"Nicht mitvermietet sind folgende zurückgelassene Einrichtungen des Vormieters..."

  • Hallo zusammen

    Habe stress mit meinem Vermieter.
    Und zwar ziehe ich jetzt aus, und der Vormieter hatte eine Küche drin gelassen.

    Und im Mietvertrag steht drin:" Nicht mit vermietet sind folgende zurückgelassene Einrichtungen des Vormieters: Einbauküche inkl. Herd, Spüle, Spülmaschine und Kühlschrank"

    Jetzt meine Frage, geht die Küche automatisch damit in mein Eigentum über, oder gehen die dann dem Vermieter?


    Danke für eure Hilfe

  • Alles was sich bei Übernahme in der Wohnung befindet und nicht Ihr Eigentum ist, wird auch weiterhin nicht Ihr Eigentum werden.
    Das die Küche nicht mitvermietet ist heißt nicht, das Sie damit automatisch Eigentümer werden.

  • wiederum gibt es aber auch einen punkt im Mietvertrag..Mit vermietet werden:Klo, Wanne, Handtuchhalter und Waschbecken...

    Warum gibt es dann diesen Punkt im Mietvertrag?

    Muss ja einen sinn und eine richtige antwort drauf geben...

  • wiederum gibt es aber auch einen punkt im Mietvertrag..Mit vermietet werden:Klo, Wanne, Handtuchhalter und Waschbecken...
    Warum gibt es dann diesen Punkt im Mietvertrag?
    Muss ja einen sinn und eine richtige antwort drauf geben...


    Dummes Zeugs! Sowas ist ja in jeder Wohnung und gehört automatisch zur Mietsache.

  • ja eben, so sehe ich das ja auch...und deswegen versteh, bzw finde ich keine antwort auf meine frage im web...dann muss ich mich mal an den Mieterschutz wenden..

    Sie interpretierten die Anwort von Berny gerade so, wie es Ihnen gelegen kommt.
    Eine Kücheneinrichtung gehört eben nicht wie ein Klo, Waschbecken, Dusche, Fenster oder Zimmertüren zur Wohnung, sondern ist eine bewegliche Sache, welche der Vermieter Ihnen aus Kulanz kostenfrei zur Nutzung überließ.
    Mir kommt da das Sprichwort mit dem Finger ins Bewußtsein.

  • Zitat

    Eine Kücheneinrichtung gehört eben nicht wie ein Klo, Waschbecken, Dusche, Fenster oder Zimmertüren zur Wohnung, sondern ist eine bewegliche Sache, welche der Vermieter Ihnen aus Kulanz kostenfrei zur Nutzung überließ.


    Wieso der VERmieter? Der VORmieter hat die Gegenstände zurückgelassen. Ob sie damit automatisch dem VERmieter gehören möchte ich bezweifeln.

  • Wieso der VERmieter? Der VORmieter hat die Gegenstände zurückgelassen. Ob sie damit automatisch dem VERmieter gehören möchte ich bezweifeln.


    Aber selbst Ihre Bedenken begründen aber noch kein Eigentum des neuen Mieters.

  • Der VORmieter hat sein Eigentum aufgegeben. Davon kann man wohl ausgehen, da er die Küche zurückgelassen hat.
    Der VERmieter wollte die Küche auch nicht, oder zumindest keine Haftung dafür übernehmen, da er in den Mietvertrag geschrieben hat, dass die Küche vom Vormieter zurückgelassen wurde.
    Tja, wem gehört die Küche dann jetzt? Meiner Meinung nach dem Mieter, da er die Küche vom VORmieter übernommen hat.

  • Tja, wem gehört die Küche dann jetzt? Meiner Meinung nach dem Mieter, da er die Küche vom VORmieter übernommen hat.


    Der Mieter hat die Mietsache mit allem Inhalt stets vom Vermieter übernommen.

  • Zitat

    Der Mieter hat die Mietsache mit allem Inhalt stets vom Vermieter übernommen.


    Das ist nicht ganz richtig. Man kann durchaus Dinge vom Vormieter übernehmen, die in der Wohnung sind und das hat der Mieter getan.

  • Zitat

    Man kann durchaus Dinge vom Vormieter übernehmen,

    Richtig. Dann hat man aber diese Dinge direkt vom Vormieter übernommen, per Handschlag oder sogar per Vertrag. Hier aber gestattet der Vermieter die Weiterbenutzung und kann entscheiden, was mit dieser Leihe geschieht.

  • Sehe ich nicht so.

    Aus Vermietersicht: Hat der Vormieter eine Küche stehen lassen (Eigentum aufgegeben oder 6 Monate Wegnahmerecht sind abgelaufen) kann ich als Vermieter die Küche mitvermieten (und muss sie instand halten, dh. wenn der Kühlschrank kaputtgeht muss ich einen neuen kaufen) damit ist sie Eigentum des Vermieters.

    Wenn ich aber explizit die Küche nicht mitvermiete, muss ich sie dem neuen Mieter überlassen/schenken. Der muss dann für die Instandhaltung sorgen, kann die Küche auch entsorgen und gegen eine neue eigene austauschen oder direkt beim Einzug verlangen, dass diese entfernt wird.
    Imho geht nicht ich behalte als Vermieter die Küche, vermiete sie aber nicht mit und der Mieter muss für die Instandhaltung sorgen. Solche Klauseln sind imho ungültig.
    Entweder mitvermieten oder dem Mieter überlassen und somit gehört die Küche dem Mieter.
    So hab ich´s auf der Vermieterschule gelernt. :)

    Im Zweifel aber immer Anwalt fragen.

  • Zitat

    Tja, wem gehört die Küche dann jetzt? Meiner Meinung nach dem Mieter, da er die Küche vom VORmieter übernommen hat.


    Wenn er das mit einem Kaufbeleg oder Übertragungsbeleg beweisen kann ist es seine, ansonsten gehört sie selbstverständlich dem VM.

    Zitat

    kann ich als Vermieter die Küche mitvermieten (und muss sie instand halten, dh. wenn der Kühlschrank kaputtgeht muss ich einen neuen kaufen) damit ist sie Eigentum des Vermieters.


    Genau das kann ausgeschlossen werden, wozu sonst überlässt man einem Mieter quasi kostenlos eine Küche zur Benutzung ?

    Zitat

    Wenn ich aber explizit die Küche nicht mitvermiete, muss ich sie dem neuen Mieter überlassen/schenken.


    Blödsinn

    Zitat

    So hab ich´s auf der Vermieterschule gelernt. :)


    Wie wäre es mit einem Schulwechsel ?

  • Nein, ich wiederspreche.
    Der Vermieter kann eine vorhandnen Küche gegen Entgeld mit vermieten und ist dann auch für die ordnungsgemäße Funktion verantwortlich.

    Der Vermieter kann auch eine Küche dem Mieter auch zur kostenlosen Nutzung überlassen. Ein automatischer Eigentumsübergang an den Mieter findet damit nicht statt.
    Wenn ich einem Anderen etwas kostenlos zur Verfügung stelle (borge) bleibt es nach wie vor mein Eigentum.

  • Mal kurz überlegen ob ich dem Anwalt, Geschäftsführer einer der großen Mietverwaltungen in Berlin oder Fantastisch glauben soll.


    Dann vergiss' bitte nicht, das Resultat Deiner Überlegungen der hierauf wartenden Weltöffentlichkeit mitzuteilen.

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