Hallo Forum,
ich habe heute erschreckenderweise einen durch einen Boten zugestellten Brief meiner Hausverwaltung erhalten. Inhalt ist eine Mieterhöhung nach §558 bgb. Als Begründung wurde die Anpassung an den örtlichen Mietspiegel genannt. Die Erhöhnung bewegt sich mit 20% noch innerhalb der Knappungsgrenze, ist also rechtlich wasserdicht. Aus 4,53 wird 5,43 Nettokalt. Für eine Wohnung innerhalb des Berliner S-Bahn Rings ist das auf jedenfall noch im Rahmen. Dennoch stellt sich mir folgende Frage:
Während meiner Recherchen bzgl. dieses Themas bin ich auf diesen Satz gestossen:
Mietspiegelwert und Bruttokaltmiete
Verlangt der Vermieter bei vereinbarter Bruttokaltmiete eine höhere Miete nach § 558 BGB unter Berufung auf den Mietspiegel, muss er zunächst die Vergleichbarkeit mit der im Mietspiegel ausgewiesenen Nettomiete herstellen. Dazu muss er nach Abzug der in der Miete enthaltenen Betriebskosten zunächst die ortsübliche Nettomiete ermitteln und dann die tatsächlich auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten wieder hinzurechnen. Das Mieterhöhungsverlangen muss sich auf eine erhöhte Bruttokaltmiete beziehen. Verlangt der Vermieter die Erhöhung auf eine Nettomiete, ist das Erhöhungsverlangen unwirksam. Vorsicht vor einer (von Ihnen unbeabsichtigten) Umstellung der Mietstruktur! Lassen Sie sich beraten!
Die Rechnung aus dem Schreiben sieht so aus:
Nettomiete: xxx EUR wird um xxx EUR auf xxx EUR erhöht. (20% Steigerung der Nettomiete)
Betriebskosten: xxx EUR (bleibt gleich)
Gesamt: xxx EUR
Wenn ich nun den Quadratmeterpreis der Nettomiete rausrechne, bewegt sich dieser noch innerhalb des Mietspiegels für meine Wohnung.
Tue ich das für die Bruttomiete, liegt dieser allerdings darüber, die 20% der Knappungsgrenze wurden also nicht eingehalten.
Ich verstehe den Textauszug oben allerdings so, dass die Bruttomiete (Nettokalt + Betriebskosten) innerhalb des MS liegen müssen. Stimmt das und kann ich dieses Schreiben anfechten, oder bleibt mir keine andere Wahl als der Mieterhöhung Beanstandungslos zuzustimmen?