Mietkaution + Mietbürgschaft

  • Guten Abend,

    ich bin neu hier und brauche dringend Hilfe
    Meine bessere Hälfte und ich haben vor 3,5Jahren mit unserer Tochter eine Wohnung bezogen. Der VM verlangte 3MM Mietkaution + eine Mietbürgschaft. Da wir quasi schon auf der Strasse standen (meine bessere Hälfte hatte den vorherigen Mietraum gekündigt, ohne was neues zu haben) mussten wir handenl und meine Eltern erklärten sich bereit, die MB zu übernehmen. Nun will ich mich trennen und er droht mir an, sämtliche Zahlungen einzustellen, also auch die Miete. Was passiert nun mit meinen Eltern??? Greift erst die Bürgschaft oder die Kaution? Muss ich jetzt mit ihm zusammen bleiben, dass meine Eltern verschont bleiben? Ich gehe zwar auch arbeiten, aber nur Teilzeit, d.h. ich kann die Miete beim besten Willen nicht stemmen. Bin total verzweifelt. Kann mir jemand helfen?

    Nic.

  • Wenn ein gemeinsamer Mietvertrag vorliegt, kann dieser auch nur gemeinsam gekündigt werden. Bis dahin bleibt alles so wie gehabt.
    Ihre eheliche Trennung ist für das Mietverhältnis ohne Bedeutung.

  • Zitat

    Was passiert nun mit meinen Eltern???


    Am langen Ende dürfen sie bezahlen.

    Zitat

    Greift erst die Bürgschaft oder die Kaution?


    Für die Miete um nicht rausgeschmissen zu werden greift die Bürgschaft in unbegrenzter Höhe.

    Zitat

    Muss ich jetzt mit ihm zusammen bleiben, dass meine Eltern verschont bleiben?


    Kommt drauf an, wer alles den MV unterschrieben hat.

    Zitat

    Ich gehe zwar auch arbeiten,


    Auch ?
    Wer denn noch ?

  • Hallo Nic,
    in Eurem Fall haftet jeder Mieter und Bürge für die kompletten Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag.
    Ob und wie Ihr untereinander Ausgleiche fordert, ist Euch selbst überlassen.

  • Mir geht es um nur um die Bürgschaft. Das wir nur gemeinsam den Mietraum kündigen können, ist mir klar. Unklar ist mir, ob der VM sich übervorteilt hat, denn laut Paragraph 551 darf er nur max. 3 MM Kaution als Sicherheit verlangen, die er ja hat, aber nicht zusätzlich noch eine Bürgschaft verlangen. Oder hab ich das falsch verstanden?

  • 1. Kaution:
    Diese wird dem Mieter übergeben und hat im Bedafsfall darauf Zugriff bis zu dessen Höhe. Ist der Anspruch des Vermieters höher als die Kautionssumme, sind Sie auch darüber hinaus schadenersatzpflichtig. Dier Kaution mindert nicht den Schadenerdsatzanspruch insgesamt.

    2. Bürgschaft:
    Sollte der Anspruch des Vermieters höher als die Kautionssumme sein, kann er diese bei Ihnen oder notfalls beim Bürgen einfordern.

    "Unklar ist mir, ob der VM sich übervorteilt hat, denn laut Paragraph 551 darf er nur max. 3 MM Kaution als Sicherheit verlangen, die er ja hat, aber nicht zusätzlich noch eine Bürgschaft verlangen."

    BGB § 551 (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
    Die Unwirksamkeit bezieht sich aber auf die Kaution und nicht auf eine zusätzliche Bürgschaft

  • Kolinum:

    "1. Kaution:
    Diese wird dem Mieter übergeben und ..."
    - Na ja, sie wird dem Vermiter übergeben... - Maximale Höhe drei Monatsnettomieten.

    "2. Bürgschaft:
    Sollte der Anspruch des Vermieters höher als die Kautionssumme sein, ..."
    - Na ja, die Bürgschaft ist in erster Linie gedacht für die Sicherheit der lfd. Mietezahlungen und ist neuerdings rechtlich abgesichert: Wohnen : BGH: Bürgschaft für Miete gilt unbegrenzt - Wohnen - Westfälische Nachrichten

  • Ich sehe dass anders.

    Die Kaution kann komplett zurückgefordert werden da 3 MM Kaution + Bürgeschaft gegen die Begrenzung der Mietsicherheit nach BGB § 551 verstößt.

    Mietkaution: Doppelte Sicherheit ist unzulässig - Mieten - FOCUS Online - Nachrichten

    Imho haften die Eltern maximal in Höhe der 3 MM. + ggf. Gerichtskosten zur Eintreibung.

    Mietkaution und Bürgschaft ? Was lässt § 551 BGB noch zu? Unbeschränkte Bürgschaft noch zulässig? | Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in Trier

  • Vermieter:

    "Ich sehe dass anders."
    - Macht nichts.

    "Die Kaution kann komplett zurückgefordert werden da 3 MM Kaution + Bürgeschaft gegen die Begrenzung der Mietsicherheit nach BGB § 551 verstößt.
    Mietkaution: Doppelte Sicherheit ist unzulässig - Mieten - FOCUS Online - Nachrichten"
    - Ist von 2005.

    "Imho haften die Eltern maximal in Höhe der 3 MM. + ggf. Gerichtskosten zur Eintreibung.
    Mietkaution und Bürgschaft ? Was lässt § 551 BGB noch zu? Unbeschränkte Bürgschaft noch zulässig? | Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in Trier"
    - Ist von 2011.
    Die neue von mir zitierte BGH-Entscheidung ist jedoch von April 2013.

  • Das BGH Urteil ist mir bekannt.
    Warten wir mal die weiteren Interpretationen ab.
    Ich sehe immernoch einen Unterschied zwischen einer "Bürgschaft zur Abwendung der fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen" wie in dem BGH Urteil und der Mietkautionsbürgschaft.

    Eventuell ist dadurch die gesamtschuldnerische Haftung des Bürgens für den Fall einer "Mietausfallbürgschaft" jetzt möglich.

    Würde mich als Vermieter natürlich freuen. :)

    schaun wir mal was die Zukunft so bringt.

  • Vermieter:

    "Das BGH Urteil ist mir bekannt. Warten wir mal die weiteren Interpretationen ab."
    - OK.

    "Ich sehe immernoch einen Unterschied zwischen einer "Bürgschaft zur Abwendung der fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen" wie in dem BGH Urteil und der Mietkautionsbürgschaft."
    - Richtig, denn Letzteres gibt es nicht.

    "Eventuell ist dadurch die gesamtschuldnerische Haftung des Bürgens für den Fall einer "Mietausfallbürgschaft" jetzt möglich."
    - Lass' "gesamtschuldnerische" einfach weg.

    "Würde mich als Vermieter natürlich freuen. :-)"
    - Dito.

  • Zitat

    "Eventuell ist dadurch die gesamtschuldnerische Haftung des Bürgens für den Fall einer "Mietausfallbürgschaft" jetzt möglich."


    Wenn es natürlich gleich mehrere Bürgen sind, umso besser.
    Bürgen darf man würgen.

    Zitat

    dass die vielbeworbenen Kautionskassen unbegrenzt haften.


    Das ist wie bei jeder anderen Versicherung auch, es kommt auf die Höhe der Vers.-Summe an.
    Seither war das klar, aber jetzt muss sich das ändern, sonst fällt gar kein VM mehr drauf rein und der dicke Markus wird arbeitslos.

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