Hallo zusammen,
ich weiß, die Frage wurde schon oft gestellt, aber da es wohl auf den Wortlaut des Vertrages ankommt, würde ich gerne hier jemanden fragen, der sich etwas mit Mietrecht auskennt:
Muss ich, nachdem ich in meiner Wohnung nur ein Jahr gewohnt habe beim Auszug streichen?
Als ich eingezogen bin, wurden die Wände vorher gestrichen.
Hier die Vertragsklausel dazu:
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Schönheitsreparaturen (Renovierungen) sind: Instandsetzungsarbeiten und intensive Reinigungs- sowie Pflegearbeiten zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen, die durch normales Wohnen hervorgerufen werden.
Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in den Innenräumen der Wohnung vorzunehmen.
Der Mieter ist verpflichtet, die Renovierungsarbeiten durchzuführen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.. Diese sind nur dann durchzuführen, sofern Sie auf Grund des Zustandes der Wohnräume fällig sind. Die Fristen hierfür nach Fristenplan BGB.
Bei Ende des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, soweit diese erforderlich sind, um die während der Mietdauer durch das Wohnen entstandenen Abnutzungserscheinungen vollständig zu beseitigen,
Nicht erforderlich sind Schönheitsreparaturen dann, wenn es dem nachfolgenden Bewohner des Mietobjektes zumutbar ist, es ohne vorherige Renovierung zu beziehen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer war oder wenn seit der letzten durchgeführten Renovierung erst kurze Zeit vergangen ist.
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Vielen Dank schon mal, hoffe auch schnelle und hilfreiche Antworten ![]()