Muss Bürge die Kündigung unterschreiben?

  • Hallo,

    für den Mietvertrag meiner Wohnung habe ich einen Bürgen, ich war beim Abschluss noch Azubi. Nachdem ich (einziger Mieter) jetzt gekündigt habe verlangt der Vermieter nun, dass auch der Bürge die Kündigung unterschreibt. Ist das rechtens?

  • für den Mietvertrag meiner Wohnung habe ich einen Bürgen, ich war beim Abschluss noch Azubi. Nachdem ich (einziger Mieter) jetzt gekündigt habe verlangt der Vermieter nun, dass auch der Bürge die Kündigung unterschreibt. Ist das rechtens?


    Hat der Bürge den Mietvertrag mit unterschrieben?

  • Ja, als Bürge nicht als Mieter.


    Hmm, m.E. eigentlich nicht. Aber kannst dem armen Vermieter ja einen Gefallen tun und den Bürgen "zur Kenntnis genommen" unterschreiben lassen,.

  • Wenn der Bürge nicht als Mieter im MV steht muss er auch nicht unterschreiben und haftet sowieso nur für die Kaution oder hast du auch noch eine solche hinterlegt?
    Ist er als Bürge für die Mietzahlungen vorgesehen, also alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis, dann muss er als Mieter eingetragen sein und dann auch unterschreiben. Aber er wäre ja doof wenn nicht.

  • Ist er als Bürge für die Mietzahlungen vorgesehen, also alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis, dann muss er als Mieter eingetragen sein und dann auch unterschreiben. Aber er wäre ja doof wenn nicht.


    Wenn nicht was?

  • Wenn er die Kündigung nicht unterschreiben will haftet er ja weiterhin für die Mietzahlungen ...
    weil oben stand ... was wenn er nicht will ...


    Wer ist "er"?
    Falls Du nicht in der Lage bzw. willens sein solltest, ganze und ohne weitere Nachfrage(n) verständliche Sätze zu schreiben, solltest Du es sein lassen.

  • oh Berny ...

    Zitat


    Fantastisch schreibt

    Und wenn der Bürge nicht will ?

    ich schreibe

    Zitat


    Wenn der Bürge nicht als Mieter im MV steht muss er auch nicht unterschreiben und haftet sowieso nur für die Kaution oder hast du auch noch eine solche hinterlegt?
    Ist erals Bürge für die Mietzahlungen vorgesehen, also alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis, dann muss er als Mieter eingetragen sein und dann auch unterschreiben. Aber er wäre ja doof wenn nicht.

    Für Dich also

    Zitat


    Wenn der Bürge nicht als Mieter im MV steht muss der Bürge auch nicht unterschreiben und der Bürgehaftet dann sowieso nur für die Kaution oder hast der Mieterdu auch noch eine Kaution hinterlegt?
    Ist der Bürgeals Bürge für die Mietzahlungen vorgesehen, also alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis, dann muss der Bürge als Mieter eingetragen sein und dann auch als Mitmieter bei der Kündgung unterschreiben. Aber der Bürgealso Mitmieter wäre ja doof wenn der Bürge nicht unterschreiben würde.

    Zitat

    Wenn er die Kündigung nicht unterschreiben will haftet er ja weiterhin für die Mietzahlungen ...
    weil oben stand ... was wenn er nicht will ...

    für Berny

    Zitat

    Wenn der Bürge als Mitmieter die Kündigung nicht unterschreiben will haftet er ja weiterhin für die Mietzahlungen ...
    weil oben stand ... was wenn der Bürge nicht will ...

    Wir reden die ganze Zeit über den Bürgen ... also wer sonst soll mit er gemeint gewesen sein?

    irgendwie schlecht drauf Berny? War eine Weile weg, so kenne ich Dich garnicht.


  • Wenn der Bürge als Mitmieter die Kündigung nicht unterschreiben will haftet er ja weiterhin für die Mietzahlungen ...
    weil oben stand ... was wenn der Bürge nicht will ...
    Wir reden die ganze Zeit über den Bürgen ... also wer sonst soll mit er gemeint gewesen sein?


    Falls Du es nicht begreifen kannst oder willst:
    Ein Bürge ist Bürge und nicht Mieter.
    Der Bürge unterschreibt die Bürgschaftserklärung, der Mieter den Mietvertrag.
    Spätestens wenn der Mietvertrag beendet und abgerechnet ist, ist der Bürge 'raus.
    Falls es Dir zur weiteren Verdeutlichung weiterhelfen sollte: Auf jedem anwendbaren Schreiben der JobCenter steht, dass sie nicht Mietvertragspartner werden (obwohl sie KdU oder Kautionen übernehmen).

  • Falls Du es nicht begreifen kannst oder willst:

    Fall 1

    Der Bürge der eine Bürgschaftserklärung unterschreibt, haftet maximal nur in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Kautionssumme (§ 551 BGB) für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis des Mieters (der alleine den MV unterschreibt).
    Dieser Bürge muss NICHT die Kündigung des MV unterschreiben.
    Wenn der Mieter 2 Jahre keine Miete zahlt und geräumt werden muss, haftet der Bürge nur für maximal 3 Monatskaltmieten.

    Fall 2

    Ich vermiete meine schöne 2 ZKB Wohnung an einen Studenten ohne eigenes Einkommen.
    Um sicher zu sein, dass ich keinen Mietausfall habe, möchte ich als VM die Bürgeschaft z.B. der Eltern.
    Als schlauer Vermieter lasse ich diese dann nicht einen Bürgeschaftsvertrag (mit der oben genannten Beschränkung der Haftung auf 3 Monatskaltmieten) unterschreiben sondern nehme sie als MIETER in den MV auf. Trotzdem kann man von BÜRGEN sprechen. Auch wenn die Eltern selbst nicht in der Wohnung wohnen, haften Sie gesamtschuldnerisch für alles was der Sohnemann so an Schäden und Mietausfällen hinterlässt.
    Möchte der Sohn nach abgebrochenem Studium nun den Mietvertrag kündigen, dann MÜSSEN alle MIETER .. also Student + bürgende Eltern die Kündigung unterschreiben.

    Ich hoffe ich habe den Sachverhalt ausreichend erläutert, sodass der Unterschied klar wird.

    also wenn der Bürge in dem genannten Fall den MV unterschrieben hat, vermute ich mal dass Fall 2 gegeben ist

    Einmal editiert, zuletzt von Vermieter (10. April 2013 um 15:49)

  • Hallo VM


    Falls Du es nicht begreifen kannst oder willst:

    Du scheinst hier so einiges nicht zu begreifen.



    Fall 1

    Der Bürge der eine Bürgschaftserklärung unterschreibt, haftet maximal nur in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Kautionssumme (§ 551 BGB) für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis des Mieters (der alleine den MV unterschreibt).

    Die Höhe der Bürgschaft ist nicht immer von den Beschränkungen des BGB betroffen,
    und kann u.U. mehr als 3 MM ggf. sogar unbeschränkt sein.



    Fall 2

    Ich vermiete meine schöne 2 ZKB Wohnung an einen Studenten ohne eigenes Einkommen.
    Um sicher zu sein, dass ich keinen Mietausfall habe, möchte ich als VM die Bürgeschaft z.B. der Eltern.
    Als schlauer Vermieter lasse ich diese dann nicht einen Bürgeschaftsvertrag (mit der oben genannten Beschränkung der Haftung auf 3 Monatskaltmieten) unterschreiben sondern nehme sie als MIETER in den MV auf. Trotzdem kann man von BÜRGEN sprechen.

    Nein eben nicht,
    dies sind ganz normale Mieter



    Ich hoffe ich habe den Sachverhalt ausreichend erläutert, sodass der Unterschied klar wird.

    Nun ja du vergleichst hier Äpfel mit Birnen,
    kannst den Unterschied aber nicht erklären.


    VG Syker

  • Vermieter:

    "Der Bürge der eine Bürgschaftserklärung unterschreibt, haftet maximal nur in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Kautionssumme (§ 551 BGB) für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis des Mieters (der alleine den MV unterschreibt)."
    - Richtig.

    "Dieser Bürge muss NICHT die Kündigung des MV unterschreiben."
    - Richtig, ist ja auch meine Meinung.

    "Wenn der Mieter 2 Jahre keine Miete zahlt und geräumt werden muss, haftet der Bürge nur für maximal 3 Monatskaltmieten."
    - Auch schon bei 2 Monatsmieten ;) Der Bürge haftet nicht für max 3 MKM, sondern max. bir zur Höhe der Kautionssumme+Zs.

    "Ich vermiete meine schöne 2 ZKB Wohnung an einen Studenten ohne eigenes Einkommen.
    Um sicher zu sein, dass ich keinen Mietausfall habe, möchte ich als VM die Bürgeschaft z.B. der Eltern.
    Als schlauer Vermieter lasse ich diese dann nicht einen Bürgeschaftsvertrag (mit der oben genannten Beschränkung der Haftung auf 3 Monatskaltmieten) unterschreiben sondern nehme sie als MIETER in den MV auf. Trotzdem kann man von BÜRGEN sprechen. Auch wenn die Eltern selbst nicht in der Wohnung wohnen, haften Sie gesamtschuldnerisch für alles was der Sohnemann so an Schäden und Mietausfällen hinterlässt."
    - Richtig.

    "Möchte der Sohn nach abgebrochenem Studium nun den Mietvertrag kündigen, dann MÜSSEN alle MIETER .. also Student + bürgende Eltern die Kündigung unterschreiben."
    - Nicht bürgende, sondern mitmietende Eltern... :)

    "Ich hoffe ich habe den Sachverhalt ausreichend erläutert, sodass der Unterschied klar wird."
    - Das hoffe ich ebenfalls.

  • Berny ... bis auf den Begriff Bürge für "mitmietende Eltern" sind wir uns also einig

    Syker ... ich geh da nicht weiter auf den Unfug ein. Der Fachanwalt für Mietrecht beim Seminar zu dem Thema des Immobilienverbands hat unrecht und Du hast recht und ich hab meine Ruhe.

  • Zitat

    Die Höhe der Bürgschaft ist nicht immer von den Beschränkungen des BGB betroffen, und kann u.U. mehr als 3 MM ggf. sogar unbeschränkt sein.

    Zitat

    Syker ... ich geh da nicht weiter auf den Unfug ein.


    Aber ich !
    Wie gefällt dir das :
    Bürgschaft für Mietzahlungen zur Abwendung einer Kündigung darf der Höhe nach unbegrenzt sein. BGH VIII ZR 379/12

  • Sonderfall der nicht für den Normalfall einer Kautionsbürgschaft gilt.

    Lese und verstehe ... :)

    Hier hat so ein Oberschlaumeier versucht den Vermieter abzuzocken, indem er für die "Mietzahlungen" nicht für die "Mitsicherheit" aka Kaution gebürgt hat und anschließend sich auf den § 551 BGB berufen hat. Ist wohl schiefgegangen.

    Dieser Sonderfall ändert an der beschriebenen Grundsituation aber nichts.

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