Ersteres genügt m.E., wenn es in beiden Vertragsausfertigungern gleich ist.
Habe meine unmassgebliche Meinung geändert: Richtig rechtssicher würde es nur dann, wenn es als individuelle Vereinbarung gilt, also handschriftlich mit Unterschriften, evtl. auch noch, dass der § 573c BGB hier keine Anwendung findet.