen Dank für eure Hilfe!!! Liebe Grüße...

  • @ Kolinum:

    Herzlichen Dank für diesen hilfreichen Kommentar!! Einfach wegklicken und woanders kommentieren hätte auch gereicht!

    Zur Erklärung: Mir liegt der Mietvertrag hier leider gerade nicht vor, ich habe den lediglich, per Handy fotografiert, gesendet bekommen. Da das kaum lesbar war, habe ich mir die Mühe gemacht, es nochmal zu tippen.

    Sorry, für diese laienhafte Art und Weise eine Frage zu stellen!

  • Die Klausel an sich ist wirksam.

    Bei Auszug muß allerdings nur Renoviert werden wenn notwendig.

    Zum Beispiel wenn Decken und Wände sehr abgenutzt sind oder extravagante Farben oder Tapeten verwendet wurden.

    Dann aber nur an den entsprechenden Stellen. Nicht in der ganzen Wohnung.

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