Stets befristeter Mietvertrag und Kappungsgrenze

  • Liebes Forum,

    Ich bekomme stets (seit 2009) einen befristeten Mietvertrag für ein Jahr. D.h. jedes Jahr frage ich nach, ob der Befristungsgrund noch besteht (Renovierung) und ich in der Wohnung bleiben kann.

    Das Haus soll verkauft werden. Renovierung ist nicht in Sicht. Ist ein altes Ding, alles unsaniert aus DDR-Zeiten.

    Nun dachte ich, dass auch bei solchen Fällen die Kappungsgrenze ebenfalls eingehalten werden muss. Mir wurde 2011 die Miete um 20% erhöt und nun (für 2013) soll sie nochmals um 18% erhöt werden. (Insgesamt um 46% im Vergleich zu 2010).

    In einer Email versicherte mir die Wohnungsgesellschaft (Vermieter/Verwalter)), dass Kappungsgrenzen bei befristeten Mietverträgen nicht eingehalten werden müssen. Zudem wurde 2008 das Dach gemacht und 2010 die Klärgrube an die Kanalisation angeschlossen.

    Ich dachte eigentlich, da ich 3 Monate vor Mietende immer nach dem Bestehen des Befristungsgrundes frage (schriftlich), das Mietverhältnis sei schon in ein unbefristetes übergegangen und dadurch seien sehr wohl die Kappungsgrenzen einzuhalten. Des Weiteren sind Instandhaltungskosten doch kein Grund zu einer Mieterhöhung, oder?
    Aber vielleicht wurde ich auch falsch informiert was die Befristungsumwandlung angeht.

  • Hallo Klangbild


    Ich bekomme stets (seit 2009) einen befristeten Mietvertrag für ein Jahr. D.h. jedes Jahr frage ich nach, ob der Befristungsgrund noch besteht (Renovierung) und ich in der Wohnung bleiben kann.
    ...
    Ich dachte eigentlich, da ich 3 Monate vor Mietende immer nach dem Bestehen des Befristungsgrundes frage (schriftlich), das Mietverhältnis sei schon in ein unbefristetes übergegangen

    Die Regelungen zum Zeitmietvertrag kannst du im BGB §575 f nachlesen.
    Es werden hier aber nur die Voraussetzungen für Zeitmietverträge geregelt.

    Ob das bei dir alles rechtlich korrekt abläuft,
    sollte mal ein Fachanwalt für Mietrecht überprüfen.



    Das Haus soll verkauft werden. Renovierung ist nicht in Sicht. Ist ein altes Ding, alles unsaniert aus DDR-Zeiten.

    Das ist für sowohl für Zeitmitverträge als auch für Mieterhöhungen nicht relevant.



    Nun dachte ich, dass auch bei solchen Fällen die Kappungsgrenze ebenfalls eingehalten werden muss. Mir wurde 2011 die Miete um 20% erhöt und nun (für 2013) soll sie nochmals um 18% erhöt werden. (Insgesamt um 46% im Vergleich zu 2010).

    Ja das sehe ich auch so der entsprenden Paragraph (BGB § 558) gilt allgemein für Wohnraummietverhältnisse.
    Eine Abstufung nach Zeit-MV und unbefristete MV gibt es da m.E. nicht.


    Weiteren sind Instandhaltungskosten doch kein Grund zu einer Mieterhöhung, oder?

    Nein Instandhaltung hat der VM bzw Eigentümer selbst zu tragen,
    Moderniesierungen können als Mieterhöhung geltend gemacht werden.


    VG Syker

  • Ich schliesse mich der Meinung meines Vorredners an.
    Irgendwie gafällt mir die Sache nicht...
    Hier sollte mal ein FachAnwalt prüfen, aber darauf achten, dass er nicht auch für den Vermieter tätig ist.

  • Zitat

    Ich dachte eigentlich, da ich 3 Monate vor Mietende immer nach dem Bestehen des Befristungsgrundes frage (schriftlich), das Mietverhältnis sei schon in ein unbefristetes übergegangen und dadurch seien sehr wohl die Kappungsgrenzen einzuhalten

    Beurteile ich genauso. Fällt bei einem befristeten Mietvertrag der Grund für die Befristung weg, so wandelt sich der Mietvertrag in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit, für den dann auch die entsprechenden Bestimmungen gelten.

  • Zitat

    Ich bekomme stets (seit 2009) einen befristeten Mietvertrag für ein Jahr.


    Jedes mal einen separaten neuen Vertrag ?
    Ist das als Befristung angegeben : Das Haus soll verkauft werden.

  • Ich bekomme stets (seit 2009) einen befristeten Mietvertrag für ein Jahr. D.h. jedes Jahr frage ich nach, ob der Befristungsgrund noch besteht (Renovierung) und ich in der Wohnung bleiben kann.

    Ein befristeter Mietvertrag kann nur einmal abgeschlossen werden.

    BGB§ 575 Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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    Damit haben Sie einen unbefristeten Mietvertrag mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen.

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