Formmangel der Kündigung

  • Hallo miteinander,
    ich habe eine etwas spezielle Frage, auf die ich bei meinen bisherigen Suchen noch keine passende Antwort gefunden habe:

    Unsere Firma hat für eine Mitarbeiterin eine Projektwohnung angemietet, d.h., sie hat sich die Wohnung gesucht und die Firma zahlt die Miete. Da sie das Projekt verlässt, hat sie die Wohnung zum 31.12. gekündigt - fristgerecht, aber, wie sich später herausstellte, leider ohne Unterschrift (sie ist Ausländerin und wusste nicht, dass die Unterschrift Pflichtbestandteil der Kündigung ist).

    Eine korrekte Kündigung konnte ich da nicht mehr schreiben, da die 3-Monatsfrist dann nicht mehr eingehalten worden wäre.

    Im November gab es nun folgenden E-Mailverkehr zwischen Firma und Vermieter:
    Vermieter: „Mir fällt grad ein: Ich habe keine rechtskräftige Kündigung von Ihnen bzw Ihrer Mitarbeiterin vorliegen. Das Einzige, das mir vorliegt ist eine eMail vom Makler und einen nicht unterschriebenen Brief, der am 19.10. bei mir im Briefkasten war. Wann soll das Mietverhältnis aufgelöst werden ?“

    Firma: „… das Mietverhältnis wurde zum 31.12.12 gekündigt. Ich nehme an, dass Frau XXX schon vor Weihnachten ausziehen wird... Gerne können Sie sich dazu mit ihr in Verbindung setzen, ihre Telefonnummer ist …. Falls Sie die Kündigung nochmal schriftlich haben möchten, geben Sie mir bitte Bescheid!

    Vermieter: „mache ich, sobald ich aus dem Urlaub zurück bin. Wer bekommt die Kaution zurück ? Firma oder Frau XXX?“

    Firma: „Die Firma. Frau XXX teilte mir gerade mit, dass sie die Wohnung wenn möglich gerne am … an Sie übergeben würde. Wäre das OK?“

    Vermieter: „Das klappt bei mir leider nicht. Ich kann anbieten, dass sie den Schlüssel an mich schickt und ich mir die Wohnung dann zwischen den Jahren, oder gleich Anfang Januar anschaue. Sollte was sein, melde ich mich.“

    Firma: „gerade höre ich von Frau XXX, dass sie am … einen Abnahmetermin mit dem Makler ausgemacht hat. Die kümmern sich offensichtlich in Ihrem Namen um alles - OK?“

    Vermieter: „Ja klar, war mir nicht klar, dass die das übernehmen, aber die haben den Maklerauftrag für die Weitervermietung.“

    Jetzt bin ich immer noch misstrauisch, dass der Vermieter kurzfristig die Kündigung aberkennt, da er noch keinen Nachmieter hat! Gibt es denn so etwas wie eine gültige Anerkennung durch entsprechendes Handeln? Die E-Mails zeigen ja eindeutig, dass er mit dem Auszug der Mieterin rechnet. Was ist, wenn die Abnahme erfolgt ist, ist dann die Kündigung rechtskräftig?

    Lieben Dank für eure Hilfe!
    erdbeerbowle

  • Hallo erdbeerbowle,

    "ich habe eine etwas spezielle Frage, auf die ich bei meinen bisherigen Suchen noch keine passende Antwort gefunden habe:"

    Die wirst Du auch nicht finden.
    Fakt ist, dass der Mietvertrag derzeit unbefristet weiterläuft (es sei denn, es handelt sich um einen Zeitmietvertrag mit klar definiertem Ablauf), und ich konnte auch nicht erkennen, dass hier eine rechtsgültige von beiden Seiten echt unterschriebene Aufhebungsvereinbarung vorliegt.
    Also, es handelt sich m.E. um einen unbefristeten MV, welcher einer dreimonatigen Kündigungsfrist unterliegt, d.h. frühestens zum 31.03.2013 beendet werden kann.

  • Wobei man aber dazu sahen sollte, dass ja bereits ein Makler mit der Weitervermietung beauftragt wurde.
    Somit bleibt die Hoffnung, dass recht schnell ein neuer Mieter gefunden wird. Mit Beginn des neuen Mietverhältnissen, würde das alte Enden - allerdings würde ich dann trotzdem auf Nummer Sicher gehen und einen Aufhebungsvertrag machen. Wenn ohnehin nahtlos an einen neuen Mieter vermietet werden kann, wird der Vermieter da wohl (auch in seinem eigenen Interesse) zustimmen, damit alles rechtlich seine Richtigkeit hat.

    Wenn allerdings (noch) kein neuer Mieter gefunden wird, wird der Vermieter sicher auf das Weiterbestehen dieses ungekündigten Mietverhältnisses bestehen.

  • Hallo erdbeerbowle,
    "Wo kein Kläger da kein Richter".
    Problematisch kann es werden, wenn kein direkter Nachmieter bzw. Neumieter gefunden wird. Der Vermieter hat bestimmt daran Interesse keinen Leerstand zu haben. Und somit kann es dann problematisch werden, wenn man sich an die Kündigung, die nicht rechtmäßig ist, gerne erinnert. Und der Vermieter könnte damit noch ganz gute Chancen haben, dass er seine Miete bekommt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen incl. eigenhändige Unterschrift des Kündigen.

    Eine Abnahme der Wohnung ist in der Regel nicht die Kündigung einer Wohnung.
    Tipp. Versuchen Sie einen sogenannten Aufhebungsvertrag mit den Vermieter zu vereinbaren. Damit haben Sie die Möglichkeit eine kürzere Kündigungsfrist (i.d.Regel von drei Monaten) zu vereinbaren.
    Das kann entweder der Mieter und Vermieter vereinbaren oder von jeder Seite eine bevollmächtigte Person. (Achtung: Schriftlichen Nachweis zeigen lassen).

    Tipp. Die Kündigung sollte bis zum 3.Werk eines Monats erfolgen. Bsp. 3. Werktag im Januar - Ende 31.März / 4. Werktag im Januar - Ende 30. April

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

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