Langjährige Fehler in der Nebenkostenabrechnung (verjährt?)

  • Hallo zusammen,

    was passiert, wenn sich ein Nebenkostenabrechnungsfehler schon mehrere Jahre unbemerkt eingeschlichen hat?

    Sagen wir, die Nebenkosten werden über einen Schlüssel verteilt, welcher sich aus der Summe an Räumen und Personen im Haus und dem eigenen Anteil davon errechnet:
    (3 Zimmer + 2 Personen) * 12 Monate = 60 Einheiten
    60 / 300 Gesamteinheiten = Schlüssel -> 1/5

    Da jedoch im Miertvertrag 2 Zimmer, Küche, Bad, Flur steht (also nur 2 Zimmer) und die Wohnung gegenüber (gleich geschnitten) auch nur mit 2 Zimmern berechnet wird, gehe ich doch Recht in der Annahme, dass der Anteil zu hoch berechnet worden wäre?! Richtig wäre daher der Schlüssel 48 / 288 = 1/6

    Inwieweit könnte ein solcher Fehler rückwirkend noch geltend gemacht werden. Was wäre, wenn die Nachzahlungen/Gutschriften jeweils mit der nächsten Miete verrechnet worden wären und somit nicht gesondert mit "unter Vorbehalt" markiert überwiesen werden. Verjährt so ein Anspruch und wenn, ab wann?

    Was passiert, wenn diese zuviel gezahlten Beträge einfach von der nächsten Nachzahlungsforderung vom Mieter abgezogen würden?

    Ich hoffe ihr könnt etwas dazu sagen!
    Viele Grüße
    Sebastian

    Einmal editiert, zuletzt von sebbo (20. April 2013 um 20:39)

  • Hallo Sebastian,

    "was passiert, wenn sich ein Nebenkostenabrechnungsfehler schon mehrere Jahre unbemerkt eingeschlichen hat?"
    - Nichts, es sei denn, jemand ergreift die Initiative...: [url=http://www.google.de/#sclient=psy-a…iw=1170&bih=581]Google[/url]

    "Sagen wir, die Nebenkosten werden ..."
    - grundsätzlich so verteilt, wie im MV angegeben.

    "Da jedoch im Miertvertrag 2 Zimmer, Küche, Bad, Flur steht (also nur 2 Zimmer) und die Wohnung gegenüber (gleich geschnitten) ..."
    - Mit anderen Wohnungen bzw. Mietverträgen hast Du nichts zu tun.

    "Was wäre, wenn die Nachzahlungen/Gutschriften jeweils mit der nächsten Miete verrechnet worden wären und ..."
    - Jede ordnungsgemässe BetrkAbrechnung muss ja letztendlich die Kosten ausweisen und auch die im AbrZeitraum erfolgten Zahlungen. Ansonsten gibt's eben etwas mehr Zweisatzrechnerei.

    "... nicht gesondert mit "unter Vorbehalt" markiert überwiesen werden. Verjährt so ein Anspruch und wenn, ab wann?"
    - Siehe oberen Link.

    "Was passiert, wenn diese zuviel gezahlten Beträge einfach von der nächsten Nachzahlungsforderung vom Mieter abgezogen würden?"
    - Eben, etwas mehr Rechnerei...

  • Hallo sebbo


    Inwieweit könnte ein solcher Fehler rückwirkend noch geltend gemacht werden.

    Die grundsätzlichen Verjährungsfristen hat dir Berny schon verlinkt,
    in deinem Fall gibt es aber noch diese Frist:

    Zitat von BGB §556

    Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.


    Was passiert, wenn diese zuviel gezahlten Beträge einfach von der nächsten Nachzahlungsforderung vom Mieter abgezogen würden?


    U.U. ist mit einem gerichtlichen Mahnbescheid zu rechnen.


    VG Syker

  • Sorry, aber solche Antworten braucht wirklich kein Mensch. Vor lauter Antworten ohne Informationen und überheblichem "Denk doch selber nach", hast du wohl selbst vergessen zu erkennen, nach was ich frage. Deine Antworten konnte ich mir auch selber geben, danach war aber nicht gefragt.
    Die hypthetische Formuliereung der Frage ist ja leider ein Muss...

    Hallo Sebastian,

    "was passiert, wenn sich ein Nebenkostenabrechnungsfehler schon mehrere Jahre unbemerkt eingeschlichen hat?"
    - Nichts, es sei denn, jemand ergreift die Initiative...: [url=http://www.google.de/#sclient=psy-a…iw=1170&bih=581]Google[/url]


    äh ja, super bemerkt. Aber die Frage zielt genau darauf ab, wann es verjährt. Da ich es mir durch eigene Suche nach dem Thema "Verjährung von Mieter-Ansprüchen aus Fehlern in der Nebenkostenabrechnung" nicht beantworten konnte hier meine Frage. Zudem besteht der Sonderfall, das ich auch schon zum Juli letzten Jahres ausgezogen bin und dadurch noch weitere Fristen damit im Konflikt stehen. Wäre der Sachverhalt trivial, hätte ich auch was gefunden.


    "Sagen wir, die Nebenkosten werden ..."
    - grundsätzlich so verteilt, wie im MV angegeben.


    was du nicht sagst. Sollte die aktuelle Situation in hypothetischer Form darstellen.


    "Da jedoch im Miertvertrag 2 Zimmer, Küche, Bad, Flur steht (also nur 2 Zimmer) und die Wohnung gegenüber (gleich geschnitten) ..."
    - Mit anderen Wohnungen bzw. Mietverträgen hast Du nichts zu tun.


    richtig. Die Frage ist nur, was man bei der Formulierung als "Zimmer" heranziehen darf. Kann ja keine Willkür des Vermieters sein. Der Vergleich mit der Nachbarswohnung war für mich auch erst der Anstoß der Prüfung, da die Berechnung des Schlüssels bei beiden Wohnungen nicht gleich ist. Außerdem erfolgt die Umlage aus der Division meines Werts (Zähler) und des Gesamtwerts des Hauses (Nenner), von daher sind alle Werte des Hauses für alle interessant und sollten überprüfbar sein.


    "Was wäre, wenn die Nachzahlungen/Gutschriften jeweils mit der nächsten Miete verrechnet worden wären und ..."
    - Jede ordnungsgemässe BetrkAbrechnung muss ja letztendlich die Kosten ausweisen und auch die im AbrZeitraum erfolgten Zahlungen. Ansonsten gibt's eben etwas mehr Zweisatzrechnerei.


    was sagt mir das jetzt? Mein Wissensstand ist der, dass ich prinzipiell schonmal auf der sicheren Seite bin, wenn ich selbst überwiesene Nachzahlungen mit "unter Vorbehalt" gekennzeichnet habe. Bei einer Verrechnung der Nachzahlung/Gutschrift durch den Vermieter ist das nicht gebenen. Habe ich dadurch weniger Möglichkeiten in Bezug auf Rückforderung etc?


    "... nicht gesondert mit "unter Vorbehalt" markiert überwiesen werden. Verjährt so ein Anspruch und wenn, ab wann?"
    - Siehe oberen Link.


    siehe obige Antwort.


    "Was passiert, wenn diese zuviel gezahlten Beträge einfach von der nächsten Nachzahlungsforderung vom Mieter abgezogen würden?"
    - Eben, etwas mehr Rechnerei...


    ... die Frage: wenn ich eigenhändig die historischen Fehler mit der aktuellen Forderung verrechne und nur einen Teilbetrag überweise, wer hat dann Rechte und Pflichten in welcher Form? Wahrscheinlich ist das so nicht der richtige Weg, da ich dann mitunter berechtigte Forderungen nicht begleiche und mit meinen Forderungen aus einem teilweise gesonderten Sachverhalt eigenständig verrechne. Vielleicht geht das aber doch, da es sich auch um Nebenkostenabrechnungen handelt und es solch ein Recht evtl für Mieter gibt. Damit könnte man der Recherche auf Seiten des Vermieters auch etwas mehr Druck verleihen.

    4 Mal editiert, zuletzt von sebbo (21. April 2013 um 12:44)

  • Hallo sebbo


    richtig. Die Frage ist nur, was man bei der Formulierung als "Zimmer" heranziehen darf. Kann ja keine Willkür des Vermieters sein. Der Vergleich mit der Nachbarswohnung war für mich auch erst der Anstoß der Prüfung, da die Berechnung des Schlüssels bei beiden Wohnungen nicht gleich ist. Außerdem erfolgt die Umlage aus der Division meines Werts (Zähler) und des Gesamtwerts des Hauses (Nenner), von daher sind alle Werte des Hauses für alle interessant und sollten überprüfbar sein.

    Wenn der Verteilerschlüssel Zimmerpersonenzahl ist,
    dann muss dieser ansich schon richtig sein.

    Allerdings kann für jeden MV willkürlich ein anderer Schlüssel gewählt werden.
    Die Vereinbarungen zwischen VM und 3 Person gehen dich auch nichts an.


    VG Syker

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