Sonderkündigungsrecht ?

  • Hallo zusammen,

    ersteinmal möchte ich mich vorstellen und anschließend mein Problem schildern.
    Zu meiner Person : Mein Name ist Peter , ich bin 26 Jahre alt, verheiratet und habe einen einjährigen Sohn.

    So und nun zu meinen Problem.
    Ich bin mit meiner Familie zum 01.02 in eine neue Wohnung gezogen.
    Dies ist eine Einliegerwohnung.
    Nun ist es so das wir im Badezimmer und im Flur keinen Heizkörper haben.( Dies ist mir leider bei der Besichtigung vor lauter Euphorie nicht aufgefallen :( )
    Naja seid drum. Nach einem hin und her hat mir mein Vermieter einen mobilen Heizkörper zur Verfügung gestellt. Das Pronblem ist das dieser nichts bringt außer eine Stromrechnung die man kaum bezahlen kann ...Auf jeden FAll ist es so das ich im Bad tagsüber 8.5 Grad habe. Wenn ich die mobile Heizung laufen lasse komme ich auf 16.8 Grad.im Flur ist habe ich durchschnittlich 14 Grad.Dies führt dazu das mein kleiner seid 2 Wochen Schnupfen mit sich trägt. Was kann ich rechtlich gesehen tun ?
    Ist es möglich vom Sonderkündigungsrecht gebrauch zu machen ?
    Vielen Dank für eure Mühe
    Grüße Peter

  • Sie mieten eine Wohnung in dem Zustand so wie Sie Ihnen bei der Besichtigung angenehm war. Es gibt im Mietrecht kein Umtauschrecht wegen Nichtgefallen. Ihnen bleibt nur eine fristgemäße Kündigung oder eine Verhandlung mit dem anderen Vertragspartner.

  • Hi ,

    Vielen Dank für die Antwort..
    Aber eine Frage habe ich noch. Gibt es keine Mindesttemperatur für die verschiedene Räume die der Vermieter einhalten muss. Bzw er muss ja das nötige Heizmittel zur Verfügung stellen damit ich die Temperatur erreiche? Oder liege ich da falsch ?

    Grüße

  • Hallo peterkern,
    in mit eingebauten Heizkörpern versehenen Zimmern müssten eigentlich die üblichen Temperaturen erreicht werden können.

  • Hallo peterkern,
    in mit eingebauten Heizkörpern versehenen Zimmern müssten eigentlich die üblichen Temperaturen erreicht werden können.

    Aber eben nur mit "eingebauten Heizkörpern".:D

  • Rechtlich haben Sie keine Chance.

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

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