Kündigung des Untermieters; mündlicher Vertrag

  • Guten Tag,

    ich will meinem Untermieter kündigen. Einen schriftlichen Vertrag gibt es nicht, jedoch sind schon mehr als 2 Monatsmieten bezahlt worden. Ich gehe also davon aus, dass er eine Kündigungsfrist von 3 Monaten hat? Das Zimmer ist darüber hinaus unmöbiliert vergeben worden. Gibt es irgendwelche Begründungen die ich aufführen müsste, oder reicht die einfache Erklärung zur Frist von 3 Monaten aus (Welche natürlich schriftlich erfolgen würde)?
    #
    EDIT: Muss darüber hinaus der Vermieter selbst auch bemitteilt werden?

    Danke
    Anobaum

    Einmal editiert, zuletzt von Anobaum (5. Juni 2013 um 16:17)

  • Hallo Anobaum,

    schau' mal hier: § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
    Die Kündigung MUSS schriftlich erfolgen.

    Pardon, nix verstehe: "EDIT: Muss darüber hinaus der Vermieter selbst auch bemitteilt werden?"

    Vielen Dank erstmal.

    Ich meinte damit, ob der Vermieter (Eigentümer der Wohnung) ebenfalls 1. über die Kündigung informiert werden muss und/oder 2. evtl. diese sogar mitunterschreiben muss. Letzteres kann ich mir aber eigentlich weniger vorstellen, da der Vertrag ja ausschließlich zwischen Mieter (mir) und Untermieter gelten müsste.

    Lt. BGB § 573 ff benötige ich ja tatsächlich ein "berechtigtes Interesse", und das obwohl nur ein mündlicher Untermietvertrag besteht. Ich bin nochmals selbst nur Hauptmieter. Für mich hört sich das jetzt so an, als könnte ich meinen Untermieter, ohne dass dieser "irgendwas anstellt" gar nicht loswerden?

  • Hallo Anobaum


    Für mich hört sich das jetzt so an, als könnte ich meinen Untermieter, ohne dass dieser "irgendwas anstellt" gar nicht loswerden?

    Das hört sich nicht nur so an, sondern ist auch so.


    VG Syker

  • Hallo Anobaum


    Das hört sich nicht nur so an, sondern ist auch so.


    VG Syker

    § 573a BGB

    (1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

    Was verstehe ich hier falsch? Demnach kann ich sehr wohl grundlos kündigen, auch wenn die Frist dann auf 6 Monate steigt.

  • Hallo Anobaum


    Was verstehe ich hier falsch? Demnach kann ich sehr wohl grundlos kündigen, auch wenn die Frist dann auf 6 Monate steigt.

    Sorry habe nicht an die erleichterte Kündigung nach §573a gedacht,
    klar das trifft auf dich zu, und eben 6 Monate Kündigungsfrist.
    Wenn du heute kündigst würde die Frist am 31.12.2013 ablaufen.


    VG Syker

  • Hallo Anobaum


    Sorry habe nicht an die erleichterte Kündigung nach §573a gedacht,
    klar das trifft auf dich zu, und eben 6 Monate Kündigungsfrist.
    Wenn du heute kündigst würde die Frist am 31.12.2013 ablaufen.


    VG Syker

    Ok, vielen Dank. Wann wäre der letzte Tag in diesem Monat an dem ich kündigen könnte, ohne die Frist noch weiter zu erhöhen, diese also über den 31.12.13 hinausgeht?

    Einmal editiert, zuletzt von Anobaum (6. Juni 2013 um 14:15)

  • Wann wäre der letzte Tag in diesem Monat an dem ich kündigen könnte,

    Die Kündigung müsste spätestens Mittwoch 03.07.2013 dem Mieter zugehen.
    Die Zustellung musst du ggf. beweisen können.


    VG Syker

  • Zitat

    Sorry habe nicht an die erleichterte Kündigung nach §573a gedacht,
    klar das trifft auf dich zu, und eben 6 Monate Kündigungsfrist.
    Wenn du heute kündigst würde die Frist am 31.12.2013 ablaufen.

    Falsch! Das hat hier nichts mit § 573a zu tun. Für Untermietverhältnisse gibt es andere Regeln. Da der typische Untermieter vom Gesetz her keinen Kündigungsschutz nach § 549 Abs. II BGB genießt, kann mit der Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Bei der Vermietung eines möblierten Zimmers ist die Frist noch kürzer.

    Mehr dazu hier: Mietrecht: Die Kündigung eines Untermieters

  • Hallo Quitscheentchen


    Für Untermietverhältnisse gibt es andere Regeln. Da der typische Untermieter vom Gesetz her keinen Kündigungsschutz nach § 549 Abs. II BGB genießt,

    Ach und das steht bitte wo im Gesetz?


    VG Syker

  • Zitat

    Ach und das steht bitte wo im Gesetz?

    Ich weiß mittlerweile, dass du von vielen Dingen keine Ahnung hast, aber den von mir zitierten § müsstest du aber finden. Schau mal genau, was ich geschrieben habe.

  • Ich weiß mittlerweile, dass du von vielen Dingen keine Ahnung hast, aber den von mir zitierten § müsstest du aber finden. Schau mal genau, was ich geschrieben habe.


    Im § 549 Abs 2 steht nix von Untermiete, Untermieter o.ä.

    Also wo steht das das auf Untermieter die § 573 bzw. 573a nicht anzuwenden sind?


    VG Syker

  • (2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
    1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
    2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
    3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.

  • Hallo Mainschwimmer


    1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,

    Du willst also mit dem vorübergehenden Gebrauch argumentieren.
    Diesen vorübergehenden Gebrauch würde ich auf Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen definieren,
    aber nicht auf Untermiete oder WG.


    VG Syker

  • Dann lies bitte weiter, was der Gesetzgeber so schreibt.

    M.E. treffen keine der im § 549 genannten Punkte auf den Fall des TE zu,
    daher bleibe ich bei meiner bisher geäußerten Meinung.

    Für mich ist das Thema damit beendet.


    VG Syker

  • Die untergemietete Wohnung wurde vom Untermieter selbst eingerichtet, daher fällt 2) raus.

    1) trifft, wie schon erwähnt, bei meinem Fall nicht zu.

    Leider wird das also nur mit einer 6 Monaten Frist, oder einem gegebenen Eigenbedarf zu regeln sein.

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