Umlage auf Mieter -Änderung der Trinkwasserverordnung: Legionellen im Trinkwasser ...

  • Hallo,
    seit 13. Dezember 2012 ist die zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Damit einher gehen Veränderungen bei der Pflicht zur Überprüfung der haustechnischen Anlagen zur Warmwasserbereitung. Gemäß § 14 Abs. 3 TrinkwV müssen Hauseigentümer (nicht Mieter) künftig einmal in drei Jahren ein akkreditiertes Labor damit beauftragen, Wasserproben zu entnehmen und auf Legionellen zu prüfen.

    Hauseigentümer, deren Hausinstallation einer Untersuchungspflicht unterliegt, müssen ein akkreditiertes Labor mit der Entnahme und Untersuchung der Proben beauftragen. Die Erstuntersuchung muss bis zum 31.12.2013 erfolgen. Sollte der „technische Maßnahmewert“ von 100 Legionellen pro 100 ml überschritten werden, muss unverzüglich das zuständige Bezirksamt informiert werden. Zusätzlich muss der entsprechende Untersuchungsbefund dem Bezirksamt zugestellt werden.

    Um Proben für die Untersuchung nehmen zu können, benötigen wir abflammbare Entnahmeventile sowohl im Vorlauf als auch im Rücklauf am Warmwasserbereiter. Da diese Ventile üblicherweise nicht vorhanden sind, sind sie vor einer Probenahme durch eine Fachfirma zu installieren. Auch am Ende der Steigleitungen benötigen wir ein Entnahmeventil.

    Nun meine Frage: Können die Kosten für Installation Entnahmeventile und Kosten der Messung auf Mieter umgelegt werden?

    Danke

    ALP

  • Können die Kosten für Installation Entnahmeventile und Kosten der Messung auf Mieter umgelegt werden?


    Nein, da Investitionskosten. Periodisch wiederkehrende (Mess-)Kosten jedoch mit der Betriebskostenabrechnung schon.

  • Also ist die Überprüfung kein Grund die Miete zu erhöhen, durch die Umlage von 0,40 Cent pro m².
    Da die Prüfung ja nur alle drei Jahre ist wäre das doch eine grundlose Mieterhöhung oder?

    Dann müsste ja einmalig in der Nebenkosten Abrechnung, eine gebühr auftauchen?!

  • Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen wiederkehren, können grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.

    Urteil vom 11.11.2009 des BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 221/08

    Wohlgemerkt: nur die Kosten der Prüfung, nicht die der notwendigen Installation.

  • mei-sl32:

    "Also ist die Überprüfung kein Grund die Miete zu erhöhen, durch die Umlage von 0,40 Cent pro m²."
    - Bist Du sicher?

    "Da die Prüfung ja nur alle drei Jahre ist wäre das doch eine grundlose Mieterhöhung oder?"
    - Njet, sondern Betriebskosten.

    "Dann müsste ja einmalig in der Nebenkosten Abrechnung, eine gebühr auftauchen?!"
    - Nein, aber ein Kostenposten.

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