Mietvertrag gültig?

  • Guten Tag,
    ich möchte zuhause ausziehen und suche deshalb eine Wohnung
    Eine Bekannte meiner Mutter wollte aus ihrer Wohnung raus und hat mir die Wohung angeboten.
    Jetzt ist es so dass mir die Vermieterin den Vertrag für den 1.9 zugeschickt hat, ich habe ihn unterschrieben und wieder zurückgesendet.
    Jetzt konnte die Bekannte aber nicht zum 1.9 aus der Wohnung raus und ich hatte zugestimmt einen neuen Vertrag zu unterschrieben für den 1.10, welcher mir aber noch nicht zugeschickt wurde.
    Da sich das ganze gezogen hatte, habe ich weiter nach Wohnungen gesucht und ne "bessere" gefunden.
    Ist der alte Mietvertrag in dem Sinne noch gültig, bzw bindend?

  • Zitat

    Ist der alte Mietvertrag in dem Sinne noch gültig, bzw bindend?

    Ja! Von einem Mietvertrag kann man nicht zurücktreten wie bei einem Kauf übers Internet. Man kann aber in der Regel den Vertrag mit der dreimonatigen Frist z.B. zum 31.12. kündigen.

  • Ja, aber der Mietvertrag war für den 1.9
    die haben mich dann angerufen dass das nicht geht und ob ich einverstanden wäre einen neuen aufzusetzen für den 1.10 da die Vormieterin ja immernoch dadrin wohnt, also haben die sich in dem Sinne nicht an den Vertrag gehalten

  • Zitat

    und ob ich einverstanden wäre einen neuen aufzusetzen für den 1.10

    Und was ist daran so schwer zu verstehen? Du hast zugestimmt, damit ist der Vertrag nicht aufgehoben, sondern nur verschoben. Wenn dir Kosten o.ä. entstanden wären, hättest du die geltend machen können.

  • Sehe ich anders ...

    aber es gilt immer am besten mit dem Vermieter sprechen und gemeinsame Lösung versuchen zu finden.

    Unterschrieben hast Du erstmal nur den Mietvertrag zum 1.9.
    Da die Mietsache aber nicht zum 1.9. zur Verfügung steht, kannst Du imho fristlos kündigen. Den neuen Mietvertrag hast Du noch nicht unterschrieben, mündliche Absprachen sind da erstmal schwer zu beweisen.
    Das wäre die "harte Tour" aber imho durchaus gangbar.

    Die bessere Möglichkeit wäre mit dem Vermieter zu sprechen und die Situation zu erklären.

    § 543 (2) 1. BGB

    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

    5 Mal editiert, zuletzt von Vermieter (18. September 2012 um 11:05)

  • Dann würde ich die fristlose Kündigung mit Bezug auf den oben angegebenen Paragraphen per Einwurfeinschreiben an den Vermieter schicken wenn keine Kontaktaufnahme gelingt. Aber wirklich auch ernsthaft versuchen.

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