Klausel: Bad wird bei Wasserschaden stillgelegt

  • Hallo,
    um den Mietpreis für eine Wohnung mit 2 Bädern niedrig zu halten haben wir den potentiellen zukünftigen Vermieter darum gebeten ein renovierungsbedürftiges Bad nicht zu erneuern. Dieser hat vorgeschlagen eine Klausel im Mietvertrag aufzunehmen, dass im Falle eines Wasserschadens (alte Rohre) das besagte Bad stillgelegt wird. Das würde bedeuten es steht nur noch ein Bad zur Verfügung.

    Ist diese Klausel rechtlich in Ordnung?

    Danke im Voraus!

  • um den Mietpreis für eine Wohnung mit 2 Bädern niedrig zu halten haben wir den potentiellen zukünftigen Vermieter darum gebeten ein renovierungsbedürftiges Bad nicht zu erneuern. Dieser hat vorgeschlagen eine Klausel im Mietvertrag aufzunehmen, dass im Falle eines Wasserschadens (alte Rohre) das besagte Bad stillgelegt wird. Das würde bedeuten es steht nur noch ein Bad zur Verfügung.
    Ist diese Klausel rechtlich in Ordnung?


    Solch' eigenartiges Zeugs habe ich noch nie gelesen. Wie sieht es denn mit der Verfahrensweise bei Folgeschäden aus? Für rechtliche Prüfungen solcher Vertragsklauseln gibt es Fachanwälte, die sowas für "kleines" Geld machen.

  • Hallo Understatement


    Ist diese Klausel rechtlich in Ordnung?

    Wie lautet denn die Klausel? (wörtlich)

    Grundsätzlich sollte ja ein Bad in der WHG wohl ausreichen.
    Da die Stilllegung eines der Bäder ein Mangel nach BGB § 536 bedeuten würde,
    will der VM verständlicher Weise eine (weitere) Mietminderung verhindern.
    Rechlich gesehen ist das durchaus möglich (siehe BGB § 536 b).

    Ob diese Klausel bei dir persönlich in Ordnung geht kann aber nur ein Anwalt prüfen.
    M.M.n. müsste auf den von vornerein geringeren Mietzins bezuggenommen werden.


    VG Syker

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