sämtliche gegenseitige Anspüche sind erledigt...?

  • Hallo,

    Warte schon seid Wochen auf offene Zahlungen die ich von der Hausverwaltung zurückbekommen möchte. Jetzt schreiben Sie mir die Kautionsabrechnung wäre in Bearbeitung aber Sie hätten den Aufhebungsvertrag verloren und ich sollte einen neuen unterschreiben. Weiß auch leider nicht mehr wie der Ursprüngliche aussieht.
    Habe aber in dem neuen folgende merkwürdige Klausel gefunden. Sie lautet wie folgt.

    Mit Unterzeichung dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitige Ansprüche der Parteien, mit Ausnahme der noch bis zum Auszugstermin zu zahlenden Mietzinses und evtl. Ansrüche des Vermieters hinsichtlich Nachzahlungen aus Betriebkostenabrechnung und wegen vom Mieter in der Wohnung verursachten Schäden, erledigt.

    Habe noch eine Kaution von 800€ offen und mir wurde schon die Miete für den Monat nach dem Auszug abgebucht.

    Der Paragraph liest sich für mich jetzt so, wenn ich den Aufhegbungsvertrag unterschreibe verliere ich die gsamten Ansprüche auf diese Gelder.

    Weiß jemand weiter, brache bitte dringend Hilfe.

    Danke schon im Voraus

  • habe hier eine Kopie des Vertrages gemacht.

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    Du meinst wohl Vertragsdoppel-Entwurf?
    Wann wurde seinerzeit der Originalvertrag abgeschlossen?
    Wann wäre reguläres Mietende gewesen?
    Seit wann ist der neue Mieter dort Mieter?


  • ........ Sie hätten den Aufhebungsvertrag verloren und ich sollte einen neuen unterschreiben. Weiß auch leider nicht mehr wie der Ursprüngliche aussieht.

    Auch verloren? Soviel Verliererei.

    Zitat

    Habe noch eine Kaution von 800€ offen......


    Richtig, kann Ihnen bis 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgezahlt werden.

    Zitat

    ........und mir wurde schon die Miete für den Monat nach dem Auszug abgebucht.


    Richitg, war die vereinbarte Gebühr für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages

    Zitat

    Der Paragraph liest sich für mich jetzt so, wenn ich den Aufhegbungsvertrag unterschreibe verliere ich die gsamten Ansprüche auf diese Gelder.


    Anspruch haben Sie nur noch auf die Kaution, abzüglich möglicher Regressansprüche.

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