Mietminderung bei Schimmel

  • Der Mieter eines Appartments hat in mehreren Bereichen Schimmel jeweils den Außenwänder seines Appartments entdeckt. Daraufhin hat er unverzüglich den Vermieer per Email darüber informiert und um sofortige Abhilfe gebeten. Andernfalls Mietminderung zum nächsten ersten des nächsten Kalendermonats.

    Vermieter kam zur Vorortbesichtigung. Konnte sich den Schimmel nicht erklären, wollte Ursache klären und schob es auf falsches Lüften. Hat vor Ort gesehen, daa der Schimmel dazu führt, dass dei Fussleisten sich ablösen, Schimmel hinter offenen regalen sich befindet und die Möbel ausreichend weit weg von der Wand stehen.

    Zur Ursachenklärung wollte er einen befreundeten Gutachter (er ist selbst Jurist)hinzuziehen. Die Kosten müsse dann der bezahlen, der dafür verantwortlich ist. Der Mieter willigte unter Vorbehalt ein. Gutachter sollte frühesten im Januar kommen. Mieter hat daraufhin die Miete zum 01.01. gemindert.

    Der Vermieter informuiert darüber, dass ein Gutachter nicht vor März käme. Da Mietminderung gemacht wurde würde er aber so lange nichts tun, bis komplette Miete überwiesen wäre. Ggf. würde er gerichtlich die Miete einfordern.

    Ist der Mieter im Recht???

    Beim Vorort Termin wurde dem Vermieter erklärt, dass auch die Mieter anderer Eigentümer das Problem im Haus hätten. Er sollte doch mal Kontakt mit denen aufnehmen.
    Jetzt heisst es immer, Mieter lüftet nicht.

  • Ob der Mieter im Recht ist, kann nur ein Ergebnis des Gutachters bringen.
    Kann für beide Seiten teuer werden, insbesondere dann, wenn man glaubt mit Hilfe des Rechtsstaates alle Probleme lösen zu können, statt mit Vernunft.

  • Das Recht ergibt sich aus:

    BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

  • Die Frage ist, ob der Mieter zunächst einmal berechtigt ist, die Miete zu kürzen. Das stellt der Vermieter in Frage.


    Hmm, "Mietminderung" scheint wohl bald das Unwort des Jahres zu werden.
    Je höher die Energiekosten, desto weniger wird geheizt, desto mehr Schimmel, desto mehr Auseinandersetzungen, desto mehr Rechtsanwalts- Gutachter- und Gerichtskosten.
    Nun wissen wir endlich, wer profitiert...:p

  • Zitat

    Jetzt heisst es immer, Mieter lüftet nicht.


    Schauen wir doch mal was die Mietervereine dazu sagen.
    Start - Mieterverein Stuttgart auf Ratgeber - dann heizen und lüften
    Zitat:
    So mancher hat Schwierigkeiten, richtig zu heizen und zu lüften.
    Aus falsch verstandener Sparsamkeit lüftet man zuwenig oder falsch. Der Erfolg: in Küchen, Bädern und Schlafzimmern bildet sich Schimmelpilz. Das muss nicht sein - in den meisten Fällen ist nämlich die Ursache des Schimmels hausgemacht und liegt nicht an Baufehlern.

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