Mieterwechsel in WG

  • Hallo Kofi,


    Im Gesetz steht:E
    ntsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann."

    Und noch einmal,
    Untervermietung ist m.E. kein berechtigetes Interesse,
    du dafst das nicht mit dem Einzug eines Ehe/Lebenspartners vergleichen.



    Es scheint hierzu verschiedene Gerichtsurteile zu geben.

    Gerichtsurteile sind keine Gesetze sondern Einzelfallentscheidungen,
    wie die bestehenden Gesetze anzuwenden/auszulegen sind.



    Man kann also "die Erlaubnis verlangen". Das klingt ganz anders als deine Interpretation, für die ich keinerlei Beleg finden kann!

    Dann lies aber auch Abs. 2,
    wo steht:

    Zitat von § 553

    Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt

    HIer würde ich als VM eine Erhöhung um die Höhe der Untermiete ansetzen.


    VG Syker

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