Pauschaler Punkt Betriebskosten ohne Aufschlüsselung in Abrechnung korrekt???

  • Hallo Zusammen,

    da google mich irgendwie nicht zum Ziel bringt, hoffe ich hier eine konkrete Antwort zu erhalten; ich versuche mal alles komplett, aber kurz und knapp zu schildern ;)

    Am 01.07. fanden wir die Nebenkostenabrechnung im Briefkasten (unsere 1. bei diesem Vermieter)
    - Abrechnungszeitraum: 01.07.2011-30.06.2012

    Sie stellt sich so da:
    - Wasser / Entwässerung: 305 cbm = 1.353,49 €
    - Müllabfuhr / Straßenreinigung: 612,92 €
    -> umzulegener Verbrauch: 1.966,41 €
    dann folgt eine Verteilungsrechnung, anhand der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen (3 Familien-Haus), die korrekt und schlüssig wirkt, woraus sich der Betrag pro Haushalt ergibt. Bei uns 694,03 Euro

    separat erhielten wir die Heizkostenabrechnung, die von einem externen Unternehmen gemacht wurde.

    Laut Vermieter ergibt sich darauf:
    - Wasser/Entwässerung, Müll: 694,03 Euro
    - Betriebskosten: 333,53 Euro
    Summe: 1027,56 Euro
    abzüglich Vorrauszahlung in Höhe von 1380 €
    plus Heizkostennachzahlung in Höhe von 321,04 €

    Nachzahlung insgesamt: 31,04 Euro
    ++++++++++++++
    Aufgrund dieser Abrechnung und da mich der pauschale Punkt "Betriebskosten" störte, der weder in einzelne Positionen unterteilt ist, noch die Beträge der einzelnen Positionen genannt werden, habe ich den Vermieter um eine Aufschlüsselung gebeten.
    Die Antwort:
    Die Betriebskosten ergeben sich aus aus der im Mietvertrag gegebenen Aufstellung...bestehen aus Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, digitale Sat-Anlage.
    ++++
    Frage 1: Ist es korrekt die Straßenreinigungsgebühren in den Verteilungsschlüssel einzurechnen oder müssen diese nicht pro Haushalt (=3 Stück) verteilt werden?
    Frage 2: der mich störende Punkt "Betriebskosten" - darf er dies SO PAUSCHAL abrechnen?! Bei meinen ganzen Recherchen im Netz bin ich auf "Sonstige Betriebskosten" gestoßen, auf mein Recht der Einsicht der Belege etc...aber ich frage mich trotzdem ob er diese nicht wenigstens in ihren einzelnen Positionen mit jeweiligem Betrag nennen muss?! (Ob ich ihm das dann glaube oder Belege einsehen möchte mal dahin gestellt ;)

    Ich wäre seeeehr seeeehr dankbar hilfreiche Antworten, idealerweise mit Gesetzesgrundlagen o.ä. zu erhalten...

    Liebe Grüße,
    Melion

  • Hallo und vielen Dank.
    Genau diese Sachen und mehr hatte ich auch bereits gefunden und dass ich weiß, dass ich ein Recht auf Einsicht der Belege habe, habe ich auch geschrieben, aber die Frage beantwortet wird dadurch trotzdem nicht:(
    ---> Muss der Vermieter in der Abrechnung die einzelnen Positionen mit jeweiligem Betrag aufführen oder darf er pauschal "Betriebskosten = 333,53 Euro" abrechnen?

  • Meine Frage ist immerimmerimmernoch ob es genau dazu eine explizite Rechtssprechung gibt?
    MÜSSEN (!!!!!!!!) abgesehen von Heizung, Müll etc (wie genannt, ich wiederhole mich...) auch die anderen Posten separat mit dazugehörigen Beträgen angegeben werden, oder DARF der Vermieter diese zusammenfassen mit einem Gesamtbetrag und ich habe nur die Möglichkeit die Einzelbeträge über die Belegeinsicht zu prüfen...?

    Mainschwimmer: Es verlangt niemand von dir zu antworten, geschweigedenn dich überhaupt mit meinem Post zu befassen!:rolleyes:

  • Zitat

    geschweigedenn dich überhaupt mit meinem Post zu befassen!

    Nicht nur Quatschkopp, sondern großer Quatschkopp! Du hast die Musterabrechnung gesehen, so sollte eine BK-Abrechnung aussehen, damit sie von unbedarften Mietern gelesen und verstanden werden kann. Eine Rechtsprechung (Gesetz) gibt es dazu nicht. Wäre ja auch wohl witzig, wenn einem VM vorgeschrieben würde, in welche Zeile/Spalte er was einzutragen hätte.

    Lies dir die Betriebs- und Heizkostenverordnung durch. Das sind die Gesetze, an die sich dein Vermieter zu halten hat.

    Und wenn du dann die Abrechnung nicht lesen/verstehen kannst, dann sag das dem Vermieter, dass er sie so zu gestalten hat, dass dies ein normal gebildeter Mieter verstehen kann.

  • Eine Rechtsprechung (Gesetz) gibt es dazu nicht.

    HEY! Nach so viel bla und blupp eine Antwort auf die eigentliche Frage?!?!? Ich werd nicht mehr...

    Danke auch für die hochintelligente und kein bisschen überspitzte Aussage zur Spaltenvorgabe per Gesetz! Ganz genau so war es selbstverständlich von mir gemeint...

  • Die Betriebskostenabrechnung muss für die Mieter verständlich und nachvollziehbar sein. Der BGH hat in einem Grundsatzurteil (Urt. v. 23.11.1981, AZ: VIII ZR 298/80) dargelegt, dass sie folgende Mindestangaben enthalten muss:

    eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
    die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels,
    die Berechnung des jeweiligen Anteils des Mieters/der Mieterin und
    die Auflistung der geleisteten Vorauszahlungen.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (11. Juli 2013 um 19:15)

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