Hallo,
Mieter A eine seit ca. 2,5 Jahren eine Wohnung gemietet, diese hat er nun zum 31.01. fristgerecht gekündigt.
Es stellt sich nun die Frage der Endrenovierung. Dazu hat Mieter A im Mietvertrag nun nachgeschaut, wie es sich mit den Renovierungen beim Auszug verhält.
Es handelt sich um einen Formularmietvertrag (also solch einen "Lückentext") wobei hier auffällt ist, dass sich zwei Klauseln irgendwie widersprechen:
§8 Schönheitsreparaturen/Bagatell-Schäden: (steht gedruckt im Mietvertrag)
4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses, seit dem Einzug des Mieters oder der zuletzt durchgeführten Renovierung gerechnet, Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan * noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte.
Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich im Allgemeinen nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehen vollen Frist und dem Zeitraum, der set Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Im Allgemeinen gelten folgende Kostenprozentsätze:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 10% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 20%, länger als 3 Jahre 40%, länger als 4 Jahre 60%, länger als 5 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleint dem Mieter unbenommen.
* Fristen lt. Fristenplan (steht im gleichen Paragraph, Abs. 3) kurzgefasst: Schönheitsreparaturen entsprechend dem Grad der Abnutzung, im allgemeinen Küche, Bad und Dusche alle 5 Jahre, Wohn- und Schlafräume, Dielen und Toiletten alle sieben Jahre und alle anderen Räume 10 Jahre.
§22 Zusatzvereinbarungen/Schriftform
"Nach Auszug muss gestrichen sein!"
So, jetzt ist die Frage, was korrekt ist und wie sich rechtmäßig zu verhalten:
In §8 steht, dass eine entsprechende Abgeltungszahlung (in diesem Fall wohl 20%) geleistet werden darf. §22 sagt, dass am Ende gestrichen sein muß. Wenn Mieter A lieber die 20% bezahlen will, ist dann der Vermieter verpflichtet von dem Geld selbst streichen zu lassen (denn am Ende muß ja gestrichen sein) oder hat er nun doch nicht die Wahl, die 20% zu bezahlen!
Ist die Endrenovierungsklausel unwirksam und wie verhält es sich mit der Quotenklausel?
Vielen Dank im Voraus!