Hallo,
ich wohne seit 7 Jahren in einer genossenschaftlichen 3 Raumwohnung. Nun möchte ich in 2 Monaten innerhalb der Genossenschaft in eine 5 Raumwohnung umziehen. Einen neuen Mietvertrag haben ich noch nicht unterschrieben. Demnächst soll ein Techniker die alte Wohnung begutachten (Vorabnahme), damit ich weiß „welche Leistungen ich vor Auszug noch erbringen muss“ (schriftliche Formulierung der Sachbearbeiterin. Ich habe die alte Wohnung 2005 in einem renovierungsbedürftigen Zustand zum Selbstausbau übernommen (ohne Tapete, ohne Fliesen, mit PVC Belag) Dies ist im Mietvertrag/ Übergabeprotokoll festgehalten. Im Hinweisblatt steht steht dazu: „Sie haben eine Wohnung aus unserem Programm „Selbst ist der Mann/die Frau“ angemietet. Nun können Sie sich Ihr Zuhause ganz nach Ihren Vorstellungen gestalten."
Zu welchen Leistungen bin ich nun bei Auszug verpflichtet? Wir hatten die Wände erstmal gespachtelt, alles tapeziert in hellen Pastelltönen (vanille, apricot, heller Schilfton)
Die Sachbearbeiterin sprach jetzt von neuen weißen Rauhfaserwänden.
In meinem Mietvertrag steht folgendes:
1)„ Das Mitglied ist während der Vertragsdauer verpflichtet, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in fachhandwerklicher Ausführung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
2)Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
3)Die Schönheitsreparaturen sind nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
a) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken
- in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
- in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre
b) Streichen der Türen, Fenster und Heizkörper alle fünf Jahre
4) Für die Durchführung der Schönheitsreparaturen in fachgerechter Weise ist das Mitglied beweispflichtig.
5) Soweit die Wohnung aufgrund geringer Abnutzung trotz Ablauf der Fristen nach Abs.3 einer Schönheitsreparatur nicht bedarf, kann die Genossenschaft nach billigem Ermessen einer Fristverlängerung zustimmen. Ein Zustimmungsanspruch besteht für das Mitglied nicht. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und gilt grundsätzlich nur für den jeweils beantragten Termin. Danach gelten wieder die Fristen gemäß Abs.3
6) Sind bei Beendigung des Vertragsverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig gemäß Abs.3., so hat das Mitglied an die Genossenschaft einen Kostenanteil zu zahlen. Zur Berechnung des Anteils werden die Kosten einer umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ermittelt. Der Anteil entspricht dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen gemäß Abs.3 und dem seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen (bei Überlassung einer unrenovierten Wohnung frühestens ab Vertragsbeginn) bis zur Herausgabe abgelaufenen Zeitraum. Soweit das Mitglied noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Nutzungsvertragsende durchführt, entfällt dir Kostenbeteiligungspflicht.
7)Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Nutzungsdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt das Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Genossenschaft nach fruchtloser
Aufforderung des Mitglieds zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei Nichterfüllen seiner Verpflichtungen nach Satz 2 hat das Mitglied die Ausführung dieser Arbeiten während des Nutzungsverhältnisses durch die Genossenschaft oder dessen Beauftragten zu dulden.“
Bin ich verpflichtet, alle Wände mit Raufaser neu zu tapezieren und weiß zu streichen, oder reichen auch überstrichene weiße Wände? Ist die Abgeltungsklausel (Abs.6) rechtens? Muss ich bei Auszug anteilsmäßig für zukünftige Schönheitsreparaturen zahlen? Ich hatte zwischendurch renoviert, habe die Kassenzettel jedoch nicht aufgehoben und kann somit nichts beweisen. (siehe Mieter ist beweispflichtig)
Vielen Dank im voraus!