Untermieten und der Ärger mit dem Vermieter

  • Zitat

    (...) Wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat, kann er dies notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Ein solches berechtigtes Interesse an der Untervermietung ist dann gegeben, wenn der Mieter vernünftige und nachvollziehbare wirtschaftliche und/oder persönliche Gründe anführen kann.

    So ein Grund könnte sein, dass der Mieter nicht mehr über dieselben finanziellen Mittel wie zur Zeit des Mietvertragsabschlusses verfügt, (...)

    Jemanden als seinen eventuell neuen Lebenspartner einziehen zu lassen ist der einfachere Weg, eine Untervermietung durchzusetzen ist glaube ich der sichere Weg für meine Gastgeberin. Denn somit hat sie die Möglichkeit sich durch einen Vertrag abzusichern, falls ich mal auf Koffein meine, die ganze Wohnung platt machen zu müssen (Nein, im Ernst, ich bin eigentlich so eine Art Wunschmieter... ruhig, sauber und absolut zuverlässig, da bestehen keine Zweifel, ich verstehe mich mit meiner Gastgeberin super!). :)

  • bin gespannt wie es ausgeht

    Ja und ich erst. Aber ich werde dich/euch auf dem Laufenden halten. Das wird schon irgendwie klappen und wir finden eine gütige Einigung :)

  • Nein.

    Nein, kein grundsätzlicher Anspruch. In aktuellem Fall aber trotzdem.

    Zitat

    Bleibt der Mieter in der Wohnung, muss der Eigentümer sein OK geben, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des Mitbewohners hat (§ 553 BGB). Beispiel: Der Mieter will nicht länger alleine leben oder befindet sich in einem finanziellen Engpass. Die Zustimmung kann der Vermieter in diesen Fällen nur verweigern, wenn die Mitnutzung durch den Partner oder dessen Familie unzumutbar ist. Eine Überbelegung braucht der Eigentümer nicht akzeptieren. „Ehe- und Lebensgefährten darf der Mieter immer aufnehmen“, sagt Ropertz.


    Quelle: focus.de

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