Mieterhöhung 20% auf Nettokaltmiere + Betriebskosten

  • Hallo,

    es soll bei uns die Miete um 20% erhöht werden. Nettokaltmiete 545 Euro + 50 Euro Betriebskosten.

    Im Schreiben wird die Summe gebildet (545 + 50 = 595 Euro).
    Darauf dann die 20% draufgeschlagen (595 * 1,2 = 714 Euro).

    Begründung: "da in dem Mietpreis die Betriebskosten als vorgegebene Pauschale der Stadt eingerechnet sind, entfallen künftig die 50€ als Pauschale für die übrigen Betriebskosten.

    Erhöhung wäre bis 760€ möglich, durch die Kappungsgrenze von 20% wird auf 714€ erhöht."

    Nun meine Frage: ist es rechtens dass 20% nicht auf die reine Nettokaltmiete sondern auch auf die Betriebskosten aufgerechnet wird?

    Bereits vor Monaten haben wir ein Schreiben vom Vermieter bekommen, es sollte die Miete mit einer Frist von 3 Wochen auf 650 Euro erhöht werden. Mit der Begründung: "innerhalb der 7 Jahre seit Abschluss des Mietvertrags musste der Vermieter einen kaputtgegangenen Boiler aus dem Jahre 1977 ersetzen sowie eine defekte Abfluss-Hebeanlage reparieren". Dieses Schreiben kam 3 Tage nachdem die Hebeanlage repariert war (ein Kabel war nicht richtig festgeschraubt).

    Da alleine schon die kurze Frist von 3 Wochen bis zur Mieterhöhung ziemlich "komisch" war ebenso wie die Begründung mit den zwei Instandhaltungsmassnahmen, haben wir auf das Schreiben einfach nicht reagiert.

    Im zweiten Schreiben wurde jetzt die Frist von 3 Monaten eingehalten sowie auch die neue Begründung mit der Anpassung auf die orstübliche Miete.

    Gilt die orstübliche Miete für alle Wohnungen in der Umgebung? Im Nachbarhaus haben z.B. alle Wohnungen rundum neue Plastikfenster (Schlall- und Wärmeisoliert). Bei uns sind aber mit Jahren stark verzogene abgeblätterte Holzfester aus den 60er Jahren (Glas hält im Rahmen mit Fensterkitt / Nägeln). Wenn draussen windig ist, dann bewegen sich die Vorhänge an den Festern in der Wohnung. Als wir eingezogen sind, habe ich nicht im Traum daran gedacht dass wir jährlich um die 800 Euro für die Heizung nachzahlen würden (50 Euro monatliche Vorauszahlung, 59 Quadatmeter, Erdgeschoss) obwohl im Winter in der Wohnung nur 16-18°C herrschen.

  • Habe noch den Mietspiegel 2011 berechnen lassen:

    ________________________________Euro/qm Euro

    • Untere maximale Spanne: 6.96€ 417.60€
    • Durchschnittliche ortsübliche Miete: 8.58€ 514.80€
    • Obere maximale Spanne: 10.18€ 610.80€

    Grundpreis: 10.11€ 606.60€
    + Summe Zu-/Abschläge -1.53€ -91.80€
    ------------------------------------------
    = Durchschnittliche ortsübliche Miete 8.58€ 514.80€

    Scheint als ob wir jetzt schon mit 545 Euro Kaltmiete mehr als genug zahlen, da Altbauwohnung 1960er Jahre, starke Verkehrsbelastung, Warmwasseraufbereitung mit Boiler, Einfacher Boden teilweise.

    Muss der Vermieter die geplante Erhöhung vor Gericht nachvollziehbar begründen?

    In seiner Berechnung ist zu dem Grundpreis von 10.11€ noch folgendes vorhanden:

    • nicht umgelegte Betriebskosten: 1.52€
    • freier Spannenanteil nach oben: 0.76€
    • Zuschläge für Küche (0.44) Ostterasse (0.50) Boiler (-0.41) fehlende Gegensprechanlage (-0.27): 0.26€


    ---
    = 12,65€ / Qmeter

    Obere maximale Spanne: 10.18€ wird damit weit überschritten.

    Laut Mietspiegel-Rechner wird z.B. nur für eine Süd- oder Westterasse ein Aufpreis fällig. Für Ostterrasse nicht, trotzdem hat der Vermieter hier +0.50€ angesetzt. Dafür hat er den "teilweise einfachen Boden" (-0.91€) und starke Lärmbelastung durch vielbefahrene Hauptstrasse (-0.63€) sowie Einfachen Bau zw. 1949 u. 1978 (-0.28€) weggelassen.

  • Zitat

    da in dem Mietpreis die Betriebskosten als vorgegebene Pauschale der Stadt eingerechnet sind

    Ich denke, dass du uns das Wichtigste verschweigst, nämlich die Tatsache, dass es sich um eine Wohnung handelt, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus erstellt wurde. Im freien Wohnungsmarkt gibt es nämlich keine städtischen Vorgaben bei den Betriebskosten.

    In solch einem Fall solltest du dich mit der entsprechenden Stelle im Rathaus in Verbindung setzen.

  • Im "Mietrechtslexikon.de" finden Sie alles zum Thema Mieterhöhung.
    Ihre mathematischen Berechnungen sind mir leider suspekt und unverständlich. Wenn Sie richtig recherchieren und glauben das die Erhöhung unberechtigt ist, kann Ihnen nur ein Anwalt wirklich helfen.

  • Es ist keine Sozialwohnung. Der Satz steht so im Brief drin.

    Die Berechnungen kommen aus einem Mietspiegel-Rechner der Stadt.

    Momentan habe ich folgende Fragen:

    • im Rechner wird gefragt ob man eine Terrasse mit Süd- oder Westrichtung hat. Diese wird mit 0.50€ Aufschlag berechnet. Jedoch haben wir nur eine Ostterasse. Trotzdem berechnet der VM diese mit 0.50€ in seinem Brief?
    • starke Lärmbelastung durch vielbefahrene Hauptstrasse (-0.63€) laut Rechner ist der Abzug möglich wenn alle Fenster auf die Hauptstrasse zeigen. Was ist wenn nur zwei Fenster von vier betroffen sind?
  • Und wegen dem Boden, wir haben Parkett in beiden Zimmern, das in den 60er / 70er Jahren verlegt worden ist. Was genau muss ich im Rechner von diesen Möglichkeiten auswählen ("Guter neuer Boden" oder "Einfacher Boden teilweise"):

    • Einfacher Boden in allen Wohnräumen
      Die Wohnung besitzt in allen Wohnräumen weder Parkett-/Laminat-/hochwertige Holzdielenböden noch Teppich-/Teppichfliesenböden, Korkböden oder Naturstein-/Fliesenböden.
    • Einfacher Boden teilweise
      Die Wohnung besitzt in mindestens einem Wohnraum (aber nicht in allen Wohnräumen) weder einen Parkett-/Laminat-/hochwertigen Holzdielenboden noch einen Teppich-/Teppichfliesenboden, Korkboden oder Naturstein-/Fliesenboden.
      Hinweis:
      Es liegt kein "einfacher Boden teilweise" vor, wenn in mindestens einem Wohnraum ein Natursteinboden vorhanden ist oder ein Parkett- oder
      ein hochwertiger Holzdielenboden, der 2000 oder später verlegt, modernisiert oder instandgesetzt wurde.
    • Guter neuer Boden
      Die Wohnung besitzt in allen Wohnräumen entweder Böden, die 2000 oder später verlegt, modernisiert oder instandgesetzt wurden oder einen Natursteinboden. Eine der beiden folgenden Aussagen muss zudem zutreffen:
      a) Neuer hochwertiger Boden
      In mindestens der Hälfte der Wohnräume befindet sich ein hochwertiger Boden, d. h. Parkett, hochwertige Holzdielen oder Naturstein.
      b) Neuer Laminatboden
      In allen Wohnräumen befindet sich Laminat, Parkett, hochwertige Holzdielen oder Naturstein, wobei der Laminatboden überwiegt, d. h. in mehr als der Hälfte der Wohnräume vorhanden ist.

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